Die Stadt Aschersleben hat das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 02 "Gewerbegebiet Güstener Straße", 3. Erweiterung vom November
2003 bis Juli 2008 durchgeführt. In der Folge wurde wegen der Änderung des
Systems der Erschließungsstraßen das Verfahren zur 1. Änderung 2008/2009
durchgeführt. Die Rechtskräftigkeit trat mit der Veröffentlichung des
Satzungsbeschlusses am 03.03.2018 ein.
Zwischenzeitlich sind die Gewerbeflächen nahezu zu 100 % an
Gewerbebetriebe veräußert und diverse Erschließungsstraßen sind nicht mehr
erforderlich, so dass eine erneute Änderung der geplanten Erschließungsstraßen
gegeben ist, um diese Flächen gewerblich zu nutzen.
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Oberbürgermeister
Anlagen:
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 02 „Gewerbegebiet – Güstener Straße“ 3.
Erweiterung, 2. Änderung in Aschersleben bestehend aus Teil A (Planzeichnung),
Teil B (textliche Festsetzungen) und Begründung
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
- Für das Gebiet der Gemarkung
Aschersleben
Soll das zweite Änderungsverfahren zum seit dem 03.03.2018 rechtskräftigen Bebauungsplan durchgeführt werden.
Der Geltungsbereich wird begrenzt im Norden durch landwirtschaftliche Nutzflächen der Flur 6, im Westen durch die Hecklinger Straße, im Süden ebenfallsurch landwirtschaftliche Nutzflächen und im Osten durch das Gewerbegebiet G+stener Straße 2. Erweiterung und umfasst eine Fläche von ca. 27,4 ha. - Das Änderungsverfahren wird gemäß
§ 13 BauGB als „Vereinfachtes Verfahren“ durchgeführt und von der
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1und § 4 Abs.1
BauGB wird abgesehen.
- Den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 02 3. Erweiterung
2. Änderung, bestehend aus dem Teil A (Planzeichnung) und Teil B
(textliche Festsetzungen) in der vorliegenden Fassung.
Die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 02 3. Erweiterung 2. Änderung wird gebilligt. - Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 02 3.
Erweiterung 2. Änderung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von
mindestens 30 Tagen zu jedermanns Einsicht öffentlich auszulegen.
- Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme
aufzufordern.
- Der Beschluss ist ortsüblich
bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass während der
Auslegung von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift
vorgebracht werden können und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen
bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben
können.
FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN: |
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1.
Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung: |
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planmäßige
Aufw./Ausz. |
Buchungsstelle |
5.1.1.10.5431000 |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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planmäßige(r)
Ertr./Einz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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2.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung: |
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überplanmäßig |
außerplanmäßig |
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Es
entstehen unmittelbare Ausgaben von: |
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Zur Deckung
werden verwendet: |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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3.
Übersehbare Folgekosten: |
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An
Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von: |
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erwartete
Einnahmen: |
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anzeigepflichtig |
genehmigungspflichtig |
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Bekanntmachung
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Änderung im
Ortsrecht |
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AUSWIRKUNGEN
AUF DEN STELLENPLAN: |
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Stellenreduzierung |
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DEMOGRAFIE-CHECK: |
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Die
Maßnahme ist demografierelevant: |
Ja
Nein |
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Die
Maßnahme ist verantwortbar: |
Ja
Nein |
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Weiterführende
Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung |
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BEMERKUNGEN: |
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zur
Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat |
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Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: |
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