Gem. § 11 KiFöG LSA werden die Kosten
für die Kindertagesbetreuung von Land/Landkreis, den Gemeinden und den Eltern
zu unterschiedlichen Teilen getragen. Das Land und der Landkreis beteiligen
sich mit Zuweisungen, von denen das Land 2/3 und der Landkreis 1/3 trägt.
Das
verbleibende Defizit [Gesamtkosten abz. Zuweisungen=verbleibendes Defizit] ist
von Eltern und Gemeinde aufzubringen.
Der
Anteil der Zuweisungen lag im Jahr 2016 noch bei ca. 40% der Gesamtkosten und
ist danach kontinuierlich bis auf ca. 52% [2021] angestiegen. Danach fällt er
wieder leicht ab und beträgt im Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2024 ca. 48%.
Nach
Abzug der Zuweisungen von den Gesamtkosten verbleibt ein Defizit, dass von der
Gemeinde und den Eltern zu tragen ist.
Betrugen
die Kosten für die Kinderbetreuung 2016 noch 11,61 Mio.EUR, so werden es im
Jahr 2024 ca. 15,22 Mio.EUR sein. Das ist eine Steigerung um 23,7%. Wie die
nachstehende Grafik zeigt, ist der Anteil des Kostenbeitrages im betrachteten
Zeitraum nahezu gleichgeblieben.
Aufteilung Kosten Kindertageseinrichtung 1
Mit
dieser enormen Steigerung der Gesamtkosten in den Jahren 2023 und 2024 geht
auch eine Verschiebung insbesondere der von Stadt und Eltern getragenen Anteile
einher. Seit der letzten Erhöhung zum 01. Januar 2016 bis 2022 war die Stadt
mit durchschnittlich 55,6% beteiligt und die Eltern dementsprechend mit 44,4%.
In den vergangenen 2 Jahren haben sich die Anteile auf 63% Stadt und 37% Eltern
verlagert. Damit entfallen 4,95 Mio.EUR auf die Stadt und 2,92 Mio EUR auf die
Eltern. Da zu erwarten ist, dass sowohl die Personal- als auch die Sachkosten
weiter steigen, wird der Anteil der Kostenbeiträge am verbleibenden Defizit
weiter fallen.
Um
dieser Entwicklung entgegenzuwirken und die zu tragenden Kosten zu gleichen
Teilen auf die Eltern und die Stadt zu verteilen, ist eine Erhöhung der
Kostenbeiträge um 0,9 Mio.EUR erforderlich.
Analog
zur letzten Erhöhung, sollen diese auch jetzt ausgewogen gestaltet werden.
Ebenso wird von einer Staffelung nach Einkommen abgesehen, da hier umfangreiche
Möglichkeiten der Kostenbeitragserstattung bestehen (Geschwisterermäßigung,
Kostenbeitragsübernahme durch den Landkreis).
Die
Erhöhung der Kostenbeiträge bedarf zu ihrer Wirksamkeit noch der Anhörung der
Träger und der Gemeindeelternvertretung und ist dem örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe zur Zustimmung vorzulegen.
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Oberbürgermeister
Anlagen:
1. Änderung der
Kostenbeitragssatzung
2. Kostenbeitragskalkulation
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt die als Anlage beigefügte 1.
Änderung der Kostenbeitragssatzung der Stadt Aschersleben.
FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN: |
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1.
Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung: |
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planmäßige
Aufw./Ausz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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planmäßige(r)
Ertr./Einz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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2.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung: |
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überplanmäßig |
außerplanmäßig |
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Es
entstehen unmittelbare Ausgaben von: |
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Zur Deckung
werden verwendet: |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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3.
Übersehbare Folgekosten: |
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An
Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von: |
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erwartete
Einnahmen: |
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anzeigepflichtig |
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genehmigungspflichtig |
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Bekanntmachung
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Änderung im
Ortsrecht |
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AUSWIRKUNGEN
AUF DEN STELLENPLAN: |
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Stellenreduzierung |
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DEMOGRAFIE-CHECK: |
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Die
Maßnahme ist demografierelevant: |
Ja
Nein |
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Die
Maßnahme ist verantwortbar: |
Ja
Nein |
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Weiterführende
Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung |
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BEMERKUNGEN: |
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zur
Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat |
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Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: |
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