Der Stadtrat der
Stadt Aschersleben hat mit Beschluss vom 17.05.2017
(Beschluss 346/17) die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes
regenerative Energien Wind und Solar beschlossen. Mit der Zielstellung der
Bundesregierung die Klimaziele der Pariser Klimakonferenz zu erreichen und
damit den Anteil an erneuerbaren Energien am Gesamtenergiemix zu erhöhen,
besteht das Erfordernis zur Aufstellung dieses sachlichen
Teilflächennutzungsplanes regenerative Energien zur Ausweisung für Flächen für
Windenergieanlagen sowie die Ausweisung von Flächen für die Energiegewinnung
mit Photovoltaikanlagen der Stadt Aschersleben mit seinen Ortsteilen als
gesamträumliches Konzept. Mit der Änderung des
Klimaschutzgesetzes hat die Bundesregierung die Klimaschutzvorgaben verschärft
und das Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045 verankert. Bereits bis 2030
sollen die Emissionen um 65 Prozent gegenüber 1990 sinken.
Als Antwort auf die internationale
Entwicklung am Energiemarkt hat der Bundesrat am 16.12.2022 das Gesetz zur
sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im
Städtebaurecht gebilligt und damit den § 35 Abs.1 Nr. 8 BauGB ergänzt. Die
Änderung des BauGB trat am 01.02.2023 in Kraft trat. Damit tritt eine
Teil-Privilegierung für Photovoltaikanlagen ein, welche sich in einer Entfernung
von bis zu 200 Metern zu Autobahnen und zweigleisigen Schienenwegen des
übergeordneten Netzes befinden.
In der Stadt Aschersleben betrifft
dies nachfolgende Verkehrstrassen:
Ø
die
Autobahn BAB 36
Ø
die
Bahnstrecke Aschersleben – Halberstadt
Ø
die
Bahnstrecke Aschersleben – Dessau und
Ø
die
Bahnstrecke von Güsten nach Sandersleben
Damit sind hier für die Zulässigkeit
von Photovoltaik-Freiflächenanlagen weder eine Berücksichtigung im
Flächennutzungsplan noch die Erarbeitung eines Bebauungsplanes Voraussetzung.
Die Stadt Aschersleben ist durch diese
Gesetzesergänzung des BauGB auch eigentumsrechtlich unmittelbar betroffen, denn
sie ist in dem beschriebenen Korridoren Eigentümerin von 14 Grund-stücken. (s.
Anlage 1)
Im Zusammenhang mit der Erarbeitung
des ‚Sachlichen Teilflächennutzungsplanes Regenerative
Energien – Wind und Solar‘ vertritt die Stadt Aschersleben den
Grundsatz, keine landwirtschaft-lichen Flächen für
Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PVFA) auszuweisen. Denn durch die Lage der
Stadt am Südrand der Magdeburger Börde und mit den hier vorhandenen
hochwertigen Schwarzerdeböden gehört unsere Region zur Kornkammer Deutschlands.
Diese grundsätzliche Sichtweise hat sich in der parlamentarischen Diskussion
der letzten Monate vielfach bestätigt. Eine große Mehrheit hält die Errichtung
von PVFA auf Ackerflächen mit einer Bodenwertzahl (BWZ) >80 für nicht vertretbar.
PV - Freiflächenanlagen sind aufgrund
ihrer enormen Flächeninanspruchnahme i.d.R. als raumbedeutsam einzustufen. Ihre
Errichtung und Nutzung ist mit erheblichen Eingriffen in das Landschaftsbild
und den Naturhaushalt verbunden. Kommunen sind bei ihren planerischen
Intensionen übergeordneten Planungen, so dem Landesentwicklungsplan und den Regionalen
Raumordnungsplänen unterworfen.
Die überwiegende Mehrzahl der in Frage
kommenden 14 städtischen Grundstücke, die theoretisch zur Errichtung von PVFA
dienen könnten, liegen lt. Regionalentwicklungsplan der Region Magdeburg
entweder in einem Vorranggebiet bzw. Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft oder
in einem Vorranggebiet für Natur und Landschaft. Die Bodenwertzahlen liegen
zwischen 40 und 97.
Die 14 städtischen Grundstücke, die
sich im 200-m-Korridor der Verkehrstrassen befinden, wurden einer
Einzelbetrachtung unterzogen (s. Anlage 3). Es wurden neben der Bodenwertzahl
die Nutzung, die spezielle Lagegunst, die Planungen der Stadt Aschersleben
sowie die Aussagen des in Aufstellung befindlichen Regionalplanes der
Regionalplanung Magdeburg ausgewertet.
Die Prüfung hat ergeben, dass sich
fünf der Flächen in einem Vorranggebiet für Natur und Landschaft befinden
(Flächen 3, 4, 6, 7 und 9). Weitere drei Flächen liegen in einem Vorrang-gebiet
für Landwirtschaft (Flächen 5, 12 und 14) Die Fläche 13 ist in der städtischen
Planung als Erweiterungsfläche für das Industriegebiet „Zornitzer Weg“ in
Richtung Osten vorgesehen. Die Fläche 10 ist Bestandteil der Mülldeponie
Wilslebener Straße und wäre somit zwar geeignet, allerdings ist die Fläche als
Nordhang für PVFA nur bedingt geeignet.
Die Fläche 11 an der Winninger Siedlung
ist ein Nachbargrundstück der Flur 28 FS 65. Hier hat der Stadtrat am
12.04.2023 einen ablehnenden Beschluss zur PV-Anlagennutzung gefasst unter
Hinweis auf die hochwertigen Ackerböden. Demzufolge ist es moralisch nicht
vertretbar, eine Nachbarfläche auch mit BWZ um 80 als privilegiert zu
betrachten.
Das
Grundstück Nr. 1 fällt de jura nicht unter die Privilegierung gemäß § 35 Abs.1 Nr. 8 BauGB, sondern es ist gemäß §
30 BauGB zu beurteilen, solange noch der Bebauungsplan Nr. 1 „GE-Gebiet
Schierstedter Straße“ Rechtskraft entfaltet.
Die Beurteilung zum Grundstück Nr. 8 bedarf einer
eingehenderen Diskussion zur Verkehrsentwicklung der Stadt Aschersleben. Im bis
dato geltenden FNP sind der Bau der Stadtkerntangente entlang der Bahntrasse
und deren Anbindung an die L 85 westlich von Kaufland verankert. Die Stadt hat bisher
verschiedene Grundstücke als Bevorratung erworben. In einer zukünftigen
Bearbeittung des Verkehrsentwicklungsplanes sollte der Bedarf dieser Trasse
nochmals untersucht werden.
Einzig die Fläche 2 in der Flur 11 an
der Schmidtmannstraße könnte für die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen
genutzt werden. Diese Fläche befindet sich im Vorbehaltsgebiet (2) für
Landwirtschaft, hat aber aufgrund der Hanglage und der windexponierten Lage
geringere Bodenwertzahlen. (BWZ 82 – 97) Als besondere Lagegunst ist die
geringe Entfernung zum Umspannwerk Ost (800 m) herauszustellen.
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Oberbürgermeister
Anlagen 1 - 3
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
- Die städtischen
Flächen 1 und 3 bis 14 gemäß der Bewertungstabelle in Anlage 3 sollen für
Photovoltaik-Freiflächenanlagen nicht zur Verfügung gestellt werden.
- Die
Fläche 2 gemäß der Bewertungstabelle in Anlage 3 in einer Größenordnung
von 6,1 ha soll der Stadtwerke Aschersleben GmbH zur Eigenproduktion von
„grünem Strom“, soweit rechtlich zulässig, zur Verfügung gestellt werden.
FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN: |
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1.
Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung: |
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planmäßige
Aufw./Ausz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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planmäßige(r)
Ertr./Einz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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2.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung: |
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überplanmäßig |
außerplanmäßig |
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Es
entstehen unmittelbare Ausgaben von: |
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Zur Deckung
werden verwendet: |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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3.
Übersehbare Folgekosten: |
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An
Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von: |
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erwartete
Einnahmen: |
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anzeigepflichtig |
genehmigungspflichtig |
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Bekanntmachung
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Änderung im
Ortsrecht |
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AUSWIRKUNGEN
AUF DEN STELLENPLAN: |
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Stellenreduzierung |
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DEMOGRAFIE-CHECK: |
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Die
Maßnahme ist demografierelevant: |
Ja
Nein |
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Die
Maßnahme ist verantwortbar: |
Ja
Nein |
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Weiterführende
Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung |
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BEMERKUNGEN: |
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zur
Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat |
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Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: |
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