Der Stadtrat
der Stadt Aschersleben hat in seiner Sitzung am 12. Oktober 2022
beschlossen, das 3. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan
der Stadt Aschersleben durchzuführen. Das Verfahren wird parallel zum
Verfahren zur Aufstellung Bebauungsplanes Nr. 46
„Sondergebiet PV-Anlage Flugplatz“ durchgeführt.
Die
frühzeitige Beteiligung und Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3
Abs. 1 BauGB fand vom 19. Juni 2023 bis einschließlich 21. Juli 2023
statt. In diesem Zeitraum wurde auch die erste Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange zum Vorentwurf durchgeführt.
Im Laufe der Planung wurde der Geltungsbereich
der 3. Änderung zum Flächennutzungsplan von 23 ha auf 26 ha vergrößert. Die
Betroffenheit der Flurstücke hat sich im Vergleich zum Aufstellungsbeschluss
vom 12. Oktober 2022
nicht verändert.
Nunmehr liegt der Entwurf nebst Begründung vor und soll gebilligt werden.
Nach erfolgter Billigung des Entwurfes sollen die Öffentlichkeit durch
öffentliche Auslegung sowie betroffene Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange durch Zugang zu den Planunterlagen der vorliegenden
Planung beteiligt werden.
Die Planunterlagen können zudem zu gegebener Zeit im Internet und im
Stadtplanungsamt der Stadtverwaltung während der üblichen Sprechzeiten für die
Dauer eines Monats eingesehen und erörtert werden.
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Oberbürgermeister
Anlagen:
- Entwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Aschersleben
- Begründung mit Umweltbericht
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat Aschersleben beschließt:
- Der Entwurf der 3. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Aschersleben wird in der vorliegenden
Fassung gebilligt.
- Ebenso wird die Begründung mit Umweltbericht zur 3.
Änderung des Flächennutzungsplanes gebilligt.
- Die Erweiterung des Geltungsbereiches der 3.
Änderung von 23 ha auf 26,02 ha wird gebilligt.
- Der Entwurf der 3. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Aschersleben ist gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch für die Dauer von mindestens 30 Tagen zu jedermanns Einsicht
öffentlich auszulegen.
- Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch zur Abgabe einer Stellungnahme
aufzufordern.
- Der Beschluss ist ortsüblich
bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass während der
Auslegung von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift
vorgebracht werden können und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen
bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben
können.
FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN: |
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1.
Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung: |
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planmäßige
Aufw./Ausz. |
Buchungsstelle |
keine |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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planmäßige(r)
Ertr./Einz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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2.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung: |
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überplanmäßig |
außerplanmäßig |
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Es
entstehen unmittelbare Ausgaben von: |
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Zur Deckung
werden verwendet: |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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3.
Übersehbare Folgekosten: |
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An
Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von: |
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erwartete
Einnahmen: |
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anzeigepflichtig |
genehmigungspflichtig |
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Bekanntmachung
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Änderung im
Ortsrecht |
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AUSWIRKUNGEN
AUF DEN STELLENPLAN: |
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Stellenreduzierung |
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DEMOGRAFIE-CHECK: |
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Die
Maßnahme ist demografierelevant: |
Ja
Nein |
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Die
Maßnahme ist verantwortbar: |
Ja
Nein |
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Weiterführende
Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung |
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BEMERKUNGEN: |
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zur
Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat |
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Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: |
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