Der Bebauungsplan Nr. 17 „Wohngebiet – Bei den elf Morgen“ ist seit dem
01.06.2019 rechtskräftig. Im westlichen Bereich an der Lindenstraße bis zur
Villa und entlang der Kreuzstraße setzt der B-Plan eine Zwei- bis
Dreigeschossigkeit bzw. eine Dreigeschossigkeit zwingend als offene Bebauung
fest. Nach Osten ist eine Zweigeschossigkeit festgesetzt, um hier eine
Einfamilienhausbebauung zu ermöglichen. Dafür wurden auch 14 Grundstücke
parzelliert, worauf bisher sechs Eigenheime errichtet werden bzw. wurden.
Seitens des Erschließungsträgers, der Wohnbebauung Lindenstraße UG
(haftungsbeschränkt), wurde im Rahmen eines Bauantrages die Befreiung von der
Festsetzung der Baugrenze für die Flurstücke 30 und 203 der Flur 86 beantragt.
Die beiden Flurstücke haben eine Gesamtfläche von 1020 m² (Länge 56 m; Tiefe 8
– 27 m)
Auf den beiden Flurstücken soll ein Mehrfamilienhaus mit drei
Wohneinheiten errichtet werden. Laut Antrag hat dieses Mehrfamilienhaus eine
Grundfläche von ca. 400 m² und ist so platziert, dass zusätzlich eine
Grundstücksfläche der Stadt Aschersleben erworben werden müsste. Die im B-Plan
festgesetzte Baugrenze wird um ca. 3,7 m nach Norden überschritten. Der Abstand
zwischen Bau- und Grundstücksgrenze ist mit 3,0 m definiert.
Im Bebauungsplan ist als Maß der baulichen Nutzung eine Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,4 festgesetzt, d.h. 40 % der Grundstücksfläche dürfen überbaut und
versiegelt werden. Allein der geplante Baukörper erreicht eine Überbauung von
39 %. Um das Maß der baulichen Nutzung einzuhalten, dürften auf dem Grundstück
keinerlei Versiegelungen für Zufahrt, Terrasse oder Fußwege vorgenommen werden.
Gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls
der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von
Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung
städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung
des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Grundzüge der Planung werden durch den vorliegenden
Antrag in erheblichem Maße berührt. Der Grundgedanke der städtebaulichen
Planung besteht darin, an der Kreuzstraße als Pendant der dreigeschossigen
geschlossenen Gründerzeitbebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite
ebenfalls eine dreigeschossige, offene Mehrfamilienhausbebauung entstehen zu
lassen. In Richtung Osten zum Ortsausgang hin soll das Maß der baulichen
Nutzung geringer werden, indem hier einzelstehende Einfamilienhäuser zu
errichten sind. Entlang der Lindenstraße
können in Fortsetzung der Villa auch zweigeschossige Stadthäuser entstehen.
Dieser städtebauliche Gedanke wird mit dem Baukörper des Mehrfamilienhauses von
ca. 34 m Länge konterkariert.
Die Tiefe der Baugrundstücke bzw. die Abgrenzung des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 17 wurde bewusst so gewählt, damit
die Baumreihe von städtischen Ahornbäumen in Höhe der Häuser Lindenstraße 74
bis 78 erhalten bleibt. Die Grundstücksgrenze hat hier einen Abstand zur
Bordlinie von 5,2 m. Mit dem Heranrücken des geplanten Bauwerks über die
Baugrenze nach Norden bis auf 4,2 m an den Straßenbord ist eine Beschädigung
der Wurzeln dieser Bäume zu befürchten. Dies ist auch ein Grund, weshalb die
Stadt Aschersleben keine weitere Grundstücksfläche zum Zwecke der Bebauung
verkaufen würde.
Bei Ablehnung des Baugesuches ist auch eine gewisse
Härte nicht erkennbar, denn für eine mehrgeschossige Bebauung steht dem
Investor das Flurstück 189 der Flur 86 an der Kreuzstraße mit einer Fläche von
2.636 m² zur Verfügung. Hier können entsprechend der Festsetzungen mindestens
zwei dreigeschossige Mehrfamilienhäuser mit je 6 – 8 WE entstehen.
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Oberbürgermeister
Anlagen:
- Lageplan
aus dem Bauantrag
- Planzeichnung
zum B-Plan Nr. 17 „Wohngebiet – Bei den elf Morgen“
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungs- und
Wirtschaftsausschuss beschließt:
1. eine Befreiung von der Festsetzung der
überbaubaren Grundstücksfläche des Bebauungsplanes Nr. 17 „Wohngebiet – bei den elf Morgen“ für den Bau eines
Mehrfamilienhauses wird abgelehnt.
2. Zusätzliche Grundstücksfläche des
Flurstückes 44/4 der Flur 86 wird durch die Stadt Aschersleben nicht veräußert.
3. Zu dem Bauantrag wird das gemeindliche
Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB nicht erteilt.
FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN: |
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1.
Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung: |
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planmäßige
Aufw./Ausz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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planmäßige(r)
Ertr./Einz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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2.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung: |
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überplanmäßig |
außerplanmäßig |
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Es
entstehen unmittelbare Ausgaben von: |
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Zur Deckung
werden verwendet: |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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3.
Übersehbare Folgekosten: |
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An
Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von: |
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erwartete
Einnahmen: |
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anzeigepflichtig |
genehmigungspflichtig |
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Bekanntmachung
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Änderung im
Ortsrecht |
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AUSWIRKUNGEN
AUF DEN STELLENPLAN: |
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Stellenreduzierung |
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DEMOGRAFIE-CHECK: |
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Die
Maßnahme ist demografierelevant: |
Ja
Nein |
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Die
Maßnahme ist verantwortbar: |
Ja
Nein |
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Weiterführende
Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung |
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BEMERKUNGEN: |
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zur
Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat |
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Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: |
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