Betreff
Satzung der Stadt Aschersleben über die Erhebung von Abgaben für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung)
Vorlage
VII/0640/23
Aktenzeichen
70/jor-jae
Art
Beschlussvorlage

Begründung/Erläuterung:

 

Die Stadt Aschersleben ist gem. § 78 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft. Zur Erfüllung dieser hoheitlichen Pflichtaufgabe bedient sich die Stadt Aschersleben ihres Eigenbetriebes Abwasserentsorgung.

 

Der Eigenbetrieb hat im Rahmen der Aufgabenerfüllung darauf hinzuwirken, dass die Abwasserbeitrags- und/oder Gebührenkalkulation unverzüglich erstellt und - wenn nötig - fortgeschrieben wird. Dieser Umstand war Anlass für die Neukalkulation der Abwassergebühren in der Stadt Aschersleben.

 

In Anwendung der kommunalabgabenrechtlichen Grundprinzipien und der zeitlichen Erfordernis wurde die Gebührenkalkulation durch das Planungsbüro Allevo Kommunalberatung GmbH erarbeitet, so dass die neu kalkulierten Gebühren vom Stadtrat der Stadt Aschersleben im laufenden Jahr beschlossen werden können, mit dem Ziel, ab 01. 01. 2024 weiterhin Kosten deckende Abwassergebühren zu erheben.

 

Die Erarbeitung der Gebührenkalkulation der Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung sowie der dezentralen Abwasserentsorgung erfolgte für die Jahre 2024 – 2026 (Dreijahreszeitraum) mit Nachkalkulation der zentralen Einrichtungen und der dezentralen Abwasserentsorgung für die Vorjahre 2021 bis 2023.

 

Für die Ermittlung der ansatzfähigen Kosten für die jeweiligen Kostenträger unterliegt der EBA als öffentlich-rechtliches Abwasserentsorgungsunternehmen den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA). Insbesondere ist dabei auf die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips unter Einbindung der Kosten für Substanzerhaltung und Refinanzierung der Anlagen zu achten.

 

Im Einzelnen wurden folgende Gebühren (durchschnittliche Gebühren für den Zeitraum 2024 – 2026) kalkuliert:

 

a)      Gebühr für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung nach dem Frischwassermaßstab ohne Grundgebühr,

b)      Gebühr für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung nach dem Flächenmaßstab

c)      Gebühr für die Abnahme und Verplombung eines Wasserzählers (Außenwasserzähler)

 

Grundlage der Gebührenberechnungen ist bei der Schmutzwassergebühr der Trinkwasserverbrauch, da wahrscheinlich ist, dass das bezogene Frischwasser größtenteils auch wieder in das Kanalnetz zurückfließt. Auf rund 970.000 Kubikmeter beziffert sich die Schmutzwassermenge. Bei der Niederschlagswassergebühr ist die Berechnungseinheit die abflusswirksame Fläche. Die privaten Grundstücksflächen umfassen ca. 370.000 Berechnungseinheiten (1 BE entspricht 5 m²). Für diese Flächen werden Niederschlagswassergebühren erhoben.

 

Im Ergebnis dieser Gebührenkalkulation erhöhen sich die Kosten deckenden Gebühren für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung auf 3,07 Euro/m³ (bisher 2,96 Euro/m³) und für die zentrale Niederschlagswasserentsorgung verringern sich die Kosten deckenden Gebühren auf 2,49 Euro/BE (bisher 2,72 Euro/BE) im Vergleich zu den Gebühren des zurückliegenden Zeitraumes. Für die Abnahme und Verplombung eines Außenwasserzählers (Gartenwasser) wird dem Gebührenpflichtigen künftig eine Gebühr in Höhe von 35,96 Euro (bisher 27,47 Euro) berechnet.

 

Die Gebührensenkung im Bereich der zentralen Niederschlagswasserentsorgung steht hautsächlich im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Grundstücksflächen im Entsorgungsgebiet der Stadt Aschersleben. In die neu kalkulierte Niederschlagswassergebühr fließt nun eine abflusswirksame Fläche von rd. 370.000 BE (vormals 327.000 BE) ein. Dadurch können die Kostensteigerungen abgefangen werden und letztendlich die Niederschlagswassergebühr gesenkt werden. Dagegen beläuft sich der Aufwand für die Niederschlagswasserbeseitigung von öffentlichen Straßen und Wegen auf jährliche Straßenentwässerungskosten von 477 TEUR für den Kalkulationszeitraum 2024 – 2026.

 

Entstandene Kostenüberdeckungen des Nachkalkulationszeitraumes 2021 - 2023 wurden ausgeglichen, indem sie in der jeweiligen Kalkulation in den Jahren 2024 bis 2026 zu jeweils gleichen Teilen als zusätzliche Erlöse eingestellt wurden.

 

Die im Ergebnis der als Anlage beigefügten Gebührenkalkulation ermittelten Gebühren wurden in die Satzung aufgenommen.

 

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der praktischen Anwendung empfiehlt es sich, die vorliegende Satzung neu zu fassen. In die Neufassung der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung sind alle bisher beschlossenen Satzungsänderungen unverändert eingearbeitet worden. Des Weiteren wurde § 3 Abs. 3 um einen zusätzlichen Absatz ergänzt. Darüber hinaus wurde im § 3 Abs. 6 die Frist für die Geltendmachung von Abzugsmengen von zwei auf einem Monat verkürzt sowie die Definitionen in Ziffern 1 und 2 eingefügt.

 

Es wird daher empfohlen, der Neufassung der Satzung der Stadt Aschersleben über die Erhebung von Abgaben für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung) die Zustimmung zu erteilen.

 


 

 

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Oberbürgermeister

 

 

Anlage: (PDF-Datei im Ratsinformationssystem)

Die Ortschaftsräte können die Datei im Bürgerinformationsservice der Stadt Aschersleben einsehen.

 

Gebührenkalkulation der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung sowie der dezentralen (mobilen) Abwasserbeseitigung für die Jahre 2024 bis 2026 mit Nachkalkulation der zentralen Einrichtungen und der dezentralen Abwasserbeseitigung 2021 – 2023


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Neufassung der Satzung der Stadt Aschersleben über die Erhebung von Abgaben für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung).

 


FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

1. Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung:

 

planmäßige Aufw./Ausz.

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

 

 

planmäßige(r) Ertr./Einz.

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

2. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung:

 

 

überplanmäßig

außerplanmäßig

 

 

Es entstehen unmittelbare Ausgaben von:

      EUR

 

 

Zur Deckung werden verwendet:

 

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

Buchungsstelle

     

3. Übersehbare Folgekosten:

 

 

 

An Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von:

      EUR

 

 

erwartete Einnahmen:

      EUR

 

 

 

 

 

 

anzeigepflichtig

genehmigungspflichtig

 

Bekanntmachung

Änderung im Ortsrecht

 

AUSWIRKUNGEN AUF DEN STELLENPLAN:

 

 

 

 

     

Stellenerweiterung                               

 

Stellenreduzierung

 

 

 

 

 

 

 

DEMOGRAFIE-CHECK:

 

 

Die Maßnahme ist demografierelevant:

         Ja            Nein

 

Die Maßnahme ist verantwortbar:

         Ja            Nein

 

Weiterführende Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung

 

BEMERKUNGEN:

 

zur Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat

 

Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: