Betreff
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofs Schmidtmannstraße der Stadt Aschersleben (Friedhofsgebührensatzung)
Vorlage
VII/0638/23
Aktenzeichen
BWH
Art
Beschlussvorlage

§ 5 KAG LSA und § 25 Abs. 1 BestattG LSA ermächtigen die Gemeinden für die Nutzung ihrer Einrichtungen Benutzungsgebühren zu erheben. Diese sind innerhalb eines Kalkulationszeitraumes von höchstens drei Jahren jeweils neu zu kalkulieren (§5 Abs. 2b Satz 1 KAG LSA).

Zur Erfüllung dieser hoheitlichen Pflichtaufgabe bedient sich die Stadt Aschersleben ihres Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof, der seine Tätigkeit mit Wirkung vom 01.01.1998 aufgenommen hat.

In Anwendung der kommunalabgabenrechtlichen Grundprinzipien und der zeitlichen Vorgaben (Dreijahreszeitraum) wurde die Gebührenkalkulation im ersten Halbjahr 2023 durch das Planungsbüro Allevo Kommunalberatung GmbH im Auftrag des Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof für die Jahre 2024 bis 2026 erarbeitet. Diese neu kalkulierten Gebühren sind vom Stadtrat der Stadt Aschersleben im laufenden Jahr zu beschließen, um ab dem 01.01.2024 in Kraft treten zu können. Dabei werden auch für den kommenden Kalkulationszeitraum kostendeckende Friedhofs- und Bestattungsgebühren zur Beschlussfassung vorgeschlagen.

Für die Ermittlung der ansatzfähigen Kosten unterliegt der BWH als öffentlich-rechtliches Dienstleistungsunternehmen den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA). Insbesondere ist dabei auf die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips zu achten. Aus diesem Grund bildet der Betriebsabrechnungsbogen (BAB) 2022 die Grundlage der Kostenermittlung.

Ebenso wurde eine Nachkalkulation vorgenommen. Diese weist für die zurückliegende Periode eine Überdeckung von insgesamt 1.425 Euro aus, welche in der vorliegenden Kalkulation berücksichtigt wurde.

Im Gebührenverzeichnis ist zu berücksichtigen, dass für die Zahler der Friedhofsunterhaltungsgebühr, für die bis zum 31.12.2013 entsprechend der damals gültigen Satzung eine jährlich wiederkehrende Zahlung galt, diese bis zum Ablauf der Nutzungszeit weiterhin gilt, aber nicht verlängert werden kann.

In der Anlage 2 ist die aktuelle Kalkulation zur Ermittlung der Gebühren dieser Satzung beigefügt.


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Oberbürgermeister

Anlagen:

Anlage 1: Friedhofsgebührensatzung

Anlage 2: Gebührenkalkulation


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofs Schmidtmannstraße der Stadt Aschersleben (Friedhofsgebührensatzung).


FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

1. Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung:

planmäßige Aufw./Ausz.

Buchungsstelle

     .

Buchungsstelle

     

Buchungsstelle

     

planmäßige(r) Ertr./Einz.

Buchungsstelle

     

Buchungsstelle

     

Buchungsstelle

     

2. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung:

 

überplanmäßig

außerplanmäßig

Es entstehen unmittelbare Ausgaben von:

      EUR

Zur Deckung werden verwendet:

Buchungsstelle

     

Buchungsstelle

     

Buchungsstelle

     

3. Übersehbare Folgekosten:

An Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von:

      EUR

erwartete Einnahmen:

      EUR

anzeigepflichtig

genehmigungspflichtig

Bekanntmachung

Änderung im Ortsrecht

AUSWIRKUNGEN AUF DEN STELLENPLAN:

     

Stellenerweiterung                               

Stellenreduzierung

DEMOGRAFIE-CHECK:

Die Maßnahme ist demografierelevant:

         Ja            Nein

Die Maßnahme ist verantwortbar:

         Ja            Nein

Weiterführende Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung

BEMERKUNGEN:

zur Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat

Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: