Betreff
Grundsatzbeschluss zur kommunalen Wärmeplanung
Vorlage
VII/0610/23
Art
Beschlussvorlage

Die sogenannte kommunale Wärmeplanung wird in naher Zukunft als neue Pflichtaufgabe auf die meisten Städte und Gemeinden in Deutschland zukommen. Es handelt sich hierbei eine rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung, die Möglichkeiten für den Ausbau und die Weiterentwicklung leitungsgebundener Energieinfrastrukturen für die Wärmeversorgung und die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien sowie unvermeidbarer Abwärme aufzeigt und die langfristige Gestaltung der Wärmeversorgung für das beplante Gebiet beschreibt.

 

Während in einigen Bundesländern bereits Landesvorgaben für diese Planungen existieren, befinden sich die entsprechenden gesetzlichen Regelungen auf Bundesebene derzeit in Vorbereitung, siehe nachfolgender Auszug aus dem Referentenentwurf der Bundesregierung zum geplanten Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze:

 

„Für die Umstellung der Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme aus fossilen auf erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme bis spätestens zum Jahr 2045 sind die bisher in Deutschland unternommenen Schritte und getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend.

 

Mehr als die Hälfte der in Deutschland verbrauchten Endenergie wird für die Bereitstellung von Wärme eingesetzt. Für die Erzeugung von Raumwärme kommen nach wie vor zu einem überwiegenden Anteil Erdgas sowie Heizöl zum Einsatz. Der Anteil erneuerbarer Energien beträgt in der Erzeugung von Raumwärme in privaten Haushalten aktuell lediglich ca. 18 Prozent. Etwa 14 Prozent der Haushalte werden derzeit über Fernwärme versorgt; auch hier beträgt der Anteil erneuerbarer Energien nur etwa 20 Prozent. Die Bereitstellung von Prozesswärme erfolgt zum Großteil über Erdgas und Kohle, der Anteil erneuerbarer Energien liegt lediglich bei rund sechs Prozent.

 

Ohne eine signifikante Reduktion des Wärmeverbrauchs und einen gleichzeitig erheblich beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien werden die Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) nicht erreicht werden. Neben der notwendigen flächendeckenden Umstellung der dezentralen Wärmeversorgung von Gebäuden auf erneuerbare Energien, die insbesondere mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) erreicht werden soll, ist als zweite Säule einer effizienten und treibhausgasneutralen Wärmeversorgung die leitungsgebundene Wärmeversorgung über Wärmenetze weiter verstärkt und beschleunigt auszubauen und sind Wärmenetze bis spätestens 2045 vollständig auf die Nutzung erneuerbare Energien und unvermeidbarer Abwärme umzustellen.

 

Den Städten und Gemeinden kommt für das Gelingen der Wärmewende eine entscheidende Rolle zu. Jedenfalls außerhalb der sogenannten Stadtstaaten werden die relevanten Weichenstellungen nicht nur auf Bundes- und Landesebene, sondern vor Ort getroffen, müssen die langfristigen und strategischen Entscheidungen darüber, wie die Wärmeversorgung organisiert und in Richtung Treibhausgasneutralität transformiert wird und welche Infrastrukturen dazu notwendig sind, vorbereitet, mit betroffenen Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen diskutiert, beschlossen und anschließend umgesetzt werden. Dieser Prozess, der als Wärmeplanung bezeichnet wird, soll mit diesem Gesetz einen einheitlichen Rahmen erhalten.“

 

Die kommunale Wärmeplanung wird als maßgebliche Grundlage für die Planung und Steuerung der Wärmewende auf kommunaler Ebene angesehen. Sie ist das richtige Instrument, um die Herausforderungen einer flächendeckenden klimaneutralen Wärmeversorgung strategisch anzugehen. Dennoch darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein solches Planwerk nur dann sinnvoll ist, wenn es auf einer möglichst breiten Datenbasis aufbaut und sowohl differenzierte als auch realistische Zielsetzungen für einzelne Teile einer Stadt erarbeitet, die wiederum die Zielerreichung auf gesamtstädtischer Ebene ermöglicht.

 

Nach ersten Recherchen in anderen Bundesländern und eigenen Erfahrungen mit ähnlich umfangreichen Konzepten, wie dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept, geht die Verwaltung davon aus, dass, aufgrund der bereits bekannten sehr hohen und detaillierten Vorgaben an die Aufstellung eines Wärmeplans die Aufstellung zwei bis drei Jahre in Anspruch nehmen kann, je nach Vorarbeiten und vorhandener Datenlage. Allein das Vergabeverfahren kostet mehrere Monate Zeit. Auch darf die Bereitstellung der Daten und die Ermittlung des lokalen Energiepotenzials nicht unterschätzt werden. Hier sollte Sorgfalt vor Schnelligkeit walten. Denn die erhobenen Daten bilden die Grundlage der Wärmeplanung. Für die Phasen der Bestands- und Potenzialanalyse sollte ausreichend Zeit gegeben werden, auch mit Blick auf die teils detaillierten Anforderungen des vorgelegten Entwurfs des Wärmeplanungsgesetzes zur Datenerhebung.

 

Die Stadtverwaltung hat sich daher gemeinsam mit der organisierten Wohnungswirtschaft, den weiteren städtischen Tochtergesellschaften, Eigenbetrieben und verbundenen Unternehmen dazu entschieden, die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung schnellstmöglich auf den Weg zu bringen. Dies geschieht auch vor dem Hintergrund, dass momentan noch die Möglichkeit besteht, einen Großteil der externen Beratungs- und Planungskosten über Fördermittel aus der sog. „Kommunalrichtlinie“ zu finanzieren. Auf der Basis von Erfahrungswerten anderer Kommunen geht die Stadtverwaltung derzeit von einem Kostenumfang von rd. 160.000 € aus. Hinzu kommen Personalaufwendungen, vorrangig in der Stadtverwaltung und bei den Stadtwerken, welche nicht förderfähig sind.

 

Da jetzt schon bekannt ist, dass die kommunale Wärmeplanung in der regelmäßigen Fortschreibung (aller 5 bis 10 Jahre) und vor allem in der Umsetzung sowie dem damit verbundenen Monitoring eine Daueraufgabe sein wird, beabsichtigt die Stadtverwaltung, die Stelle eines „Koordinators kommunale Wärmeplanung“ neu zu schaffen und schnellstmöglich auszuschreiben.

 

Der vorliegende Grundsatzbeschluss soll den Startschuss bilden, sowohl für die Fördermittelbeantragung als auch für die Stellenausschreibung.

 

Auch wenn die kommunale Wärmeplanung keine rechtliche Außenwirkung hat und keine einklagbaren Rechte oder Pflichten vermittelt, wird sie über einen noch zu fassenden Beschluss eine Selbstbindungswirkung für die Verwaltung entfalten, ähnlich, wie das integrierte Stadtentwicklungskonzept. Und genau wie bei diesem werden die Öffentlichkeit, vor allem aber auch die Ortschaftsräte und die Stadträte in den Erarbeitungsprozess einbezogen. Denn diese Planung gilt flächendeckend für die Kernstadt und die 11 eingemeindeten Ortschaften.

 

Als weitere Informationen sind dieser Vorlage der veröffentlichte „Praxisleitfaden Kommunale Wärmeplanung“ und ein „Impulspapier des Arbeitskreises Kommunaler Klimaschutz“ beigefügt.


 

 

 

 

___________________

Oberbürgermeister

 

 

 

 

Anlagen:

 

-        Praxisleitfaden Kommunale Wärmeplanung

-        Impulspapier des Arbeitskreises Kommunaler Klimaschutz



 

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Stadtrat beschließt:

 

1.   Die Stadt Aschersleben führt für das gesamte Gemeindegebiet, einschl. der 11 Ortschaften, eine kommunale Wärmeplanung durch.

2.   Die Stadtverwaltung wird beauftragt, alle notwendigen Vorbereitungen für die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung für die Kernstadt und die 11 Ortschaften zu treffen.

3.   Für die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung sollen Fördermittel beantragt werden. Bei entsprechender Bewilligung sollen Angebote geeigneter Planungsbüros eingeholt werden, die die kommunale Wärmeplanung erstellen.

4.   Für die erforderlichen Zuarbeiten für die erstmalige Erstellung sowie für die dauerhafte Begleitung der Umsetzung und Fortschreibung der kommunalen Wärmeplanung soll die Stelle eines Koordinators für kommunale Wärmeplanung ausgeschrieben werden.


FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

1. Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung:

 

planmäßige Aufw./Ausz.

Buchungsstelle

5.1.1.10.5431012

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

 

 

planmäßige(r) Ertr./Einz.

Buchungsstelle

5.1.1.10.7431012

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

2. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung:

 

 

überplanmäßig

außerplanmäßig

 

 

Es entstehen unmittelbare Ausgaben von:

      EUR

 

 

Zur Deckung werden verwendet:

 

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

Buchungsstelle

     

3. Übersehbare Folgekosten:

 

 

 

An Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von:

      EUR

 

 

erwartete Einnahmen:

      EUR

 

 

 

 

 

 

anzeigepflichtig

genehmigungspflichtig

 

Bekanntmachung

Änderung im Ortsrecht

 

AUSWIRKUNGEN AUF DEN STELLENPLAN:

 

 

 

 

     

Stellenerweiterung                               

 

Stellenreduzierung

 

 

 

 

 

 

 

DEMOGRAFIE-CHECK:

 

 

Die Maßnahme ist demografierelevant:

         Ja            Nein

 

Die Maßnahme ist verantwortbar:

         Ja            Nein

 

Weiterführende Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung

 

BEMERKUNGEN:

 

zur Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat

 

Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: