Betreff
Bebauungsplan Nr. 03 „Wohngebiet Am Walkmühlenweg“, 1. Änderung - Befreiung von Festsetzungen
Vorlage
VII/0561/23
Aktenzeichen
III/30/Sz
Art
Beschlussvorlage

Ein Antragsteller [Die STRÖER Media Deutschland GmbH* namentliche Nennung?] beantragt die Baugenehmigung für die Errichtung einer großflächigen und beleuchteten Werbeanlage für geklebte Plakate in den Abmessungen von ca. 2,5 x 3,5 m. (ca. 9 m²) unmittelbar an der Mehringer Straße auf dem Grundstück eines Autohauses.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 03 „Wohngebiet Am Walkmühlenweg“. Der Bebauungsplan setzt u.a. überbaubare Grundstücksflächen in einem Abstand von 15 m zur Straße fest. Weiterhin sind mit der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes Werbeanlagen für Fremdwerbung als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe lediglich ausnahmsweise zulässig. Mit Verweis auf das Entgegenstehen dieser Festsetzungen wurde das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben abgelehnt.

Nunmehr beantragt der Antragsteller für sein Bauvorhaben die ausnahmsweise Zulässigkeit seiner gewerblichen Nutzung in dem Allgemeinen Wohngebiet, weiterhin beantragt er die Befreiung von der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche.

 

Gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.      Gründe des Wohls der Allgemeinheit […] die Befreiung erfordern oder

2.      die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3.      die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Der Antragsteller begründet seinen Antrag auf Befreiung folgendermaßen: „Die Errichtung des genannten Werbeträgers berührt aufgrund ihrer Kleinteiligkeit die Grundzüge der Planung nicht, ist städtebaulich vertretbar und die Erschließung bleibt gesichert. Eine Befreiung von den Festsetzungen ist demgemäß möglich. Fremdwerbung im allgemeinen Wohngebiet kann ausnahmsweise zugelassen werden. Eine Einordnung unseres Vorhabens im Rahmen der Baugrenze würde einen straßenseitigen Abstand von 15 m bedeuten. Die beantragte Werbeanlage soll jedoch entlang der Mehringer Straße ihre Werbewirksamkeit aufweisen, was eine straßenbegleitende Errichtung voraussetzt. Eine negative Auswirkung auf Lichtverhältnisse (Verschattung) und Belange des Brandschutzes sind straßenbegleitend weniger zu erwarten als in unmittelbarer Nähe der dortigen Bebauung. Werbewirksame Aufsteller entlang der Mehringer Straße wurden zudem vermehrt straßenbegleitend errichtet, weshalb die beantragte Werbeanlage auch hier keinerlei Beeinträchtigung darstellt, sondern sich ins Ortsbild bestmöglich eingliedert.

Aufgrund der dort vermehrt vorzufindenden gewerblichen Nutzung im unmittelbaren Umfeld ist ausnahmsweise Zulassung einer Fremdwerbung Im allgemeinen Wohngebiet gerechtfertigt, Wohnnutzungen finden nicht in unmittelbarer Nähe statt und damit verbundene, beeinträchtigend nachbarschaftliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten.“

 

Die Entscheidung über die Ausnahme und über die Erteilung einer Befreiung liegt im Ermessen der Baugenehmigungsbehörde, allerdings ist das erteilte Einvernehmen der Gemeinde eine Voraussetzung, da Ausnahmen und Befreiungen in den von ihr beschlossenen Bebauungsplan eingreifen.

 

In der Vergangenheit ist gerade an den Hauptverkehrsstraßen der Stadt eine Vielzahl von Werbeanlagen entstanden, die das Ortsbild beeinflussen. Vielerorts ist eine störende Häufung derartiger Werbeanlagen zu finden, die mit städtebaulichen Mitteln nur schwer in Grenzen gehalten werden kann. Abgesehen von Wohngebieten ist eine planungsrechtliche Steuerung derartiger Anlagen regelmäßig nur durch Bebauungsplan möglich.

Im vorliegenden Fall sollen dem Bebauungsplan zufolge nicht störende gewerbliche Anlagen in dem Baugebiet nur ausnahmsweise zugelassen werden können; weiterhin sollen baulichen Anlagen – Nebenanlagen ausgenommen – lediglich in einem Abstand von mindestens 15 m zur Mehringer Straße errichtet werden dürfen.

 

In Anbetracht der wenigen Möglichkeiten, derartige Anlagen planungsrechtlich steuern zu können, sollte das gemeindliche Einvernehmen zu der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hier nicht erteilt werden.

 

Gleichwohl besteht in anderen Bereichen aufgrund von anders getroffenen Festsetzungen benachbarter Bebauungspläne oder dem Nichtvorhandensein von Bebauungsplänen keine derartige Regelungskompetenz, so dass das beantragte Vorhaben dort wiederum als zulässig zu betrachten wäre.


 

 

_________________

Oberbürgermeister

 

 

Anlagen: Übersichtsplan

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsausschuss beschließt, zu dem Antrag auf Befreiung für die Errichtung einer großflächigen Werbeanlage zur Fremdwerbung das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zu versagen.


FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

1. Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung:

 

planmäßige Aufw./Ausz.

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

 

 

planmäßige(r) Ertr./Einz.

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

2. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung:

 

 

überplanmäßig

außerplanmäßig

 

 

Es entstehen unmittelbare Ausgaben von:

      EUR

 

 

Zur Deckung werden verwendet:

 

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

Buchungsstelle

     

3. Übersehbare Folgekosten:

 

 

 

An Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von:

      EUR

 

 

erwartete Einnahmen:

      EUR

 

 

 

 

 

 

anzeigepflichtig

genehmigungspflichtig

 

Bekanntmachung

Änderung im Ortsrecht

 

AUSWIRKUNGEN AUF DEN STELLENPLAN:

 

 

 

 

     

Stellenerweiterung                               

 

Stellenreduzierung

 

 

 

 

 

 

 

DEMOGRAFIE-CHECK:

 

 

Die Maßnahme ist demografierelevant:

         Ja            Nein

 

Die Maßnahme ist verantwortbar:

         Ja            Nein

 

Weiterführende Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung

 

BEMERKUNGEN:

 

zur Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat

 

Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: