Ein Antragsteller [Die STRÖER Media Deutschland GmbH*
namentliche Nennung?] beantragt die Baugenehmigung für die Errichtung einer
großflächigen und beleuchteten Werbeanlage für geklebte Plakate in den
Abmessungen von ca. 2,5 x 3,5 m. (ca. 9 m²)
unmittelbar an der Mehringer Straße auf dem Grundstück eines Autohauses.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 03 „Wohngebiet Am Walkmühlenweg“. Der Bebauungsplan
setzt u.a. überbaubare Grundstücksflächen in einem Abstand von 15 m zur
Straße fest. Weiterhin sind mit der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes
Werbeanlagen für Fremdwerbung als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
lediglich ausnahmsweise zulässig. Mit Verweis auf das Entgegenstehen dieser
Festsetzungen wurde das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben abgelehnt.
Nunmehr beantragt der Antragsteller für sein Bauvorhaben
die ausnahmsweise Zulässigkeit seiner gewerblichen Nutzung in dem Allgemeinen
Wohngebiet, weiterhin beantragt er die Befreiung von der Festsetzung der
überbaubaren Grundstücksfläche.
Gemäß § 31
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden und
1.
Gründe des Wohls der
Allgemeinheit […] die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung
städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des
Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist.
Der Antragsteller begründet seinen Antrag auf Befreiung
folgendermaßen: „Die Errichtung des genannten Werbeträgers berührt aufgrund ihrer
Kleinteiligkeit die Grundzüge der Planung nicht, ist städtebaulich vertretbar
und die Erschließung bleibt gesichert. Eine Befreiung von den Festsetzungen ist
demgemäß möglich. Fremdwerbung im allgemeinen Wohngebiet kann ausnahmsweise
zugelassen werden. Eine Einordnung unseres Vorhabens im Rahmen der Baugrenze
würde einen straßenseitigen Abstand von 15 m bedeuten. Die beantragte
Werbeanlage soll jedoch entlang der Mehringer Straße ihre Werbewirksamkeit
aufweisen, was eine straßenbegleitende Errichtung voraussetzt. Eine negative
Auswirkung auf Lichtverhältnisse (Verschattung) und Belange des Brandschutzes
sind straßenbegleitend weniger zu erwarten als in unmittelbarer Nähe der
dortigen Bebauung. Werbewirksame Aufsteller entlang der Mehringer Straße wurden
zudem vermehrt straßenbegleitend errichtet, weshalb die beantragte Werbeanlage
auch hier keinerlei Beeinträchtigung darstellt, sondern sich ins Ortsbild
bestmöglich eingliedert.
Aufgrund der dort vermehrt vorzufindenden gewerblichen
Nutzung im unmittelbaren Umfeld ist ausnahmsweise Zulassung einer Fremdwerbung
Im allgemeinen Wohngebiet gerechtfertigt, Wohnnutzungen finden nicht in unmittelbarer
Nähe statt und damit verbundene, beeinträchtigend nachbarschaftliche
Auswirkungen sind nicht zu erwarten.“
Die Entscheidung über
die Ausnahme und über die Erteilung einer Befreiung liegt im Ermessen der
Baugenehmigungsbehörde, allerdings ist das erteilte Einvernehmen der Gemeinde
eine Voraussetzung, da Ausnahmen und Befreiungen in den von ihr beschlossenen
Bebauungsplan eingreifen.
In der Vergangenheit ist gerade an den
Hauptverkehrsstraßen der Stadt eine Vielzahl von Werbeanlagen entstanden, die das
Ortsbild beeinflussen. Vielerorts ist eine störende Häufung derartiger
Werbeanlagen zu finden, die mit städtebaulichen Mitteln nur schwer in Grenzen
gehalten werden kann. Abgesehen von Wohngebieten ist eine planungsrechtliche
Steuerung derartiger Anlagen regelmäßig nur durch Bebauungsplan möglich.
Im vorliegenden Fall sollen dem Bebauungsplan zufolge
nicht störende gewerbliche Anlagen in dem Baugebiet nur ausnahmsweise
zugelassen werden können; weiterhin sollen baulichen Anlagen – Nebenanlagen ausgenommen
– lediglich in einem Abstand von mindestens 15 m zur Mehringer Straße
errichtet werden dürfen.
In Anbetracht der wenigen Möglichkeiten, derartige
Anlagen planungsrechtlich steuern zu können, sollte das gemeindliche
Einvernehmen zu der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hier
nicht erteilt werden.
Gleichwohl besteht in anderen Bereichen aufgrund von
anders getroffenen Festsetzungen benachbarter Bebauungspläne oder dem
Nichtvorhandensein von Bebauungsplänen keine derartige Regelungskompetenz, so
dass das beantragte Vorhaben dort wiederum als zulässig zu betrachten wäre.
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Oberbürgermeister
Anlagen: Übersichtsplan
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsausschuss beschließt, zu dem Antrag auf
Befreiung für die Errichtung einer großflächigen Werbeanlage zur Fremdwerbung das
gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zu versagen.
FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN: |
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1.
Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung: |
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planmäßige
Aufw./Ausz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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planmäßige(r)
Ertr./Einz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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2.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung: |
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überplanmäßig |
außerplanmäßig |
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Es
entstehen unmittelbare Ausgaben von: |
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Zur Deckung
werden verwendet: |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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3.
Übersehbare Folgekosten: |
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An
Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von: |
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erwartete
Einnahmen: |
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anzeigepflichtig |
genehmigungspflichtig |
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Bekanntmachung
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Änderung im
Ortsrecht |
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AUSWIRKUNGEN
AUF DEN STELLENPLAN: |
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Stellenreduzierung |
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DEMOGRAFIE-CHECK: |
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Die
Maßnahme ist demografierelevant: |
Ja
Nein |
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Die
Maßnahme ist verantwortbar: |
Ja
Nein |
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Weiterführende
Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung |
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BEMERKUNGEN: |
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zur
Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat |
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Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: |
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