Das Gewerbegebiet
nördlich der Güstener Straße hat sich in den vergangenen Jahrzehnten auf der
Grundlage des seit 07.08.1992 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 02 „Gewerbegebiet
Güstener Straße“ stetig entwickelt, so auch durch die Ansiedlung der NOVO-TECH GmbH
& Co. KG – kurz NOVO-TECH – in der Siemensstraße. Über die Jahre gab
es bereits einige Bebauungsplanänderungen und auch räumliche Erweiterungen des
Plangebietes.
Mit
der Errichtung des Werksgebäudes und dem Betrieb der NOVO-TECH Circular GmbH & Co. KG
– kurz NC Circular – in der Heinrich-Lapp-Straße im Industriegebiet ‚Zornitzer
Weg‘ besteht die Notwendigkeit einer direkten Wegeverbindung zum
Betriebsstandort der NOVO-TECH in der Siemensstraße.
Zwischen beiden Standorten
findet ein regelmäßiger Werksverkehr statt: In der NT Circular werden Rohstoffe
und auch Regranulate aufbereitet, die in der NOVO-TECH zur Produktion
eingesetzt werden. Weiterhin werden in der NT Circular Fertigprodukte
hergestellt, die über die Logistik der NOVO-TECH in der Siemensstraße mit
kommissioniert und versendet werden müssen. Gleichzeitig fallen in der
NOVO-TECH Anfahrprodukte und Prüfschrott an, welche in der NT Circular
wiederaufbereitet werden müssen, um diese erneut im Produktionsprozess mit
einbinden zu können. Insgesamt findet so ein jährlicher Warenaustausch von ca.
10.000 Tonnen statt, was umgerechnet etwa 500 Lkw-Ladungen entspricht. Über
öffentliche Straßen beträgt die Wegestrecke zwischen
beiden Betriebsstandorten ca. 2.500 m, durch eine direkte Werkstraße
kann sie auf ca. 550 m verkürzt werden. Durch die direkte
Werkstraßenverbindung wird der öffentliche Verkehrsraum mit den etlichen im
Streckenverlauf vorhandenen Kreuzungen deutlich entlastet. Die Werkstraße soll
zukünftig die beiden Standorte NOVO-TECH GmbH & Co. KG in
der Siemensstraße und NOVO-TECH Circular GmbH & Co. KG in
der Heinrich-Lapp-Straße miteinander verbinden.
Als
Voraussetzung für die Errichtung der Werkstraße muss der Bebauungsplan geändert
werden. In dem Zusammenhang soll an der nordöstlichen Ecke des Bebauungsplanes
Nr. 02 ein kleiner Teil (ca. 28 m²) eines unmittelbar angrenzenden
Wegeflurstückes in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen werden.
Dieser Teil ist bislang noch nicht Teil eines Bebauungsplanes. Im Zuge der
Planänderung sollen auch einige weitere Festsetzungen des Bebauungsplanes, die
den zwischenzeitlich mittels Befreiungen von den Bebauungsplanfestsetzungen
erfolgten baulichen Veränderungen des Betriebes Rechnung tragen, geändert
werden.
Der
Bebauungsplan soll als sogenannter Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a
BauGB im beschleunigten Verfahren geändert werden, sofern die Voraussetzungen
hierfür vorliegen.
Nach
dem Baugesetzbuch kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von
Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im
beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Bebauungsplanänderung dient
Maßnahmen der Innenentwicklung. Auch mit dem Einbeziehen eines kleinen
Flurstücksteiles (südliche Eckausbildung der Einmündung des nördlich angrenzenden
Wegeflurstückes in den Zornitzer Weg), das bislang noch nicht zu einem
Bebauungsplangebiet gehört, ist das beschleunigte Verfahren möglich. Überplant
werden dürfen nämlich Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht
eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Östlich des
Zornitzer Weges setzt der Bebauungsplan Nr. 40 „Industriegebiet Nordost“ ein
Industriegebiet fest. Somit gehören auch diese Flächen zum Siedlungsbereich.
Entsprechend liegt die in die Planänderung einbezogene Kleinstfläche nach der
Verkehrsauffassung, ausgedrückt durch die Bodenrichtwerte für Bauland,
innerhalb des Siedlungsbereichs. Deshalb kann diese Fläche trotz strenger
Rechtsauffassung zu den Anwendungsfällen des beschleunigten Verfahrens der in
den räumlichen Geltungsbereich der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 02
„Gewerbegebiet Güstener Straße“ einbezogen werden.
Die
weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens werden
rechtzeitig im Zuge der Planung geprüft.
Im
beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens
nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Danach soll von der
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1
BauGB und der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.
Gleichwohl soll sich die Öffentlichkeit im Vorfeld der öffentlichen Auslegung
des Entwurfes über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen
Auswirkungen der Planung informieren und zur Planung äußern können. Der Zeitpunkt
und Ort hierfür sowie die öffentliche Auslegung des Entwurfs sind rechtzeitig
bekanntzumachen. In dem vereinfachten Verfahren soll weiterhin von der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a
BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten
umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden
Erklärung zu dem Plan abgesehen werden.
Bislang
ist in dem Bebauungsplan anstelle der beabsichtigen Werkstraßenverbindung eine
Grünfläche zur Eingrünung des Gewerbegebietes zu den angrenzenden
landwirtschaftlichen Flächen festgesetzt. Diese wurde allerdings aufgrund
umfangreicher unterirdischer Leitungsbestände nicht entsprechend bepflanzt und
stellt sich heute größtenteils als landwirtschaftliche Nutzfläche dar.
Mit
der Bebauungsplanänderung soll nunmehr anstelle der Grünfläche die Werkstraße
als Betonspurbahnen ermöglicht werden. Als Ausgleichsmaßnahmen für die
Eingriffe des Bebauungsplanes in Natur und Landschaft soll nördlich unmittelbar
angrenzend ein Pflanzstreifen zur Abgrenzung zu den landwirtschaftlichen
Nutzflächen auf dem Flurstück 68 der Flur 96 entstehen. Die Umsetzung der
externen Ausgleichsmaßnahmen soll über einen städtebaulichen Vertrag geregelt
werden.
Mit dem Aufstellungsbeschluss soll das Planverfahren der
7. Änderung des Bebauungsplanes eingeleitet werden. Die Kosten des
Planverfahrens werden von dem Unternehmen NOVOTECH NOVO-TECH GmbH
& Co. KG getragen, was ij einem Städtebaulichen Vertrag (Anlage
2) vereinbart wird.
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Oberbürgermeister
Anlagen:
1.
Räumlicher Geltungsbereich
der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02 „Gewerbegebiet Güstener Straße“
2.
Entwurf des
Städtebaulichen Vertrages zur 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02
„Gewerbegebiet Güstener Straße“
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat
beschließt:
1.
Der
Beschluss über die Durchführung eines Änderungsverfahrens
zum Bebauungsplan Nr. 02 mit örtlicher Bauvorschrift gemäß § 90 BauO
LSA "Gewerbegebiet - Güstener Straße" 2. Erweiterung in
Aschersleben 12.05.2010 (Beschluss-Nr. 128/10) wird aufgehoben.
2. Für eine
nördlich der Siemensstraße gelegene Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 02 soll
der Bebauungsplan geändert werden. Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich
westlich der Hertzstraße vom nördlichen Rand des Gewerbegebietes bis zur
Siemensstraße, östlich der Hertzstraße ist ein nördlicher Randstreifen des
Gewerbegebietes Teil des Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung.
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 68.500 m².
Im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich somit die im Übersichtsplan
umgrenzten Flurstücke der Gemarkung Aschersleben:
Flur 6:
Flurstücke 129/31 (teilweise), 242, 243, 244, 246, 247, 248, 249, 257, 258, 259,
260, 265, 266, 267, 272, 277, 283 (Hertzstraße, teilweise), 284, 293, 300, 308,
315, 366, 367, 410, 413, 416, 428, 429, 440, 441, 442, 445, 446 und 457
Flur 96:
Flurstück 68 (teilweise)
3. Es werden
folgende Planziele angestrebt:
-
Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung einer Werkstraße
-
Anpassung von Festsetzungen in Hinblick auf
die Erfordernisse bestehender Gewerbebetriebe
4. Das Verfahren soll als Bebauungsplan
der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
durchgeführt werden, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
5. Zur Übernahme der Kosten durch den Vorhabenträger und zur
Haftungsfreistellung der Stadt Aschersleben soll der Städtebauliche Vertrag
gemäß Anlage 2 abgeschlossen werden.
FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN: |
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1.
Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung: |
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planmäßige
Aufw./Ausz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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planmäßige(r)
Ertr./Einz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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2.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung: |
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überplanmäßig |
außerplanmäßig |
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Es
entstehen unmittelbare Ausgaben von: |
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Zur Deckung
werden verwendet: |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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3.
Übersehbare Folgekosten: |
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An
Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von: |
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erwartete
Einnahmen: |
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anzeigepflichtig |
genehmigungspflichtig |
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Bekanntmachung
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Änderung im
Ortsrecht |
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AUSWIRKUNGEN
AUF DEN STELLENPLAN: |
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Stellenreduzierung |
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DEMOGRAFIE-CHECK: |
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Die
Maßnahme ist demografierelevant: |
Ja
Nein |
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Die
Maßnahme ist verantwortbar: |
Ja
Nein |
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Weiterführende
Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung |
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BEMERKUNGEN: |
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zur
Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat |
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Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: |
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