Seit dem 01. 01. 2016
gilt das neue Umsatzsteuergesetz (UStG) und damit auch § 2 b UStG, der die
umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der juristischen Personen des
öffentlichen Rechts regelt.
Der bis dahin geltende §
2 Abs. 3 UStG, der die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der
öffentlichen Hand an das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) im
Sinne des Ertragssteuerrechts knüpft, ist entfallen.
Somit ist die Frage, ob
ein BgA vorliegt oder nicht für die umsatzsteuerliche Beurteilung zukünftig
irrelevant.
Dementsprechend gelten
Kommunen zukünftig nur dann nicht als Unternehmer, wenn die ausgeübten
Tätigkeiten den Kommunen im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt obliegen
und deren Nichtbesteuerung nicht zu einer größeren Wettbewerbsverzerrung
führen.
Im Umkehrschluss obliegen
sämtliche Tätigkeiten der Kommunen auf Basis privatrechtlicher Vereinbarungen
zukünftig grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Da die Kommunen sich
personell, organisatorisch und technisch auf die Neuregelungen im UStG
vorbereiten müssen, hat der Bundesgesetzgeber ursprünglich die Möglichkeit
eröffnet, durch einmalige, gegenüber dem Finanzamt bis zum 31. 12. 2016
abzugebende Erklärung zu entscheiden, dass die bisherigen Regelungen des § 2
Abs. 3 UStG in der am 31. 12. 2015 geltenden Fassung für sämtliche vor dem 01.
01. 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin gelten.
Von dieser Möglichkeit
hat der Stadtrat durch Beschluss vom 07. 09. 2016 (Vorlage-Nr. VI/0306/16 –
Beschluss-Nr. 267/16) Gebrauch gemacht.
Mit dem
Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 hat der Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates über § 27 Abs. 22 a UStG unter anderem die Übergangsregelung zur
Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31. 12. 2022 verlängert.
Von dieser Möglichkeit
hat der Stadtrat mit einstimmigem Beschluss vom 08. 10. 2020, Vorlage-Nr.
VII/0178/20, Beschluss-Nr. 167/20, Gebrauch gemacht.
Der Bundesrat hat nunmehr
in seiner Sitzung am 16. 12. 2022 im Zuge der Vorbereitung des vom Bundestag am
02. 12. 2022 beschlossenen Jahressteuergesetzes 2022 einer erneuten
Verlängerung der Erstanwendung zum 01. 01. 2025 zugestimmt.
Aufgrund der
Gesetzesformulierung ist eine entsprechende neue Optionserklärung bzw.
Verlängerung der bestehenden Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt nicht
erforderlich.
Da im Beschluss des
Stadtrates vom 08. 11. 2020 jedoch entsprechend der seinerzeit geltenden
Gesetzeslage auf den Verlängerungszeitpunkt zur Anwendung des alten
Umsatzsteuerrechts bis zum 31. 12. 2022 abgestellt worden ist, ist zur
Verlängerung der Option im Innenverhältnis ein erneuter Beschluss des
Stadtrates erforderlich.
Dem Stadtrat wird
empfohlen, von der Möglichkeit der Verlängerung der Option bis zum 31. 12. 2024
Gebrauch zu machen.
Zur Begründung wird
darauf hingewiesen, dass zum einen von Seiten des Bundesministeriums der
Finanzen verschiedene offene Auswanderungsfragen zum § 2 b UStG, die
unmittelbar auch die Stadt Aschersleben berühren, bis zum heutigen Tage nach
wie vor nicht abschließend geklärt sind.
Zudem würde die
Beibehaltung des bisherigen Endes der Übergangsfrist nachhaltige Folgen für die
interkommunale Zusammenarbeit, die Daseinsvorsorge sowie die Leistungsfähigkeit
der Kommunen, aber auch anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts
sowie die Bezuschussung der Aschersleber Kulturanstalt und der OptimAL GmbH
haben.
Aufgrund der
erforderlichen umfangreichen Vorarbeiten wird dem Stadtrat empfohlen, von der
nunmehr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit zur Fristverlängerung erneut Gebrauch
zu machen, bis zum 31. 12. 2024 die bisher für Kommunen geltenden
umsatzsteuerrechtlichen Regelungen anzuwenden und hierdurch zumindest in den
Haushaltsjahren 2023 und 2024 erhebliche finanzielle Erleichterungen für den
städtischen Haushalt durch Wegfall eines Großteils der ursprünglich zum 01. 01.
2023 entstehenden Umsatzsteuerlasten zu verzeichnen.
Unabhängig davon wird der
vom Stadtrat anlässlich des Beschlusses zum Haushaltskonsolidierungskonzept am
30. 11. 2022 erteilte Auftrag zur Prüfung der Organisationsform der
Aufgabenwahrnehmung von Kultur- und Freizeitangeboten weiter befolgt, da sich
hier spätestens zum 01. 01. 2025 die bekannten Umsatzsteuerpflichten ergeben.
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Oberbürgermeister
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
Für sämtliche vor dem 01. 01. 2025 ausgeführte Leistungen der Stadt
Aschersleben wird gemäß § 27 Abs. 22 a UStG die Regelung des § 2 Abs. 3 UStG in
der am 31. 12. 2015 geltenden Fassung weiterhin angewendet.
FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN: |
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1.
Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung: |
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planmäßige
Aufw./Ausz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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planmäßige(r)
Ertr./Einz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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2.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung: |
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überplanmäßig |
außerplanmäßig |
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Es
entstehen unmittelbare Ausgaben von: |
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Zur Deckung
werden verwendet: |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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3.
Übersehbare Folgekosten: |
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An
Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von: |
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erwartete
Einnahmen: |
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anzeigepflichtig |
genehmigungspflichtig |
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Bekanntmachung
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Änderung im
Ortsrecht |
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AUSWIRKUNGEN
AUF DEN STELLENPLAN: |
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Stellenreduzierung |
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DEMOGRAFIE-CHECK: |
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Die
Maßnahme ist demografierelevant: |
Ja
Nein |
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Die
Maßnahme ist verantwortbar: |
Ja
Nein |
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Weiterführende
Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung |
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BEMERKUNGEN: |
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zur
Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat |
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Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: |
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