Die Bauherren beabsichtigen den Anbau einer Eingangsüberdachung
an das Wohnhaus Zeisigweg 20.
Der Haupt- und Kellereingang sollen überdacht werden,
damit die Bauherren trockenen Fußes ihr Haus betreten können. Die Konstruktion
wird an den bestehenden Dachbalken befestigt.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 05 „Wohngebiet Wolfsberg TG VII, VIII, XI“. Der
Bebauungsplan setzt Baugrenzen in einem Abstand von 3,0 m zur Grundstücksgrenze
fest.
Die Eingangsüberdachung überschreitet die Baugrenze zur
Straße bis annähernd an die Grundstücks- und damit Straßengrenze.
Gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls
der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von
Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung
städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung
des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Sämtliche
Wohngebäude sind in annähernd einheitlicher vorderer Bauflucht errichtet worden.
Einige Gebäude überschreiten dabei seit jeher die überbaubare
Grundstücksfläche. Das städtebauliche Erscheinungsbild ist dennoch homogen.
Die beantragte Abweichung ist städtebaulich vertretbar,
da das Vorhaben als transparente und zu den Außenseiten offenen
Dachkonstruktion errichtet werden soll. Das Erscheinungsbild wird sich nicht
wesentlich verändern. Einige Wohngebäude im näheren Umfeld besitzen bereits
teils massive Anbauten (Eingangsüberdachungen, Windfänge), die die vordere
Baugrenze ebenso überschreiten.
Die Abweichung ist auch unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar.
Daher empfiehlt die Verwaltung, einer Überschreitung der
Baugrenze zuzustimmen. Da die in der Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB zu
betrachtenden Tatbestände nach eingehender Prüfung und in Würdigung aller
maßgebenden Tatsachen im Rahmen der Einzelfallentscheidung nach pflichtgemäßem
Ermessen gegeben sind, sollte der beantragten Befreiung zugestimmt und das
gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.
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Oberbürgermeister
Anlage: Übersichtsplan
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsausschuss beschließt:
1. die
Befreiung von der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche des Bebauungsplanes Nr. 5 „Wohngebiet
Wolfsberg TG VII, VIII, XI“ für den Anbau einer ca. 2,20 m tiefen
Eingangsüberdachung.
2.
Zu dem Bauantrag wird das gemeindliche
Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.
FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN: |
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1.
Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung: |
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planmäßige
Aufw./Ausz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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planmäßige(r)
Ertr./Einz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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2.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung: |
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überplanmäßig |
außerplanmäßig |
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Es
entstehen unmittelbare Ausgaben von: |
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Zur Deckung
werden verwendet: |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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3.
Übersehbare Folgekosten: |
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An
Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von: |
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erwartete
Einnahmen: |
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anzeigepflichtig |
genehmigungspflichtig |
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Bekanntmachung
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Änderung im
Ortsrecht |
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AUSWIRKUNGEN
AUF DEN STELLENPLAN: |
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Stellenreduzierung |
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DEMOGRAFIE-CHECK: |
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Die
Maßnahme ist demografierelevant: |
Ja
Nein |
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Die
Maßnahme ist verantwortbar: |
Ja
Nein |
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Weiterführende
Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung |
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BEMERKUNGEN: |
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zur
Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat |
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Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: |
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