„Die Schulentwicklungsplanung soll die planerischen Grundlagen für die
Entwicklung eines regional ausgeglichenen und leistungsfähigen
Bildungsangebotes im Lande und den Planungsrahmen für einen auch langfristig
zweckentsprechenden Schulbau schaffen.“ (§ 22 (1) S. 1 Schulgesetz
Sachsen-Anhalt).
Nach welchen Vorgaben und Verfahren die Pläne aufzustellen sind, regelt
die Verordnung zur Schulentwicklungsplanung. Grundsätzlich sind die
Schulentwicklungspläne mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und
fortzuschreiben. Der letzte mittelfristige Schulentwicklungsplan galt für die
Jahre 2013/14 bis 2018/19. Danach wurden die Pläne jährlich auf den
Fortschreibungsbedarf überprüft und ggf. fortgeschrieben. Die am 15. Oktober
2020 erlassene „Verordnung
zur Schulentwicklungsplanung 2022 und die Aufnahme von Schülern und Bildung von
Anfangsklassen an allgemeinbildenden Schulen (SEPl-VO 2022)“ bildet die Grundlage. Danach ist ein
mittelfristiger Schulentwicklungsplan für den Zeitraum 2022/23 bis 2026/27 und
eine Langfristprognose zu erstellen, die einen Zeitraum von 10 Jahren
beschreibt.
Der Landkreis hat mit Schreiben vom 14. Juli 2021den Teil des Entwurfs
des Schulentwicklungsplanes übersandt, der die Stadt Aschersleben als
Schulträger betrifft. Gem. § 6 Absatz 5 SEPl-VO 2022 ist das Einvernehmen mit
den Gemeinden herzustellen und gem. § 5 Abs. 4 SEPl-VO 2022 das Ergebnis des
Beteiligungsverfahrens den Schulentwicklungsplänen beizufügen.
In den Planungen des Landkreises werden folgende Aussagen getroffen:
1.
Grundschulen
Die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Aschersleben
„Luisenschule“, „Pfeilergraben“, „Staßfurter Höhe“ und „Mehringen“ sind sowohl
über den mittelfristigen Planungszeitraum 2022/23 bis 2026/27 als auch
langfristig in ihrem Bestand gesichert.
Grundschulen müssen gem. § 8 SEPl-VO eine
Mindestschulgröße von 60 Schülern haben. Sie sind mindestens einzügig zu
führen. Eine Anfangsklasse kann gebildet werden, wenn 15 neu aufzunehmende
Schüler vorhanden sind.
Die für den mittelfristigen Zeitraum zugrundeliegende
Schülerzahlenberechnung geht von folgenden Daten aus:
- Meldung der
Einschülerzahlen der Stadt Aschersleben auf der Grundlage der Geburten in den
jeweiligen Einschulungsjahrgängen
- Abgang von
jährlich 2% der Einschüler an Förderschulen
- Abgang von
jährlich Ø 20% der Einschüler an Schulen in freier Trägerschaft
- Aufteilung der
verbleibenden Einschüler auf die „Luisenschule“ (Ø 17,6%), die Grundschule
„Pfeilergraben“ (Ø 29,6%) und die „Grundschule Staßfurter Höhe“ (Ø 22,8%)
Diese Berechnungen stimmen bis auf den Übergang an die
Grundschulen in freier Trägerschaft, der im Durchschnitt der letzten 5 Jahre
10,6% betrug, mit den eigenen Berechnungen überein. Auswirkungen auf die
Bestandssicherheit der Schulen in städtischer Trägerschaft ergeben sich hieraus
jedoch nicht.
Für die Langfristprognose wurde die gleiche
Berechnungsmethode angewandt. Basis sind die voraussichtlichen Einschülerzahlen
aus den Berechnungen der Stadt Aschersleben.
2.
Stephaneum
Das Stephaneum erfüllt mittelfristig
grundsätzlich die Vorgaben der SEPl-VO.
Für Gymnasien ist gem. § 13 SEPl-VO eine
Mindestjahrgangsstärke von 75 Schülern festgelegt. Daraus ergibt bei 8
Schuljahrgängen (Kl. 5 – 12) Mindestschulgröße von 600 Schülern. Sie sind
mindestens dreizügig zu führen.
Für das Schuljahr 2022/23 prognostiziert der
Landkreis in der Qualifikationsphase
(Klassenstufe 11) 68 Schüler und damit ein Unterschreiten der
Mindestjahrgangsstärke. Sollte die Mindestschülerzahl tatsächlich nicht
erreicht werden, ist der erforderliche Ausnahmeantrag entsprechend des RdErl.
des MB vom 10.08.2021 – 23-83023 „Terminplan
zur Aufnahme an weiterführenden Schulen im Schuljahr 2022/2023“ bis zum 09. Mai
2022 an das Landesschulamt zu stellen.
Die für die Planung ermittelten Schülerzahlen weichen
geringfügig von den Berechnungen der Stadt ab. Aus ihnen ergibt sich jedoch
weder mittel- noch langfristig eine Bestandsgefährdung des Gymnasiums.
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Oberbürgermeister
Anlagen:
Schreiben des Salzlandkreises
Beschlussvorschlag:
- Die
Stadt Aschersleben erklärt ihr Einvernehmen mit dem Entwurf der
Schulentwicklungsplanung 2022/23 bis 2026/27.
- Der
Oberbürgermeister wird ermächtigt innerhalb des unter 1 genannten
Planungszeitraumes erforderlich werdende Ausnahmeanträge zur
Bestandssicherung der jeweils betroffenen Schule zu stellen.
FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN: |
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1.
Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung: |
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planmäßige
Aufw./Ausz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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planmäßige(r)
Ertr./Einz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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2.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung: |
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überplanmäßig |
außerplanmäßig |
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Es
entstehen unmittelbare Ausgaben von: |
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Zur Deckung
werden verwendet: |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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3.
Übersehbare Folgekosten: |
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An
Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von: |
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erwartete
Einnahmen: |
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anzeigepflichtig |
genehmigungspflichtig |
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Bekanntmachung
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Änderung im
Ortsrecht |
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AUSWIRKUNGEN
AUF DEN STELLENPLAN: |
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Stellenreduzierung |
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DEMOGRAFIE-CHECK: |
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Die
Maßnahme ist demografierelevant: |
Ja
Nein |
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Die
Maßnahme ist verantwortbar: |
Ja
Nein |
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Weiterführende
Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung |
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BEMERKUNGEN: |
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zur
Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat |
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Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: |
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