Die Fa. NOVO-TECH GmbH & Co. KG hat einen Bauantrag zur Erweiterung
der Betriebsstätte in der Siemensstraße 31 in Aschersleben für den Neubau der
Verladung und Neubau einer Rampe als Bauabschnitt 7 des Gesamtbauvorhabens beim
Salzlandkreis eingereicht. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Antrag auf
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2 Gewerbegebiet „Güstener
Straße“ gestellt, da mit dem Neubau die zulässige Grundflächenzahl (GRZ)
überschritten wird.
In der Bau- und Betriebsbeschreibung steht dazu auszugsweise:
„Das Gelände ist erschlossen und zu
den insgesamt 5 Bestandszufahrten zum Grundstück aus der Siemensstraße für Pkw
und Lkw kommt noch eine weitere Zufahrt für Lkw im Westen hinzu.
Die neue Halle für die Verladung
grenzt unmittelbar an den Bauabschnitt 4 — bestehende Kommissionierung (Achse
F) sowie an das bestehende Lager 2 (Achse 14) an. Der zur Verladung gehörende
2-geschossige Bürotrakt grenzt direkt an die Verladehalle sowie an das
bestehende Lager 2 in Achse B an. Die Brandabschnittstrennung zwischen den
Brandabschnitten 2 und 3 wird durch eine Stahlbeton-Brandwand realisiert.
Die neue geplante Rampe wird
ebenfalls als Anbau direkt östlich an den Bauabschnitt 5 - Lager 3 (Achse 24)
angebaut.
Bei den geplanten Gebäuden handelt
es sich um eine eingeschossige Verladehalle, einen kleinen dazugehörigen
zweigeschossigen Bürotrakt sowie einen eingeschossigen Rampenanbau. Eine
Unterkellerung ist nicht vorgesehen.
Die neue Verladehalle dient
ausschließlich zur Beladung von Lkw-Absetzern und teils auch von Lkw’s mit
Produkten die im Unternehmen produziert und gelagert wurden sind. Hierzu werden
die Lkw-Absetzer innerhalb der jeweiligen Verladezonen in der Verladung
abgesetzt, die Waren werden auf der jeweiligen Kommissionierungsfläche mittels
Kragarmregal vorkommissioniert, anschließend werden die Absetzer mit den
Produkten beladen und nach Fertigstellung der Beladung erfolgt die Auslieferung
/ Versand der Waren an den Kunden mittels Lkw.“
Die neue Rampe soll zukünftig als
Verkehrsweg für eine spätere Erweiterung dienen. Bis dahin werden in der Rampe
diverse Waren aus dem Unternehmen zwischengelagert und zum Werksverkauf
angeboten.
Die Gesamtausdehnung der neuen
Verladehalle beträgt in Längsrichtung 37,09 m und in Querrichtung
35,07 m. […]Die Gesamtausdehnung der neuen Rampe beträgt in Längsrichtung
45,48 m und in Querrichtung 13,15 m.“
Die Stadt Aschersleben wird vom Salzlandkreis im Zuge der Bearbeitung um
Erklärung über das gemeindliche Einvernehmen nach §36 Baugesetzbuch (BauGB)
gebeten.
Der Bebauungsplan Nr. 2 Gewerbegebiet „Güstener Straße“, einschl. der 1. und
2. Änderung, setzt für die antragsgegenständlichen Flurstücke eine
Grundflächenzahl von 0,6 fest, welche gemäß der Planung der Firma aufgrund
innerbetrieblicher Vorgaben um 0,2 auf insgesamt 0,8 überschritten werden soll.
Hierfür wäre eine Befreiung von der Festsetzung der Baugrenzen nötig, welche
bei positiver Stellungnahme der Stadt Aschersleben vom Salzlandkreis erteilt
werden kann.
Der Antragsteller begründet die Notwendigkeit der Überschreitung wie
folgt:
„Gemäß § 19 Nr. 4 BauNVO darf die
GRZ um bis zu 50% überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,8. Somit wäre die Überschreitung zulässig.
Die festgesetzte Gebäudehöhe,
Trauf- und Firsthöhe gemäß Bebauungsplan an den Neubauten wird nicht
überschritten. Somit wäre weiterhin die Überschreitung zulässig.
Es wird darum gebeten, die
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2 Gewerbegebiet Güstener Straße der Stadt
Aschersleben für den Punkt 'Maß der baulichen Nutzung - GRZ' überschreiten zu
dürfen. Die Größe und Geometrie der geplanten Neubauten basieren auf
innerbetrieblichen Vorgaben, der Lagerungsdichte und der Technologie des
Unternehmens. Eine Verkleinerung der Bauwerke ist nicht möglich.
Die Befreiung ist städtebaulich
vertretbar. Nachbarschaftsrechtliche Belange werden nicht berührt.“
Dieser Argumentation kann aus Sicht der Stadtverwaltung gefolgt werden.
Eine weitere Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist für
die oben erwähnten Zufahrten im Ganzen erforderlich. In den textlichen
Festsetzungen zum B-Plan in der zurzeit geltenden Fassung als Bebauungsplan Nr.
02 „Gewerbegebiet – Güstener Straße“ 3. Erweiterung, 2. Änderung wurden
folgenden Abmessungen definiert:
„6. Garagen, Stellplätze und
Zufahrten (§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 21a BauNVO)
[…]
6.3 Grundstückszufahrten dürfen
jeweils höchstens 9,0 m breit sein. Die Gesamtbreite aller Zufahrten von einer
Seite eines Grundstücks darf jedoch 12,0 m nicht überschreiten. (§ 9 Abs. 1 Nr.
4 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO)“
Da sich die Notwendigkeit der Zufahrten im Hinblick auf Anzahl und
jeweilige Breite aus den innerbetrieblichen Abläufen sowie den
Fahrzeugabmessungen und den daraus resultierenden Schleppkurven ergibt, empfiehlt
die Verwaltung im Sinne der Sicherung eines Bestandsunternehmens, auch hierfür
eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu erteilen.
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Oberbürgermeister
Anlagen:
1.
Auszug aus dem B-Plan Nr. 02 „Gewerbegebiet – Güstener
Straße“ 3. Erweiterung, 2. Änderung
2. Antrag auf
Befreiung
3. Übersichtslageplan
zu den beantragten Baumaßnahmen
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungs- und
Wirtschaftsausschuss beschließt:
1.
die
Befreiung von der Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) des Bebauungsplans Nr. 2 „Gewerbegebiet –
Güstener Straße“ bis zur zulässigen
Höchstgrenze von 0,8 gem. § 19 Abs. 4 BauNVO
2.
die Befreiung
von der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 2 „Gewerbegebiet
– Güstener Straße“, dass die Gesamtbreite aller Zufahrten von
einer Seite eines Grundstücks 12,0 m nicht überschreiten darf
3. Für den Bauantrag wird das gemeindliche
Einvernehmen gemäß §36 Abs. 1 BauGB erteilt.
FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN: |
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1.
Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung: |
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planmäßige
Aufw./Ausz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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planmäßige(r)
Ertr./Einz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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2.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung: |
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überplanmäßig |
außerplanmäßig |
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Es
entstehen unmittelbare Ausgaben von: |
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Zur Deckung
werden verwendet: |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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3.
Übersehbare Folgekosten: |
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An
Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von: |
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erwartete
Einnahmen: |
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anzeigepflichtig |
genehmigungspflichtig |
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Bekanntmachung
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Änderung im
Ortsrecht |
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AUSWIRKUNGEN
AUF DEN STELLENPLAN: |
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Stellenreduzierung |
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DEMOGRAFIE-CHECK: |
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Die
Maßnahme ist demografierelevant: |
Ja
Nein |
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Die
Maßnahme ist verantwortbar: |
Ja
Nein |
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Weiterführende
Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung |
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BEMERKUNGEN: |
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zur
Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat |
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Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: |
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