Auf
Basis einer Auflistung notwendiger Investitionsmaßnahmen im Hoch- und Tiefbau,
welche im Haushalt 2020 aus finanziellen Gründen nicht berücksichtigt werden
konnten, wurde von Seiten der Verwaltung eine Prioritätenliste erarbeitet, die
am 15.04.2020 durch den Finanz- und Verwaltungsausschuss in unveränderter
Reihenfolge beschlossen wurde (Vorlage Nr. VII/0149/20). Entsprechend der
beschlossenen Prioritäten sollen die darin enthaltenen Maßnahmen nacheinander
abgearbeitet werden, sobald entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung
stehen.
Diese
Liste enthält u. a. zwei Brückenbaumaßnahmen in der Ortschaft Drohndorf. Es
handelt sich um die Wipperbrücke „Gipshütte“ (BW 27) mit der Priorität Nr. 17
und die Flutgraben-/
Mühlgrabenbrücke „Gipshütte“ (BW 28) mit der Priorität Nr. 10. Die
Wipperbrücke musste aufgrund der dramatischen Zustandsverschlechterung Ende Mai
2020 vollständig gesperrt werden. Dem vorausgegangen war eine routinemäßige
Brückenprüfung, die jedoch zeitlich nach dem o. g. Beschluss zur
Prioritätenliste lag. Der Zustand der Flutgrabenbrücke wird weiterhin
engmaschig überwacht. Beide Brücken müssten in einem zeitlichen Zusammenhang
saniert/erneuert werden, da sie hintereinander liegen und nur gemeinsam die
notwendige Erschließungsfunktion erfüllen können. Aufgrund der aktuellen
Sperrung ist es erforderlich, die Punktzahl im Kriterium „Zustand/Dringlichkeit
des Handlungsbedarfes“ von jeweils 7 auf 10 Punkte zu korrigieren. Damit würden
die Brücken in der Prioritätenliste auf Rang 7 und 8 aufsteigen, was aufgrund
der finanziellen Gesamtsituation der Stadt für eine zeitnahe Umsetzung jedoch
noch nicht ausreichend wäre.
Die
Liste enthält jedoch für Drohndorf noch zwei Straßenbaumaßnahmen mit sehr hoher
Priorität, die Bestandteil des Gebietsänderungsvertrages sind. Dies betrifft
auf Rang 2 den Bereich Hohler Graben/Lindenberg/An der Siedlung und auf Rang 3
den Bereich Schusterberg/An der Eisenbahn/Weinberg. Die Verwaltung sieht
derzeit als einzige Chance, um möglichst zeitnah eine Instandsetzung bzw. einen
Neubau der Brücken in die Wege leiten zu können, dass diese Straßenbaumaßnahmen
gegen die beiden Brückenbaumaßnahmen ausgetauscht werden.
Die Gesamtkosten
für die Brückenbauwerke belaufen sich nach einer ersten Ermittlung auf
insgesamt 1.316.000 Euro, davon:
Wipperbrücke „Gipshütte“ (BW 27) ca. 739.000
Euro und
Flutgrabenbrücke
„Gipshütte“ (BW 28) ca.
577.000 Euro
Demgegenüber
stehen die Straßenbaumaßnahmen, welche im GÄV festgeschrieben sind, mit
insgesamt 827.000 Euro, davon:
Hohler
Graben/Lindenberg/An der Siedlung ca.
497.000 Euro und
Schusterberg/An
der Eisenbahn/Weinberg ca. 330.000
Euro
Hintergrund
für den aktuellen Vorschlag der Verwaltung ist ein Gespräch mit dem Amt für
Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) Anfang Juli 2020, bei dem in
Aussicht gestellt wurde, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass Ende des Jahres
kurzfristig noch ein Fördermittelaufruf zur Richtlinie zur Entwicklung des
ländlichen Raumes (RELE), Teil A, Förderprogramm 6302 (Ländlicher Wegebau) zu
erwarten ist. Das Volumen wird insgesamt 1,5 Mio. Euro für das Land
Sachsen-Anhalt umfassen. Auch hier werden die eingehenden Anträge nach
einheitlichen Kriterien bewertet und in einer Rankingliste aufgeführt. Bei
Vorlage vollständiger Anträge für die o. g. Brücken bestehen sehr gute Chancen
auf Förderung, da viele der Kriterien für beide Brücken zutreffen. Der
Regelfördersatz beträgt in diesem Programm 65 %, bei einer unterstützenden
Stellungnahme des Salzlandkreises würden noch einmal 10 % hinzukommen. Der
Landkreis hat eine dementsprechende Unterstützung bereits zugesichert.
Natürlich gibt es zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Garantie dafür, dass die
einzureichenden Fördermittel auch tatsächlich einen Bewilligungsbescheid nach
sich ziehen. Von Seiten des ALFF wurde jedoch verdeutlicht, dass dies der
letzte Fördermittelaufruf seiner Art sein wird, da es in der neuen
Förderperiode neue Förderrichtlinien geben wird.
Aus
dieser – gegenüber der im April beschlossenen Prioritätenliste – erhöhten
Förderung ergeben sich noch einmal Punktverbesserungen für beiden Brücken im Kriterium
Finanzierbarkeit. Insgesamt würden dann beide Brücken bei entsprechender
Änderung des Gebietsänderungsvertrages auf Rang 2 und 3 der Prioritätenliste
aufsteigen können.
Das
bedeutet in der Konsequenz, dass der Gebietsänderungsvertrag (GÄV) entsprechend geändert werden müsste,
damit durch den Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsausschuss als zuständigen
Ausschuss die Prioritätenliste mit geänderter Rangfolge beschlossen werden
kann. Dieser Änderungsbeschluss wiederum ist Voraussetzung für die Beantragung
der o. g. Fördermittel.
Die
Verwaltung empfiehlt daher dem Ortschaftsrat, diese Chance zu nutzen, auch vor
dem Hintergrund, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Fördermittel für
Straßenbaumaßnahmen durch das ALFF in Aussicht gestellt werden können und somit
die Finanzierung der noch offenen Maßnahmen im Gebietsänderungsvertrag in
absehbarer Zeit nicht sichergestellt werden kann.
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Oberbürgermeister
Anlagen:
Anlage
1 Kostenschätzung Wipperbrücke „Gipshütte“ (BW 27)
Anlage
2 Kostenschätzung Flutgrabenbrücke
„Gipshütte“ (BW 28)
Anlage
3 Auszug Gebietsänderungsvertrag
Anlage 4 geänderte
Prioritätenliste 2020 für Hoch- und Tiefbaumaßnahmen (noch nicht beschlossen)
Beschlussvorschlag:
1.
Der Ortschaftsrat beschließt:
Mit
der Instandsetzung
bzw. dem Neubau der
Brücken Wipperbrücke „Gipshütte“ (BW 27) und Flutgraben-/Mühlgrabenbrücke
„Gipshütte“ (BW 28) in der Ortschaft Drohndorf werden die im
Gebietsänderungsvertag (GÄV) zwischen der Stadt Aschersleben und der Gemeinde
Drohndorf festgelegten investiven Verpflichtungen zum grundhaften Ausbau der
Straßen „Hohler
Graben/Lindenberg/An der Siedlung“ sowie „Schusterberg/An der Eisenbahn/Weinberg“, gem. § 10 GÄV i. V. mit GÄV-Anlage 3 a), ersatzlos gestrichen.
2. Der Stadtrat beschließt:
Dem
Beschluss des Ortschaftsrates unter Ziffer 1 wird zugestimmt.
FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN: |
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1.
Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung: |
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planmäßige
Aufw./Ausz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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planmäßige(r)
Ertr./Einz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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2.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung: |
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überplanmäßig |
außerplanmäßig |
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Es
entstehen unmittelbare Ausgaben von: |
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Zur Deckung
werden verwendet: |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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3.
Übersehbare Folgekosten: |
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An
Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von: |
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erwartete
Einnahmen: |
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anzeigepflichtig |
genehmigungspflichtig |
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Bekanntmachung
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Änderung im
Ortsrecht |
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AUSWIRKUNGEN
AUF DEN STELLENPLAN: |
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Stellenreduzierung |
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DEMOGRAFIE-CHECK: |
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Die
Maßnahme ist demografierelevant: |
Ja
Nein |
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Die
Maßnahme ist verantwortbar: |
Ja
Nein |
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Weiterführende
Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung |
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BEMERKUNGEN: |
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zur
Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat |
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Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: |
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