Auf Basis einer Auflistung notwendiger Investitionsmaßnahmen im Hoch- und Tiefbau, welche im Haushalt 2020 aus finanziellen Gründen nicht berücksichtigt werden konnten, wurde von Seiten der Verwaltung eine Prioritätenliste erarbeitet, die am 15.04.2020 durch den Finanz- und Verwaltungsausschuss in unveränderter Reihenfolge beschlossen wurde (Vorlage Nr. VII/0149/20). Entsprechend der beschlossenen Prioritäten sollen die darin enthaltenen Maßnahmen nacheinander abgearbeitet werden, sobald entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.

 

Diese Liste enthält u. a. zwei Brückenbaumaßnahmen in der Ortschaft Drohndorf. Es handelt sich um die Wipperbrücke „Gipshütte“ (BW 27) mit der Priorität Nr. 17 und die Flutgraben-/
Mühl­grabenbrücke „Gipshütte“ (BW 28) mit der Priorität Nr. 10. Die Wipperbrücke musste aufgrund der dramatischen Zustandsverschlechterung Ende Mai 2020 vollständig gesperrt werden. Dem vorausgegangen war eine routinemäßige Brückenprüfung, die jedoch zeitlich nach dem o. g. Beschluss zur Prioritätenliste lag. Der Zustand der Flutgrabenbrücke wird weiterhin engmaschig überwacht. Beide Brücken müssten in einem zeitlichen Zusammenhang saniert/erneuert werden, da sie hintereinander liegen und nur gemeinsam die notwendige Erschließungsfunktion erfüllen können. Aufgrund der aktuellen Sperrung ist es erforderlich, die Punktzahl im Kriterium „Zustand/Dringlichkeit des Handlungsbedarfes“ von jeweils 7 auf 10 Punkte zu korrigieren. Damit würden die Brücken in der Prioritätenliste auf Rang 7 und 8 aufsteigen, was aufgrund der finanziellen Gesamtsituation der Stadt für eine zeitnahe Umsetzung jedoch noch nicht ausreichend wäre.

 

Die Liste enthält jedoch für Drohndorf noch zwei Straßenbaumaßnahmen mit sehr hoher Priorität, die Bestandteil des Gebietsänderungsvertrages sind. Dies betrifft auf Rang 2 den Bereich Hohler Graben/Lindenberg/An der Siedlung und auf Rang 3 den Bereich Schusterberg/An der Eisenbahn/Weinberg. Die Verwaltung sieht derzeit als einzige Chance, um möglichst zeitnah eine Instandsetzung bzw. einen Neubau der Brücken in die Wege leiten zu können, dass diese Straßenbaumaßnahmen gegen die beiden Brückenbaumaßnahmen ausgetauscht werden.

 

Die Gesamtkosten für die Brückenbauwerke belaufen sich nach einer ersten Ermittlung auf insgesamt 1.316.000 Euro, davon:

 

Wipperbrücke „Gipshütte“ (BW 27)                  ca. 739.000 Euro und

Flutgrabenbrücke „Gipshütte“ (BW 28)              ca. 577.000 Euro

 

Demgegenüber stehen die Straßenbaumaßnahmen, welche im GÄV festgeschrieben sind, mit insgesamt 827.000 Euro, davon:

 

Hohler Graben/Lindenberg/An der Siedlung    ca. 497.000 Euro und

Schusterberg/An der Eisenbahn/Weinberg      ca. 330.000 Euro

 

Hintergrund für den aktuellen Vorschlag der Verwaltung ist ein Gespräch mit dem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) Anfang Juli 2020, bei dem in Aussicht gestellt wurde, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass Ende des Jahres kurzfristig noch ein Fördermittelaufruf zur Richtlinie zur Entwicklung des ländlichen Raumes (RELE), Teil A, Förderprogramm 6302 (Ländlicher Wegebau) zu erwarten ist. Das Volumen wird insgesamt 1,5 Mio. Euro für das Land Sachsen-Anhalt umfassen. Auch hier werden die eingehenden Anträge nach einheitlichen Kriterien bewertet und in einer Rankingliste aufgeführt. Bei Vorlage vollständiger Anträge für die o. g. Brücken bestehen sehr gute Chancen auf Förderung, da viele der Kriterien für beide Brücken zutreffen. Der Regelfördersatz beträgt in diesem Programm 65 %, bei einer unterstützenden Stellungnahme des Salzlandkreises würden noch einmal 10 % hinzukommen. Der Landkreis hat eine dementsprechende Unterstützung bereits zugesichert. Natürlich gibt es zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Garantie dafür, dass die einzureichenden Fördermittel auch tatsächlich einen Bewilligungsbescheid nach sich ziehen. Von Seiten des ALFF wurde jedoch verdeutlicht, dass dies der letzte Fördermittelaufruf seiner Art sein wird, da es in der neuen Förderperiode neue Förderrichtlinien geben wird.

 

Aus dieser – gegenüber der im April beschlossenen Prioritätenliste – erhöhten Förderung ergeben sich noch einmal Punktverbesserungen für beiden Brücken im Kriterium Finanzierbarkeit. Insgesamt würden dann beide Brücken bei entsprechender Änderung des Gebietsänderungsvertrages auf Rang 2 und 3 der Prioritätenliste aufsteigen können.

 

Das bedeutet in der Konsequenz, dass der Gebietsänderungsvertrag (GÄV) entsprechend geändert werden müsste, damit durch den Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsausschuss als zuständigen Ausschuss die Prioritätenliste mit geänderter Rangfolge beschlossen werden kann. Dieser Änderungsbeschluss wiederum ist Voraussetzung für die Beantragung der o. g. Fördermittel.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher dem Ortschaftsrat, diese Chance zu nutzen, auch vor dem Hintergrund, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Fördermittel für Straßenbaumaßnahmen durch das ALFF in Aussicht gestellt werden können und somit die Finanzierung der noch offenen Maßnahmen im Gebietsänderungsvertrag in absehbarer Zeit nicht sichergestellt werden kann.

 

 


 

 

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Oberbürgermeister

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1     Kostenschätzung Wipperbrücke „Gipshütte“ (BW 27)

Anlage 2     Kostenschätzung Flutgrabenbrücke „Gipshütte“ (BW 28)

Anlage 3     Auszug Gebietsänderungsvertrag

Anlage 4     geänderte Prioritätenliste 2020 für Hoch- und Tiefbaumaßnahmen (noch nicht beschlossen)

 


Beschlussvorschlag:

 

1.        Der Ortschaftsrat beschließt:

 

Mit der Instandsetzung bzw. dem Neubau der Brücken Wipperbrücke „Gipshütte“ (BW 27) und Flutgraben-/Mühlgrabenbrücke „Gipshütte“ (BW 28) in der Ortschaft Drohndorf werden die im Gebietsänderungsvertag (GÄV) zwischen der Stadt Aschersleben und der Gemeinde Drohndorf festgelegten investiven Verpflichtungen zum grundhaften Ausbau der Straßen „Hohler Graben/Lindenberg/An der Siedlung sowie Schusterberg/An der Eisenbahn/Weinberg“, gem. § 10 GÄV i. V. mit GÄV-Anlage 3 a), ersatzlos gestrichen.

 

2.    Der Stadtrat beschließt:

Dem Beschluss des Ortschaftsrates unter Ziffer 1 wird zugestimmt.

 


FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

1. Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung:

 

planmäßige Aufw./Ausz.

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

 

 

planmäßige(r) Ertr./Einz.

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

2. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung:

 

 

überplanmäßig

außerplanmäßig

 

 

Es entstehen unmittelbare Ausgaben von:

      EUR

 

 

Zur Deckung werden verwendet:

 

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

Buchungsstelle

     

3. Übersehbare Folgekosten:

 

 

 

An Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von:

      EUR

 

 

erwartete Einnahmen:

      EUR

 

 

 

 

 

 

anzeigepflichtig

genehmigungspflichtig

 

Bekanntmachung

Änderung im Ortsrecht

 

AUSWIRKUNGEN AUF DEN STELLENPLAN:

 

 

 

 

     

Stellenerweiterung                               

 

Stellenreduzierung

 

 

 

 

 

 

 

DEMOGRAFIE-CHECK:

 

 

Die Maßnahme ist demografierelevant:

         Ja            Nein

 

Die Maßnahme ist verantwortbar:

         Ja            Nein

 

Weiterführende Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung

 

BEMERKUNGEN:

 

zur Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat

 

Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: