Betreff
Beschluss zur Freistellung von der Erhebung des Ausgleichsbetrages i.S. des § 155 Abs. 4 Satz 1 BauGB
Vorlage
VII/0155/20
Aktenzeichen
III/61-San
Art
Beschlussvorlage

Derzeit wird durch die Verwaltung die fördertechnische Abrechnung des Sanierungsgebietes in Bezug auf das ausgelaufene Städtebauförderprogramm „Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen“ vorbereitet. Die Schlussabrechnung als haushaltsrechtlicher Verwendungsnachweis der Kommune dient dem Zuwendungsgeber als Entscheidungsgrundlage für die endgültige Förderung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme. Hierfür sind die für die städtebauliche Gesamtmaßnahme entstandenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln und zusammengefasst darzustellen. Zu den Einnahmen gehören neben Fördermitteln u. a. auch die Grundstückserlöse und Bewirtschaftungsüberschüsse, die die Stadt erzielt hat sowie die Einnahmen aus Ausgleichsbeträgen.

 

Analog zu der Erhebung von Ausgleichsbeträgen hat die Stadt Wertsteigerungen gemeindeeigener Grundstücke i.S. des § 154 BauGB in der Schlussabrechnung zu berücksichtigen (RL StäBauF, Abschnitt C, Nr. 18. a). Vom Wertausgleich ausgenommen sind kommunale Grundstücke, welche als baurechtliche Erschließungsanlagen oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen dienen (vgl. Nr. 26 Punkt 26.3. Buchstabe a) Satz 2 RL StäBauF). Ergänzend dazu gilt die Festlegung des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr Sachsen-Anhalt, dass ein Ausgleichsbeträge für Grundstücke Dritter, die als  Gemeinbedarfseinrichtung genutzt werden, zu erheben sind (Schreiben SGSA vom 08.05.2019).

 

Auf Grundlage des § 155 Abs. 4 BauGB kann die Gemeinde im Einzelfall von der Erhebung des Ausgleichsbetrages ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Das öffentliche Interesse i.S. des § 155 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist dann gegeben, wenn es konkreten Sanierungszwecken dient, also nicht allein im sonstigen öffentlichen Interesse liegt. Die Begründung für jedes einzelne Grundstück kann der Anlage entnommen werden. Darüber hinaus stellen die in der Anlage aufgeführten Grundstücke keine wirtschaftlichen Nutzungen dar.


 

 

_________________

Oberbürgermeister

 

 

Anlagen:

-           Übersicht zur Freistellung der Erhebung von Ausgleichsbeträgen

-           Lageplan Burgschule

-           Lageplan Musik- und Volkshochschule

-           Lageplan St.-Stephani-Kirche

-           Lageplan St.-Margarethenkirche


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt,

 

dass die in der Anlage aufgeführten Grundstücke von der Erhebung des Ausgleichsbetrages i.S. des § 155 Abs. 4 Satz 1 BauGB, freigestellt werden.

 

 


FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

1. Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung:

 

planmäßige Aufw./Ausz.

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

 

 

planmäßige(r) Ertr./Einz.

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

2. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung:

 

 

überplanmäßig

außerplanmäßig

 

 

Es entstehen unmittelbare Ausgaben von:

      EUR

 

 

Zur Deckung werden verwendet:

 

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

Buchungsstelle

     

3. Übersehbare Folgekosten:

 

 

 

An Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von:

      EUR

 

 

erwartete Einnahmen:

      EUR

 

 

 

 

 

 

anzeigepflichtig

genehmigungspflichtig

 

Bekanntmachung

Änderung im Ortsrecht

 

AUSWIRKUNGEN AUF DEN STELLENPLAN:

 

 

 

 

     

Stellenerweiterung                               

 

Stellenreduzierung

 

 

 

 

 

 

 

DEMOGRAFIE-CHECK:

 

 

Die Maßnahme ist demografierelevant:

         Ja            Nein

 

Die Maßnahme ist verantwortbar:

         Ja            Nein

 

Weiterführende Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung

 

BEMERKUNGEN:

 

zur Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat

 

Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: