Grundlage für die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Benutzung einer
Kindertageseinrichtung im Gebiet der Stadt Aschersleben ist die
Kostenbeitragssatzung. Danach haben die Eltern bzw. Sorgeberechtigten den Kostenbeitrag
zu entrichten, der der Betreuungsart und dem im Betreuungsvertrag festgelegten
Betreuungsumfang entspricht. Die Beitragsschuld besteht gem. § 2 Abs. 3 Kostenbeitragssatzung
auch dann, wenn das Kind die Einrichtung für bis zu 2 Monate nicht besucht oder
nicht besuchen kann.
Mit dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport und
des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration vom 27. März 2020 zur
Erstattung nicht erhobener oder zurückgezahlter Beiträge nach § 13 Abs. 1 Satz
1 Kinderförderungsgesetz empfiehlt die Landesregierung den Trägern von Tageseinrichtungen,
die Erhebung der Elternbeiträge zunächst für den Monat April auszusetzen. Diese
Regelung galt zuerst nur für Kinder die gar nicht betreut werden. Durch den
hierzu am 31. März 2020 ergangenen Änderungserlass, soll jetzt auch für die Kinder kein Beitrag erhoben werden, die eine
Notbetreuung in Anspruch nehmen.
Der Ausgleich der dadurch entstehenden Einnahmeverluste erfolgt an die
Gemeinden und steht, übereinstimmend in beiden Runderlassen (RdErl), unter den
Vorbehalten, dass
a) das Land Sachsen-Anhalt
über ausreichende Haushaltsmittel verfügt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RdErl) und
b) die Stadt
Aschersleben den Defizitausgleich gem. § 12b Kinderförderungsgesetz
uneingeschränkt und fristgemäß leistet (§ 1 Abs. 3 RdErl).
Die Erstattung
durch das Land erfolgt mit der Zuweisung am 01. November 2020. Dazu hat die
Stadt dem Salzlandkreis bis zum 15. Juli
2020 ihre Einnahmeausfälle mitzuteilen.
Die Fraktionen Grüne/SPD und DIE LINKE haben am 24. März 2020 beantragt,
den Kostenbeitrag ab dem 01. April 2020 bis zum Erlass einer
landeseinheitlichen Regelung zu erlassen. Mit einem Erlass würde jedoch
gänzlich auf die Forderung verzichtet werden und damit auch die Inanspruchnahme
des Landes nicht möglich sein. Der daraus entstehende finanzielle Schaden für
die Stadt Aschersleben beträgt ca. 200.000 EUR. Da jedoch das Land
Sachsen-Anhalt an die Stelle der Eltern tritt, wird die Beitragszahlung nur
ausgesetzt. Diese Regelung ist zunächst nur auf den April beschränkt, weil
innerhalb dieses Monats entschieden wird, wie im Mai zu verfahren ist.
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Oberbürgermeister
Anlagen:
Anlage 1 Gemeinsamer
Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport und des Ministeriums für
Arbeit, Soziales und Integration vom 27. März 2020 zur Erstattung nicht
erhobener oder zurückgezahlter Beiträge nach § 13 Abs. 1 Satz 1
Kinderförderungsgesetz
Anlage 2 Gemeinsamer
Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport und des Ministeriums für
Arbeit, Soziales und Integration vom 31. März 2020 zur Erstattung nicht
erhobener oder zurückgezahlter Beiträge nach § 13 Abs. 1 Satz 1
Kinderförderungsgesetz
Anlage
3 Antrag der Fraktionen Grüne/SPD und DIE
LINKE
Entscheidung:
Bitte
tragen Sie Ihre Entscheidung mit Datum in den dafür oben vorgesehenen Feldern
(Ja / Nein / Enthaltung) ein. Kennzeichnen Sie das betreffende Feld mit einem
Kreuz ( X ). Damit Ihre Entscheidung
konkret Ihrer Person zugeordnet werden kann, bitten wir Sie diese bis zum
27. April 2020, 24:00 Uhr
über die
bei der Stadt und Ihrem iPad hinterlegte E-Mail-Adresse zu versenden.
Sollte diese Vorgehensweise für Sie nicht möglich
sein, können Sie diesen Beschluss auch unterschrieben bis zu dem oben genannten
Termin der Stadt Aschersleben, Markt 1 06449 Aschersleben übergeben oder per
Post zuleiten. Die Frist ist unbedingt einzuhalten. Wenn Sie sich nicht
innerhalb der gesetzten Frist äußern, wird dies als Stimmenthaltung gewertet.
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Ggf. Unterschrift
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
- Die
Erhebung des Kostenbeitrages wird für alle Kinder, die eine
Kindertageseinrichtung im Gebiet der Stadt Aschersleben besuchen, für den
Monat April ausgesetzt.
- Der
Oberbürgermeister wird ermächtigt, die Aussetzung um den Zeitraum zu
verlängern, um den das Land den gemeinsamen
Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport und des Ministeriums für
Arbeit, Soziales und Integration vom 31. März 2020 zur Erstattung nicht
erhobener oder zurückgezahlter Beiträge nach § 13 Abs. 1 Satz 1
Kinderförderungsgesetz wirkungsgleich verlängert.
Der Antrag der Fraktionen Grüne/SPD und DIE Linke auf befristeten Erlass der Kostenbeiträge ab dem 01. April 2020 wird abgelehnt.
FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN: |
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1.
Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung: |
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planmäßige
Aufw./Ausz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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planmäßige(r)
Ertr./Einz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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2.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung: |
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überplanmäßig |
außerplanmäßig |
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Es
entstehen unmittelbare Ausgaben von: |
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Zur Deckung
werden verwendet: |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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3.
Übersehbare Folgekosten: |
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An
Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von: |
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erwartete
Einnahmen: |
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anzeigepflichtig |
genehmigungspflichtig |
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Bekanntmachung
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Änderung im
Ortsrecht |
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AUSWIRKUNGEN
AUF DEN STELLENPLAN: |
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Stellenreduzierung |
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DEMOGRAFIE-CHECK: |
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Die
Maßnahme ist demografierelevant: |
Ja
Nein |
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Die
Maßnahme ist verantwortbar: |
Ja
Nein |
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Weiterführende
Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung |
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BEMERKUNGEN: |
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zur
Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat |
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Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: |
Herr
Schütze |
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