Betreff
Erhebung von Kostenbeiträgen für Kinder die eine Kindertageseinrichtung in Aschersleben besuchen
Vorlage
VII/0148/20
Art
Beschlussvorlage

Grundlage für die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Benutzung einer Kindertageseinrichtung im Gebiet der Stadt Aschersleben ist die Kostenbeitragssatzung. Danach haben die Eltern bzw. Sorgeberechtigten den Kostenbeitrag zu entrichten, der der Betreuungsart und dem im Betreuungsvertrag festgelegten Betreuungsumfang entspricht. Die Beitragsschuld besteht          gem. § 2 Abs. 3 Kostenbeitragssatzung auch dann, wenn das Kind die Einrichtung für bis zu 2 Monate nicht besucht oder nicht besuchen kann.

 

Mit dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport und des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration vom 27. März 2020 zur Erstattung nicht erhobener oder zurückgezahlter Beiträge nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Kinderförderungsgesetz empfiehlt die Landesregierung den Trägern von Tageseinrichtungen, die Erhebung der Elternbeiträge zunächst für den Monat April auszusetzen. Diese Regelung galt zuerst nur für Kinder die gar nicht betreut werden. Durch den hierzu am 31. März 2020 ergangenen Änderungserlass, soll jetzt auch für die  Kinder kein Beitrag erhoben werden, die eine Notbetreuung in Anspruch nehmen.

 

Der Ausgleich der dadurch entstehenden Einnahmeverluste erfolgt an die Gemeinden und steht, übereinstimmend in beiden Runderlassen (RdErl), unter den Vorbehalten, dass

a)   das Land Sachsen-Anhalt über ausreichende Haushaltsmittel verfügt (§ 1 Abs. 1 Satz 1  RdErl) und

b)   die Stadt Aschersleben den Defizitausgleich gem. § 12b Kinderförderungsgesetz uneingeschränkt und fristgemäß leistet (§ 1 Abs. 3 RdErl).  

 

Die Erstattung durch das Land erfolgt mit der Zuweisung am 01. November 2020. Dazu hat die Stadt dem Salzlandkreis  bis zum 15. Juli 2020 ihre Einnahmeausfälle mitzuteilen. 

 

Die Fraktionen Grüne/SPD und DIE LINKE haben am 24. März 2020 beantragt, den Kostenbeitrag ab dem 01. April 2020 bis zum Erlass einer landeseinheitlichen Regelung zu erlassen. Mit einem Erlass würde jedoch gänzlich auf die Forderung verzichtet werden und damit auch die Inanspruchnahme des Landes nicht möglich sein. Der daraus entstehende finanzielle Schaden für die Stadt Aschersleben beträgt ca. 200.000 EUR. Da jedoch das Land Sachsen-Anhalt an die Stelle der Eltern tritt, wird die Beitragszahlung nur ausgesetzt. Diese Regelung ist zunächst nur auf den April beschränkt, weil innerhalb dieses Monats entschieden wird, wie im Mai zu verfahren ist.    

 


 

 

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Oberbürgermeister

 

 

Anlagen:

Anlage 1    Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport und des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration vom 27. März 2020 zur Erstattung nicht erhobener oder zurückgezahlter Beiträge nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Kinderförderungsgesetz

Anlage 2    Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport und des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration vom 31. März 2020 zur Erstattung nicht erhobener oder zurückgezahlter Beiträge nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Kinderförderungsgesetz

Anlage 3     Antrag der Fraktionen Grüne/SPD und DIE LINKE

 

 

 

Entscheidung:

Bitte tragen Sie Ihre Entscheidung mit Datum in den dafür oben vorgesehenen Feldern (Ja / Nein / Enthaltung) ein. Kennzeichnen Sie das betreffende Feld mit einem Kreuz ( X ). Damit Ihre Entscheidung konkret Ihrer Person zugeordnet werden kann, bitten wir Sie diese bis zum

 

27. April 2020, 24:00 Uhr

 

über die bei der Stadt und Ihrem iPad hinterlegte E-Mail-Adresse zu versenden.

 

Sollte diese Vorgehensweise für Sie nicht möglich sein, können Sie diesen Beschluss auch unterschrieben bis zu dem oben genannten Termin der Stadt Aschersleben, Markt 1 06449 Aschersleben übergeben oder per Post zuleiten. Die Frist ist unbedingt einzuhalten. Wenn Sie sich nicht innerhalb der gesetzten Frist äußern, wird dies als Stimmenthaltung gewertet.

 

 

 

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Ggf. Unterschrift

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

  1. Die Erhebung des Kostenbeitrages wird für alle Kinder, die eine Kindertageseinrichtung im Gebiet der Stadt Aschersleben besuchen, für den Monat April ausgesetzt.

 

  1. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, die Aussetzung um den Zeitraum zu verlängern, um den das Land den gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport und des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration vom 31. März 2020 zur Erstattung nicht erhobener oder zurückgezahlter Beiträge nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Kinderförderungsgesetz wirkungsgleich verlängert.

 

  1. Der Antrag der Fraktionen Grüne/SPD und DIE Linke auf befristeten Erlass der Kostenbeiträge ab dem 01. April 2020 wird abgelehnt.

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

1. Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung:

 

planmäßige Aufw./Ausz.

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

 

 

planmäßige(r) Ertr./Einz.

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

2. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung:

 

 

überplanmäßig

außerplanmäßig

 

 

Es entstehen unmittelbare Ausgaben von:

      EUR

 

 

Zur Deckung werden verwendet:

 

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

Buchungsstelle

     

3. Übersehbare Folgekosten:

 

 

 

An Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von:

      EUR

 

 

erwartete Einnahmen:

      EUR

 

 

 

 

 

 

anzeigepflichtig

genehmigungspflichtig

 

Bekanntmachung

Änderung im Ortsrecht

 

AUSWIRKUNGEN AUF DEN STELLENPLAN:

 

 

 

 

     

Stellenerweiterung                               

 

Stellenreduzierung

 

 

 

 

 

 

 

DEMOGRAFIE-CHECK:

 

 

Die Maßnahme ist demografierelevant:

         Ja            Nein

 

Die Maßnahme ist verantwortbar:

         Ja            Nein

 

Weiterführende Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung

 

BEMERKUNGEN:

 

zur Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat

 

Projektverantwortlicher/Ansprechpartner:

Herr Schütze