Der Erwerber der Flurstücke
116, 118 und 121 der Flur 29 hat mit Datum vom 24.10.2019 eine Bauvoranfrage
über die Zulässigkeit einer Freiflächenfotovoltaikanlage im Industrie- und
Gewerbegebiet Junkersfeld gestellt. Die Stadt Aschersleben wird vom
Salzlandkreis im Zuge der Bearbeitung um Erklärung über das gemeindliche
Einvernehmen nach §36 Baugesetzbuch (BauGB) gebeten.
Der Bebauungsplan Nr. 14 Industrie- und Gewerbegebiet „Nord/West –
Junkersfeld“ setzt für die antragsgegenständlichen Flurstücke in den
Teilgebieten GEe 4 (eingeschränktes Gewerbegebiet) und GIe 4 (eingeschränktes
Industriegebiet) Baugrenzen fest, welche gemäß der Planung der Firma für eine
optimale Ausnutzung des Grundstückes überschritten werden sollen. Hierfür wäre
eine Befreiung von der Festsetzung der Baugrenzen nötig, welche bei positiver
Stellungnahme der Stadt Aschersleben vom Salzlandkreis erteilt werden kann.
Die Baufenster sind im
nordwestlichen Bereich für eine Leitungstrasse getrennt. Die Überbrückung
dieser Trasse ist planerisch vertretbar, da die vorhandene Leitung nicht mehr
benötigt wird.
Die Verlängerung der Baufenster
nach Nordwesten auf den Bereich der bestehenden Grünfläche (verfestigter
Wildaufwuchs mit Bäumen) wird hingegen aus naturschutzfachlicher Sicht abgelehnt.
Diese Fläche soll von Bebauung freigehalten werden und kann als Ausgleichs- und
Ersatzfläche für die Baumaßnahmen innerhalb der festgesetzten Baufenster
verwendet werden.
Planungsrechtlich bereits
zulässig ist die Lage des Baufensters im Südwesten. Hier muss allerdings ein
Streifen von ca. 6 -10m für die Zufahrt und Leitungsrechte für den Eigentümer
des Flurstückes 117 der Flur 29 freigehalten werden, damit dieses
Betriebsgrundstück nicht ein gefangenes Grundstück wird und durch den Bau der
Fotovoltaikanlagen nicht mehr erreichbar wäre.
Des weiteren ist Aschersleben im
rechtskräftigen Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt (LEP-LSA) und dem
Regionalen Entwicklungsplan Harz (REP-Harz) als Vorrangstandort für
landesbedeutsame Industrie- und Gewerbeflächen festgelegt. Dem Grundsatz G48
des LEP-LSA folgend soll Aschersleben als Vorrangstandort landesbedeutsamer
Industrie- und Gewerbeflächen für Freiflächenfotovoltaik nicht zur Verfügung
stehen.
Bei dem antragsgegenständlichen
Grundstück handelt es sich teilweise um das Gelände eines ehemaligen
Kohlekraftwerkes. Die Fläche ist laut Aussage der Wirtschaftsförderung auf
Grund ihres Zuschnittes und der teils vorhandenen Schuttablagerungen nicht
vermarktbar.
Sie liegt daher seit vielen
Jahren brach und eine Bebauung im Sinne des LEP-LSA ist nicht zu erwarten. Es
handelt sich folglich um eine Konversionsfläche im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes.
Der LEP-LSA benennt im Grundsatz
G84 Konversionsflächen allgemein als geeignete Standorte für Freiflächenfotovoltaik.
Es besteht für die Fläche des alten Kraftwerkes demnach ein raumordnerischer
Zielkonflikt, der für eine wirtschaftliche Reaktivierung der Fläche zu Gunsten
der Freiflächenfotovoltaik gelöst werden sollte.
Städtebaulich und wirtschaftlich
ist eine Freiflächenfotovoltaikanlage auf den Flächen des ehemaligen
Kraftwerkes zu empfehlen, da Brachflächen aktiviert werden und zusätzlich
Gewerbesteuereinnahmen zu erwarten sind.
_________________
Oberbürgermeister
Anlagen:
Auszug aus dem
B-Plan Nr. 14 Industrie- und Gewerbegebiet „Nord/West – Junkersfeld“
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungs- und
Wirtschaftsausschuss beschließt:
1. In seiner Sitzung am 08.01.2020 die Befreiung von der Festsetzung der Baugrenzen des Bebauungsplan Nr. 14 Industrie- und Gewerbegebiet „Nord/West – Junkersfeld“ für die nicht mehr benötigte Leitungstrasse im nördlichen Teil des Grundstückes.
2. Im Nordwesten des Flurstückes 118 ist ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für den Hinterlieger (FS 117) zu berücksichtigen.
3. Die Abweichung vom Grundsatz G48 des LEP-LSA (keine Freiflächenfotovoltaik im Vorrangstandort für landesbedeutsame Industrie- und Gewerbeflächen) zu Gunsten der Nutzung von Konversionsflächen für Freiflächenfotovoltaik gemäß Grundsatz G84 LEP-LSA wird gebilligt.
4.
Für die Bauvoranfrage wird das gemeindliche
Einvernehmen gemäß §36 Abs. 1 BauGB erteilt.
FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN: |
|||||||||||||||||||||
1.
Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung: |
|||||||||||||||||||||
|
planmäßige
Aufw./Ausz. |
Buchungsstelle |
|||||||||||||||||||
|
|
Buchungsstelle |
|||||||||||||||||||
|
|
Buchungsstelle |
|||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
planmäßige(r)
Ertr./Einz. |
Buchungsstelle |
|||||||||||||||||||
|
|
Buchungsstelle |
|||||||||||||||||||
|
|
Buchungsstelle |
|||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||
2.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung: |
|||||||||||||||||||||
|
überplanmäßig |
außerplanmäßig |
|||||||||||||||||||
|
|
Es
entstehen unmittelbare Ausgaben von: |
|||||||||||||||||||
|
|
Zur Deckung
werden verwendet: |
|||||||||||||||||||
|
|
|
Buchungsstelle |
||||||||||||||||||
|
|
|
Buchungsstelle |
||||||||||||||||||
|
|
|
Buchungsstelle |
||||||||||||||||||
3.
Übersehbare Folgekosten: |
|||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||
|
|
An
Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von: |
|||||||||||||||||||
|
|
erwartete
Einnahmen: |
|||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||
|
anzeigepflichtig |
genehmigungspflichtig |
|||||||||||||||||||
|
Bekanntmachung
|
Änderung im
Ortsrecht |
|||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||
AUSWIRKUNGEN
AUF DEN STELLENPLAN: |
|||||||||||||||||||||
|
|
|
|
||||||||||||||||||
|
Stellenreduzierung |
||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||
DEMOGRAFIE-CHECK: |
|
|
|||||||||||||||||||
Die
Maßnahme ist demografierelevant: |
Ja
Nein |
|
|||||||||||||||||||
Die
Maßnahme ist verantwortbar: |
Ja
Nein |
|
|||||||||||||||||||
Weiterführende
Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung |
|||||||||||||||||||||
BEMERKUNGEN: |
|
||||||||||||||||||||
zur
Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat |
|||||||||||||||||||||
|
Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: |
||||||||||||||||||||
|
|
|
|||||||||||||||||||