Der Erwerber des Flurstückes 20/10 der Flur 76 beantragt einen Vorbescheid für die
Nutzungsänderung eines bestehenden gewerblichen Gebäudes zu einem Wohngebäude.
Das betreffende Gebäude liegt im
Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 12 „ Mischgebiet – Vor
der Aue“. Hierin ist für die Grundfläche des Gebäudes größtenteils ein
Mischgebiet festgesetzt, die westlichen und nördlichen Gebäudeteile befinden
sich in festgesetzten Grünflächen. Dadurch befinden sich ca. 2/3 des
Bestandsgebäudes außerhalb der festgesetzten Baufenster.
Für eine Baugnehmigung wäre eine Befreiung von des Festsetzungen des
Bebauungsplanes zu erteilen, da keine entsprechenden Ausnahmen im Bebauungsplan
geregelt sind.
Gemäß
§ 6 Abs. 4 Nr. 2 der Hauptsatzung der Stadt Aschersleben ist für eine Befreiung
von den Festsetzungen des Bebauungsplanes der Beschluss des Stadtentwicklungs-
und Wirtschaftsausschusses notwendig. Die endgültige Entscheidung liegt
allerdings beim Salzlandkreis als Baugenehmigungsbehörde.
Solch eine Befreiung kann gemäß §31 Abs. 2 BauGB nur erteilt werden,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung
städtebaulich vertretbar ist. Grundzüge der Planung finden regelmäßig Ausdruck
in Festsetzungen von Baufenstern und sowohl der Art als auch des Maßes der
baulichen Nutzung. Zur Beurteilung, ob eine Festsetzung einen Grundzug einer
Planung darstellt, ist zudem die Begründung des Bebauungsplanes heranzuziehen.
Unter Würdigung der Begründung - hier vor Allem der Ziele der Planung - kann einer
Befreiung nicht zugestimmt werden.
Unter Punkt 4.1 sind auf Seite 13 der Begründung als Planziele "…Schutz
und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen und einer menschenwürdigen
Umwelt…" sowie die "…Sicherung der Belange der Umwelt…"
angeführt. Auch unter Punkt 4.2 Grünordnerisches Zielkonzept (ebenfalls Seite
13) werden „…Sicherung und Ausbau des Gewässerrandstreifens entlang der Eine…“
aufgelistet. Der Erhalt des betreffenden Gebäudes steht der Zielkonzeption
entgegen und berührt daher auch ohne Erweiterung der baulichen Anlagen die
Grundzüge der Planung. Die Grünfläche entlang der Eine soll grundsätzlich zum
Schutz des Naturraumes der Eine von Bebauung freigehalten werden und daher ist
die Umnutzung städtebaulich nicht vertretbar.
Eine Umnutzung zu Wohnzwecken ist auch unter anderen Gesichtspunkten
städtebaulich nicht vertretbar.
Die Festsetzung von Baufenstern dient der geordneten städtebaulichen
Entwicklung und soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung
des gesamten Plangebietes schaffen. Auch wenn es sich um ein bestehendes
Gebäude handelt, befindet es sich für genehmigungspflichtige Vorhaben außerhalb
des zulässigen Rahmens und entwickelt somit Vorbildwirkung für weitere nicht
vorgesehene Abweichungen vom planerischen Konzept.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist daher planungsrechtlich nicht zu vertreten.
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Oberbürgermeister
Anlagen:
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Antragsunterlagen
Bauvoranfrage
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Auszug
aus der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Mischgebiet – Vor der Aue“
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungs- und
Wirtschaftsausschuss beschließt:
1. In seiner Sitzung am 08.01.2020, dass die Befreiung von der Festsetzung des Baufensters des Bebauungsplanes Nr. 12 „Mischgebiet – Vor der Aue“ für den nordwestlichen Teil des Grundstückes nicht erteilt wird.
2. Für die Bauvoranfrage des Erwerbers des Flurstückes 20/10 der Flur 76 wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß §36 Abs. 1 BauGB nicht erteilt.
FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN: |
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1.
Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung: |
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planmäßige
Aufw./Ausz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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planmäßige(r)
Ertr./Einz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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2.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung: |
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überplanmäßig |
außerplanmäßig |
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Es
entstehen unmittelbare Ausgaben von: |
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Zur Deckung
werden verwendet: |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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3.
Übersehbare Folgekosten: |
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An
Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von: |
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erwartete
Einnahmen: |
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anzeigepflichtig |
genehmigungspflichtig |
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Bekanntmachung
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Änderung im
Ortsrecht |
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AUSWIRKUNGEN
AUF DEN STELLENPLAN: |
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Stellenreduzierung |
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DEMOGRAFIE-CHECK: |
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Die
Maßnahme ist demografierelevant: |
Ja
Nein |
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Die
Maßnahme ist verantwortbar: |
Ja
Nein |
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Weiterführende
Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung |
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BEMERKUNGEN: |
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zur
Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat |
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Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: |
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