Aufgrund
zwischenzeitlich eingetretener gesetzlicher Änderungen in Verbindung mit dem
Antrag der CDU/FDP-Fraktion vom 18.10.2016 zur Änderung/Überarbeitung der
Sondernutzungssatzung hat die Stadt eine Überprüfung der bestehenden
Satzungslage vorgenommen und im Ergebnis die der Vorlage beigefügte Satzung erarbeitet.
Die
Stadt ist gemäß §§ 8 Abs. 1 und 45 Abs. 2 Ziffer 1 Kommunalverfassungsgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt ( KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.06.2018 (GVBl. LSA S. 166) in
Verbindung mit §§ 18 Abs. 1 und 50 Abs.1 Nr.1 des Straßengesetzes für das Land
Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06. 07. 1993 (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes vom 26.06.2018 (GVBl. LSA S. 187, 188) sowie § 8 Abs.
1 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. 06. 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 14. 08. 2017 (BGBl. I S. 3122), in den jeweils geltenden Fassungen befugt,
die Nutzung des öffentlichen Straßenraumes durch Satzung
(Sondernutzungssatzung) mit
Zustimmung der für die Ortsdurchfahrten zuständigen Straßenbehörde (§ 50 Abs. 1
Ziffer 1 StrG LSA) und der obersten Landesstraßenbaubehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 5
FStrG) zu regeln.
Mit dem Inkrafttreten der neuen
Sondernutzungssatzung verfügt die Stadt Aschersleben über eine einheitliche und
für alle Ortschaften gleichermaßen anzuwendende Rechtsgrundlage.
Bisher galten in einigen Ortsteilen noch
unterschiedliche Sondernutzungssatzungen, da diese bis zum Eintritt einer
gesetzlichen Änderung in den jeweiligen Gebietsänderungsverträgen
festgeschrieben waren.
Mit der Abschaffung der Gemeindeordnung und der
Einführung des Kommunalverfassungsgesetzes ist die gesetzliche Änderung
zwischenzeitlich eingetreten und die Satzungslage war entsprechend anzupassen.
Diese Satzung wurde dem Kreiswirtschaftsbetrieb des
Salzlandkreises als zu beteiligende zuständige Straßenbehörde (§ 50 Abs. 1 Ziffer 1 StrG LSA) und dem
Landesbetrieb Bau Niederlassung West als zu beteiligende
Landesstraßenbaubehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 5 FStrG) im Rahmen der Anhörung zur
Stellungnahme wiederholt mit der im § 8 Abs. 1 Nr. 2 vorgenommenen Änderung
vorgelegt. Wie aus den beigefügten Stellungnahmen zu entnehmen ist, haben beide
Behörden dem Satzungsentwurf in der vorliegenden Form ohne Beanstandungen
zugestimmt.
In dem hier vorliegenden Satzungsentwurf wurden
zudem die in der Stadtratssitzung am 29.08.2018 beschlossenen Vorschläge aus
dem Änderungsantrag A/0141/2018 zur Vorlage Nr. VI/0527/18 mit eingearbeitet.
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Oberbürgermeister
Anlagen:
Anlage
1 - Satzung der Stadt Aschersleben über
Erlaubnisse für Sondernutzungen an
Gemeindestraßen und
Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung)
Anlage
2 - Stellungnahme
Landesstraßenbaubehörde – Regionalbereich West vom 12.09.2018
Anlage
3 - Stellungnahme
Kreiswirtschaftsbetrieb des SLK vom 26.09.2018
Anlage
4 - Vorlage VI/0527/18
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung der Stadt Aschersleben
über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten
(Sondernutzungssatzung).
FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN: |
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1.
Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung: |
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planmäßige
Aufw./Ausz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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planmäßige(r)
Ertr./Einz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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2.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung: |
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überplanmäßig |
außerplanmäßig |
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Es
entstehen unmittelbare Ausgaben von: |
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Zur Deckung
werden verwendet: |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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3.
Übersehbare Folgekosten: |
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An
Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von: |
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erwartete
Einnahmen: |
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anzeigepflichtig |
genehmigungspflichtig |
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Bekanntmachung
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Änderung im
Ortsrecht |
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AUSWIRKUNGEN
AUF DEN STELLENPLAN: |
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Stellenreduzierung |
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DEMOGRAFIE-CHECK: |
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Die
Maßnahme ist demografierelevant: |
Ja
Nein |
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Die
Maßnahme ist verantwortbar: |
Ja
Nein |
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Weiterführende
Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung |
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BEMERKUNGEN: |
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zur
Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat |
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Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: |
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