Betreff
Abschluss der 1. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung der Gemeinden zur Lärmaktionsplanung an Hauptverkehrsstraßen im Rahmen der 3. Stufe der EU-Lärmkartierung gemäß § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
Vorlage
VI/0570/18
Aktenzeichen
61-13.38/fi
Art
Beschlussvorlage

Die Lärmminderungsplanung wurde von der EU als Aufgabe an die Mitgliedsstaaten übertragen. Ziel der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG ist, ein europäisches Konzept festzulegen, um schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, vorzubeugen oder zu mindern. Wichtige Maßnahmen hierfür sind Belastungen durch Umgebungslärm zu ermitteln und anhand von Lärmkarten darzustellen, für Belastungsbereiche Aktionspläne auszuarbeiten, mit denen Lärmprobleme, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, geregelt werden. Konkret fordert die Richtlinie die Ausarbeitung von Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen.

Zuständig für Lärmkarten und Aktionspläne sind in Deutschland die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Lärmaktionspläne können nur im Einvernehmen mit der unteren/oberen Verkehrsbehörde aufgestellt werden, da die Gemeinde nicht Straßenbaulastträger für die Hauptverkehrsstraßen ist. Damit fehlt den Gemeinden die Möglichkeit der direkten Einflussnahme an überörtlichen Straßen. Gemäß geltender gesetzlicher Reglungen besteht in Deutschland kein Anspruch auf den Schutz vor Lärm an bestehenden Verkehrswegen.

Auch die Umsetzung von im Lärmaktionsplan aufgeführten Maßnahmen ist nicht verpflichtend.

Lärmminderungsmaßnahmen können insgesamt nur dann realisiert werden, wenn entsprechend Förder- und Haushaltsmittel bereitgestellt werden. Alle Gemeinden, die betroffene Einwohner ermittelt haben, die nächtlichem Umgebungslärm an Hauptverkehrsstraßen ausgesetzt sind, der oberhalb von Lnight 55dB(A) liegt, sollen die Möglichkeiten einer Lärmaktionsplanung prüfen.

 

Erster Schritt der Lärmaktionsplanung ist die Analyse der Lärm- und Konfliktsituation. Im Einzelfall kann die Lärmaktionsplanung bei keiner oder nur geringer Betroffenheit mit der Bewertung der Lärmsituation abgeschlossen werden.

 

Entsprechend der Unterlagen zur 3. Stufe der EU-Lärmkartierung an Hauptverkehrsstraßen betrifft dies in Aschersleben 246 Einwohner.

Auf dem Gebiet von Aschersleben liegen folgende Hauptverkehrsstraßen, die einen DTV-Wert von ≥ 8.200 KFZ/24h (3 Mio. KFZ/Jahr) aufweisen:

 

Straßen      TKZST                                  Abschnitt

B 6              4234 3860              B 6n ASL Zentrum – ASL Ost

                   4234 4210              B 6n ASL West – ASL Zentrum

                   4234 4630              B 6n Hoym – ASL West

                   4234 4380              B 6n ASL Ost – Güsten

B 180         4234 4306              Kreisverkehr Bahnhofstraße - Johannisplatz

                   4234 4307              Johannisplatz – Kreisverkehr Magdeburger Straße

                   4234 4377              Kreisverkehr Magdeburger Straße – Winninger Siedlung

B 185         4234 4308              Kreisverkehr Magdeburger Straße – Knoten ARAL - Tankstelle

 

Der Verkehr auf diesen Abschnitten im Stadtgebiet wird im Wesentlichen durch den Durchgangsverkehr mit einem hohen Anteil an LKW-Verkehr aus dem Süden des Landes (Autobahndreieck Südharz der BAB 38) in Richtung Magdeburg (BAB 2/ BAB 14) verursacht.

Seit Jahrzehnten gibt es Planungen der Stadt Aschersleben und des Landes Sachsen-Anhalt zum Bau einer westlichen Ortsumfahrung im Zuge der B 180 zur Entlastung des Stadtgebietes. Ein Teilabschnitt bis zur B 185 nach Ermsleben ist realisiert. Die Planungen für den Südabschnitt werden aus verschiedentlichen Gründen nicht zum Ende geführt.

Da sich nach der Fertigstellung der OU B 180 die Verkehrsbelegungen auf den in der Stadt Aschersleben der Kartierungspflicht unterliegenden Straßen wesentlich verändern werden, wobei noch keine sichere Prognose für dann zu erwartende Verkehrsbelegungen möglich ist, und unter Umständen nach der endgültigen Fertigstellung der OU B 180 Lärmminderungsmaßnahmen für die betreffenden Abschnitte der B 180 und B 180 als überflüssig erweisen, hält die Stadt Aschersleben einen Lärmaktionsplan (LAP) vorläufig für entbehrlich.


 

 

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Oberbürgermeister

 

 

Anlagen:

3. Stufe der EU-Lärmkartierung an Hauptverkehrsstraßen für die Stadt Aschersleben

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt:

  1. Für die Stadt Aschersleben vorerst keinen Lärmaktionplan aufzustellen und
  2. nach Realisierung der Ortsumfahrung im Zuge der B 180 und dem Vorliegen der dann aktualisierten Lärmkarten und Analyse der Betroffenheit wird erneut geprüft und entschieden, ob ein LAP aufgestellt wird.

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

1. Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung:

 

planmäßige Aufw./Ausz.

Buchungsstelle

keine

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

 

 

planmäßige(r) Ertr./Einz.

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

2. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung:

 

 

überplanmäßig

außerplanmäßig

 

 

Es entstehen unmittelbare Ausgaben von:

      EUR

 

 

Zur Deckung werden verwendet:

 

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

Buchungsstelle

     

3. Übersehbare Folgekosten:

 

 

 

An Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von:

      EUR

 

 

erwartete Einnahmen:

      EUR

 

 

 

 

 

 

anzeigepflichtig

genehmigungspflichtig

 

Bekanntmachung

Änderung im Ortsrecht

 

AUSWIRKUNGEN AUF DEN STELLENPLAN:

 

 

 

 

     

Stellenerweiterung                               

 

Stellenreduzierung

 

 

 

 

 

 

 

DEMOGRAFIE-CHECK:

 

 

Die Maßnahme ist demografierelevant:

         Ja            Nein

 

Die Maßnahme ist verantwortbar:

         Ja            Nein

 

Weiterführende Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung

 

BEMERKUNGEN:

 

zur Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat

 

Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: Herr Finke