Die Stadt
Aschersleben ist gem. § 78 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG
LSA) abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft. Zur Erfüllung dieser
hoheitlichen Pflichtaufgabe bedient sich die Stadt Aschersleben ihres
Eigenbetriebes Abwasserentsorgung.
Der
Eigenbetrieb hat im Rahmen der Aufgabenerfüllung darauf hinzuwirken, dass die
Abwasserbeitrags- und/oder Gebührenkalkulation unverzüglich erstellt und - wenn
nötig - fortgeschrieben wird. Dieser Umstand war Anlass für die Neukalkulation
der Abwassergebühren in der Stadt Aschersleben.
In Anwendung der kommunalabgabenrechtlichen
Grundprinzipien und der zeitlichen Erfordernis wurde die Gebührenkalkulation
durch das Planungsbüro Allevo Kommunalberatung GmbH erarbeitet, so dass die neu
kalkulierten Gebühren vom Stadtrat der Stadt Aschersleben im laufenden Jahr
beschlossen werden können, mit dem Ziel, ab 01. 01. 2018 weiterhin Kosten
deckende Abwassergebühren zu erheben.
Die Erarbeitung der Gebührenkalkulation der Schmutz- und
Niederschlagswasserentsorgung sowie der dezentralen Abwasserentsorgung erfolgte
für die Jahre 2018 – 2020 (Dreijahreszeitraum) mit Nachkalkulation der
zentralen Einrichtungen und der dezentralen Abwasserentsorgung für die Vorjahre
bis 2015.
Für die Ermittlung der ansatzfähigen Kosten für die
jeweiligen Kostenträger unterliegt der EBA als öffentlich-rechtliches
Abwasserentsorgungsunternehmen den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA). Insbesondere ist dabei auf die Einhaltung
des Kostendeckungsprinzips unter Einbindung der Kosten für Substanzerhaltung
und Refinanzierung der Anlagen zu achten.
Im Einzelnen wurden folgende Gebühren (durchschnittliche
Gebühren für den Zeitraum 2018 – 2020) kalkuliert:
a) Gebühr für die zentrale
Schmutzwasserbeseitigung nach dem Frischwassermaßstab ohne Grundgebühr,
b) Gebühr für die zentrale
Niederschlagswasserbeseitigung nach dem Flächenmaßstab
Grundlage der Gebührenberechnungen ist bei der
Schmutzwassergebühr der Trinkwasserverbrauch, da wahrscheinlich ist, dass das
bezogene Frischwasser größtenteils auch wieder in das Kanalnetz zurückfließt.
Auf rund 970.000 Kubikmeter beziffert sich die Schmutzwassermenge. Bei der
Niederschlagswassergebühr ist die Berechnungseinheit die abflusswirksame
Fläche. Für ca. 323.000 Quadratmeter private Grundstücksflächen sind Gebühren
fällig.
Im Ergebnis dieser Gebührenkalkulation bleibt die Kosten
deckende Gebühr für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung mit 2,89 €/m³
geringfügig niedriger
(bisher 2,90 €/m³) und bei der zentralen
Niederschlagswasserentsorgung liegt die Kosten deckende Gebühr für die Jahre
2015 bis 2017 mit 2,27 €/BE ebenso geringfügig niedriger (bisher 2,32 €/BE) als
die Gebühr des zurückliegenden Zeitraumes.
Entstandene Kostenüberdeckungen der
Nachkalkulationszeiträume wurden ausgeglichen, indem sie in der jeweiligen
Kalkulation in den Jahren 2018 bis 2020 zu jeweils gleichen Teilen als
zusätzliche Erlöse eingestellt wurden.
Die im Ergebnis der als Anlage beigefügten Kalkulationen
ermittelten Gebühren liegen der Satzung bei. Die komplette Kalkulation liegt
zur Einsichtnahme beim Eigenbetrieb Abwasserentsorgung vor.
Darüber hinaus
werden künftig Wassermesseinrichtungen (Wasseruhr bzw. Gartenwasserzähler)
gebührenpflichtig durch den Eigenbetrieb abgenommen und verplombt. Für diese
Abnahme wird dem Gebührenpflichtigen eine Gebühr in Höhe von 27,47 Euro
berechnet. Sämtliche Aufwendungen für die Anschaffung, Ein- und Ausbau,
Austausch, Unterhaltung und Eichung hat der Gebührenpflichtige zu tragen.
Ob sich eine
Reduktion der persönlichen Schmutzwassergebühr mittels ergänzender Wasseruhren
gegenüber den Mehraufwendungen für die Installation, Wartung und Verplombung
der Wasseruhren rechnet, bleibt im Einzelfall vom Grundstückseigentümer selbst
abzuwägen.
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Oberbürgermeister
Anlage: (PDF-Datei im Ratsinformationssystem)
Die Ortschaftsräte können die Datei bei ihren
Ortsbürgermeistern einsehen.
Auszug aus
der Gebührenkalkulation der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung sowie
der dezentralen (mobilen) Abwasserbeseitigung für die Jahre 2018 bis 2020 mit
Nachkalkulation der zentralen Einrichtungen und der dezentralen
Abwasserbeseitigung 2015 – 2017
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung zur 2. Änderung der
Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der
Stadt Aschersleben (Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung)
FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN: |
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1.
Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung: |
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planmäßige
Aufw./Ausz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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planmäßige(r)
Ertr./Einz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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2.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung: |
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überplanmäßig |
außerplanmäßig |
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Es
entstehen unmittelbare Ausgaben von: |
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Zur Deckung
werden verwendet: |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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3.
Übersehbare Folgekosten: |
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An
Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von: |
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erwartete
Einnahmen: |
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anzeigepflichtig |
genehmigungspflichtig |
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Bekanntmachung
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Änderung im
Ortsrecht |
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AUSWIRKUNGEN
AUF DEN STELLENPLAN: |
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Stellenreduzierung |
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DEMOGRAFIE-CHECK: |
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Die
Maßnahme ist demografierelevant: |
Ja
Nein |
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Die
Maßnahme ist verantwortbar: |
Ja
Nein |
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Weiterführende
Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung |
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BEMERKUNGEN: |
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zur
Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat |
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Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: |
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