1.
Ausgangslage
Von Seiten der Cirrus II GmbH & Co KG wurde mit
Schreiben vom 19.10.2016 der Antrag auf Erstellung eines
Teilflächennutzungsplanes (erneuerbare Energie) im Bereich Aschersleben
gestellt. Es erfolgte eine Erklärung der Kostenübernahme für die Planungsleistungen.
Grund der Antragstellung ist die langfristige Sicherung des
Windeignungsgebietes am Standort des im Aufhebungsverfahrens befindlichen
funktionslosen Bebauungsplanes Nr. 1/97 „Windpark Drohndorf“.
Im Rahmen des Aufhebungsverfahrens wurde festgestellt,
dass von Seiten der Gemeinde Drohndorf die Aufstellung eines
Teilflächennutzungsplanes vorgesehen war, aber das Planverfahren nie
durchgeführt wurde.
Entsprechend Antragstellung erfolgte eine Überprüfung
der Erforderlichkeit eines vorbereitenden Bauleitplanes (Flächennutzungsplan)
zur Steuerung der Windenergieanlagen auf kommunaler Ebene, also dem gesamten
Plangebiet der Stadt Aschersleben als gesamträumliches Konzept für die Nutzung
der Windenergie. Es besteht das Erfordernis zur Aufstellung eines sachlichen
Teilflächennutzungsplanes regenerative Energien zur Ausweisung für Flächen für
Windenergieanlagen sowie die Ausweisung von Flächen für Energiegewinnung mit
Photovoltaikanlagen der Stadt Aschersleben mit seinen Ortsteilen als
gesamträumliches Konzept.
2.
Planungsrechtliche
Situation/Planungsanlass
Der § 35 BauGB steuert die Errichtung von
Windenergieanlagen in drei unterschiedlichen Zulassungstatbeständen.
Windenergieanlagen sind demnach unzulässig,
1.
wenn ihnen öffentliche Belange entgegenstehen (§ 35 Abs.
1 i.V.m. Abs. 3 S 1 BauGB)
2.
wenn sie raumbedeutsam sind und Zielen der Raumordnung
widersprechen (§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder
3.
wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan oder als
Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs.
3 Satz 3 BauGB).
Sofern die Gemeinden keine städtebaulichen Gründe und
die Träger der Regionalplanung keine öffentlichen Belange geltend machen
können, die dem privilegierten Vorhaben entgegengesetzt werden kann, sind
Windenergieanlagen jedenfalls baurechtlich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB zulässig.
Das Darstellungsprivileg (der sogenannte Planvorbehalt) des § 35 Abs. 3 S 3
BauGB gewährt den Gemeinden und den Raumordnungsbehörden
Steuerungsmöglichkeiten, die für die Regionalplanung in den Vorschriften des §
8 Abs. 7 ROG näher umschrieben werden.
Die Steuerung der Standorte für Windenergieanlagen
erfolgt für die Stadt Aschersleben zurzeit auf regionalplanerischer Ebene mit
den Standorten Drohndorf-Freckleben und Giersleben-Aschersleben. Eine Steuerung
der Standorte Windenergieanlagen auf gemeindlicher Ebene ist nicht erfolgt.
Mit Beschluss des Stadtrates vom 30.03.2016 wurde der
Antrag auf Einleitung eines Zielabweichungsverfahrens mit dem Ziel, die
raumordnerischen Festsetzungen für die Genehmigung und Errichtung von 6
Windkraftanlagen am Standort Arnstedter Warte zu schaffen. Der Antrag wurde
durch die regionale Planungsgemeinschaft abgelehnt. Der regionale
Entwicklungsplan Magdeburg befindet sich zurzeit in Aufstellung. Der Standort
Arnstedter Warte ist im Entwurf mit ausgewiesen. Welche Standorte im Verfahren
zum regionalen Entwicklungsprogamm Magdeburg für die Nutzung der Windenergie im
Bereich Aschersleben beschlossen werden, ist nach gegenwärtigem Stand nicht
absehbar.
Wie bereits erwähnt, besteht gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2b BauGB die Notwendigkeit, einen sachlichen
Teilflächennutzungsplan regenerative Energien Wind und Solar mit
flächendeckender Ausschlusswirkung für die restlichen Bereiche aufzustellen..
Für die Ausweisung von Potentialflächen Solarnutzung
„Großflächige Solar- und Photovoltaikanlagen“ liegt schon eine
Standortkonzeption für das Stadtgebiet Aschersleben vor. Die Standortkonzeption
wurde 2009 durch das Büro infraplan in Langenstein erarbeitet. Über die Regionalplanung wurden keine
raumkonkreten Aussagen zur Entwicklung von großflächigen Solar- und
Photovoltaikanlagen zur direkten Stromerzeugung getroffen. Somit kommt der
Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes für regenerative Energien
große Bedeutung zu.
Zusammenfassung
Eine Steuerungsmöglichkeit auf gemeindlicher Ebene für
Wind- und Solaranlagen als vorbreitenden Bauleitplan (Flächennutzungsplan)
besteht für die Stadt Aschersleben nicht.
Die Ziele von Klimaschutz und Klimaanpassung sind als
Planungsbelang im § 1 Abs. 5 BauGB festgelegt. Damit werden sie Gegenstand der
kommunalen Bauleitplanung und sind entsprechend abzuarbeiten. Das Erfordernis zur Aufstellung des
sachlichen Teilflächennutzungsplanes besteht.
Der erforderliche sachliche Teilflächennutzungsplan für
regenerative Energien kann aus Kapazitätsgründen nicht erstellt werden. Das
Angebot der Cirrus II GmbH & Co KG sollte angenommen werden. Zur Übernahme
der Kosten durch den Antragsteller und zur Haftungsfreistellung der Stadt
Aschersleben ist ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen.
Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplanes
regenerative Energien umfasst das gesamte Stadtgebiet Aschersleben mit seinen
Ortsteilen.
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Oberbürgermeister
Anlagen:
- Antrag
Cirrus GmbH & CoKG
- Geltungsbereich
sachlicher Teilflächennutzungsplan regenerative Energien
- Entwurf
des städtebauliches Vertrages
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
- Die Einleitung des Verfahrens
zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplan regenerative
Energien zur Ausweisung von Flächen für Windkraftanlagen sowie die
Ausweisung von Flächen für Energiegewinnung mit Photovoltaikanlagen der
Stadt Aschersleben mit seinen Ortsteilen als gesamträumliches Konzept.
- Für die städtebaulichen
Planungsleistungen ist durch den Antragsteller ein fachkundiges
Planungsbüro zu beauftragen und zu bezahlen.
FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN: |
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1.
Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung: |
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planmäßige
Aufw./Ausz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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planmäßige(r)
Ertr./Einz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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2.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung: |
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überplanmäßig |
außerplanmäßig |
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Es
entstehen unmittelbare Ausgaben von: |
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Zur
Deckung werden verwendet: |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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3.
Übersehbare Folgekosten: |
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An
Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von: |
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erwartete
Einnahmen: |
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anzeigepflichtig |
genehmigungspflichtig |
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Bekanntmachung
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Änderung
im Ortsrecht |
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AUSWIRKUNGEN
AUF DEN STELLENPLAN: |
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Stellenreduzierung |
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DEMOGRAFIE-CHECK: |
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Die
Maßnahme ist demografierelevant: |
Ja
Nein |
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Die
Maßnahme ist verantwortbar: |
Ja
Nein |
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Weiterführende
Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung |
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BEMERKUNGEN: |
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zur
Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat |
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Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: |
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