In den Jahren 2001 und 2002 haben die Finanzbehörden für Dividenden aus
Streubesitz (Beteiligung unter 10 %) bzw. Dividenden aus Auslandsbeteiligungen,
unter anderem auch gegenüber Banken und Sparkassen, Steuern bzw.
Gewerbesteuermessbeträge festgesetzt, anhand denen die Kommunen jeweils die zu
entrichtenden Gewerbesteuern veranlagt haben.
Mit Beschluss vom 10. 10. 2012 hat zunächst das Bundesverfassungsgericht
- 1 BvL 6/07 entschieden, dass eine Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG in der
Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Unternehmensteuerrechts vom 20.
12. 2001 auf Dividenden aus Streubesitz, die bis einschließlich 11. 12. 2001
beschlossen und zugeflossen waren, gegen das Rückwirkungsverbot verstößt.
Mit Urteil vom 06. 03. 2013 - I R 14/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH)
entschieden, dass die Hinzurechnung von Dividenden an Auslandsbeteiligungen im
Erhebungszeitraum 2001 generell unzulässig ist. Hierbei hat der BFH auf das
STEKO-Urteil des EuGH vom 22. 01. 2009,
Rs. C-377/07, Bezug genommen.
Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung haben die Finanzbehörden für
die Wirtschaftsjahre 2001 - 2005 Steuer- und Steuermessbescheide erlassen, die
zu reduzierten Gewerbesteuerzahlungen für die
Banken und Sparkassen führen. Aufgrund der Vorgaben der Steuergesetze
sind diese Steuerrückzahlungen auch mit 0,5 v. H. pro Monat zu verzinsen.
Infolge der der Stadt Aschersleben zwischenzeitlich im Mai 2016
zugegangenen geänderten Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2001 bis 2005
betrifft dies für die Stadt Aschersleben inklusive ihrer Ortschaften Gewerbesteuerrückzahlungen
in Höhe von 174.227,68 Euro sowie darauf entfallende Zinserstattungen in Höhe
von 127.000 Euro.
Da für das Haushaltsjahr 2016 für Verzinsung von Steuerrückerstattungen
lediglich 30.000 Euro eingeplant waren, weil der Umfang der auf der
Rechtsprechung beruhenden Rückerstattungen nicht bekannt war, macht sich eine
überplanmäßige Aufwendung in Höhe von
127.000 Euro aus der Buchungsstelle 6.1.1.10.5592000 erforderlich.
Zur Deckung werden die einmaligen Zahlungen des Landes Sachsen-Anhalt für
die Haushaltsjahre 2015 und 2016 zur
Stärkung der Finanzkraft der Kommunen, mit denen der Stadt Aschersleben 587.100
Euro zugeflossen sind, in Höhe von 127.000 Euro als Deckung der Mehrausgaben herangezogen
(Buchungsstelle 6.1.1.10.4111001).
Um das weitere Anwachsen der Zinsbelastung von 0,5 v. H. je Monat zu
vermeiden, wurde die Zahlung insoweit bereits veranlasst.
Da insoweit eine gesetzliche Zahlungsverpflichtung besteht und die
Aufwendung somit unabweisbar ist, ist vom Finanz- und Verwaltungsausschuss die Genehmigung
zur überplanmäßigen Aufwendung aufgrund der in der Hauptsatzung geregelten
Kompetenzen zu erteilen.
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Oberbürgermeister
Beschlussvorschlag:
Der Finanz- und Verwaltungsausschuss
beschließt die überplanmäßige Aufwendung für Erstattungszinsen Gewerbesteuer in
Höhe von 127.000 Euro (Buchungsstelle 6.1.1.10.5592000). Die Buchung erfolgt
aus der Buchungsstelle 6.1.1.10.4111001 (zusätzliche Stärkung der Kommunen).
FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN: |
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1.
Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung: 30.000 EUR |
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planmäßige
Aufw./Ausz. |
Buchungsstelle |
6.1.1.10.5592000 |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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planmäßige(r)
Ertr./Einz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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2.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung: |
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überplanmäßig |
außerplanmäßig |
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Es
entstehen unmittelbare Ausgaben von: |
127.000
EUR |
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Zur
Deckung werden verwendet: |
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Buchungsstelle |
6.1.1.10.4111001 |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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3.
Übersehbare Folgekosten: |
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An
Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von: |
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erwartete
Einnahmen: |
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anzeigepflichtig |
genehmigungspflichtig |
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Bekanntmachung
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Änderung
im Ortsrecht |
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AUSWIRKUNGEN
AUF DEN STELLENPLAN: |
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Stellenreduzierung |
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DEMOGRAFIE-CHECK: |
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Die
Maßnahme ist demografierelevant: |
Ja
Nein |
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Die
Maßnahme ist verantwortbar: |
Ja
Nein |
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Weiterführende
Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung |
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BEMERKUNGEN: |
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zur
Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat |
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Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: |
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