Betreff
Genehmigung einer überplanmäßigen Aufwendung Erstattung Zinsen Gewerbesteuer
Vorlage
VI/0301/16
Aktenzeichen
11/schn-au
Art
Beschlussvorlage

In den Jahren 2001 und 2002 haben die Finanzbehörden für Dividenden aus Streubesitz (Beteiligung unter 10 %) bzw. Dividenden aus Auslandsbeteiligungen, unter anderem auch gegenüber Banken und Sparkassen, Steuern bzw. Gewerbesteuermessbeträge festgesetzt, anhand denen die Kommunen jeweils die zu entrichtenden Gewerbesteuern veranlagt haben.

 

Mit Beschluss vom 10. 10. 2012 hat zunächst das Bundesverfassungsgericht - 1 BvL 6/07 entschieden, dass eine Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Unternehmensteuerrechts vom 20. 12. 2001 auf Dividenden aus Streubesitz, die bis einschließlich 11. 12. 2001 beschlossen und zugeflossen waren, gegen das Rückwirkungsverbot verstößt.

 

Mit Urteil vom 06. 03. 2013 - I R 14/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Hinzurechnung von Dividenden an Auslandsbeteiligungen im Erhebungszeitraum 2001 generell unzulässig ist. Hierbei hat der BFH auf das STEKO-Urteil des EuGH vom 22. 01. 2009,

Rs. C-377/07, Bezug genommen.

 

Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung haben die Finanzbehörden für die Wirtschaftsjahre 2001 - 2005 Steuer- und Steuermessbescheide erlassen, die zu reduzierten Gewerbesteuerzahlungen für die  Banken und Sparkassen führen. Aufgrund der Vorgaben der Steuergesetze sind diese Steuerrückzahlungen auch mit 0,5 v. H. pro Monat zu verzinsen.

 

Infolge der der Stadt Aschersleben zwischenzeitlich im Mai 2016 zugegangenen geänderten Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2001 bis 2005 betrifft dies für die Stadt Aschersleben inklusive ihrer Ortschaften Gewerbesteuerrückzahlungen in Höhe von 174.227,68 Euro sowie darauf entfallende Zinserstattungen in Höhe von 127.000 Euro.

 

Da für das Haushaltsjahr 2016 für Verzinsung von Steuerrückerstattungen lediglich 30.000 Euro eingeplant waren, weil der Umfang der auf der Rechtsprechung beruhenden Rückerstattungen nicht bekannt war, macht sich eine überplanmäßige Aufwendung in Höhe von

127.000 Euro aus der Buchungsstelle 6.1.1.10.5592000 erforderlich.

 

Zur Deckung werden die einmaligen Zahlungen des Landes Sachsen-Anhalt für die  Haushaltsjahre 2015 und 2016 zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen, mit denen der Stadt Aschersleben 587.100 Euro zugeflossen sind, in Höhe von 127.000 Euro als Deckung der Mehrausgaben herangezogen (Buchungsstelle 6.1.1.10.4111001).

 

Um das weitere Anwachsen der Zinsbelastung von 0,5 v. H. je Monat zu vermeiden, wurde die Zahlung insoweit bereits veranlasst.

 

Da insoweit eine gesetzliche Zahlungsverpflichtung besteht und die Aufwendung somit unabweisbar ist, ist vom Finanz- und Verwaltungsausschuss die Genehmigung zur überplanmäßigen Aufwendung aufgrund der in der Hauptsatzung geregelten Kompetenzen zu erteilen.


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Oberbürgermeister


Beschlussvorschlag:

 

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss beschließt die überplanmäßige Aufwendung für Erstattungszinsen Gewerbesteuer in Höhe von 127.000 Euro (Buchungsstelle 6.1.1.10.5592000). Die Buchung erfolgt aus der Buchungsstelle 6.1.1.10.4111001 (zusätzliche Stärkung der Kommunen).


FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

1. Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung: 30.000 EUR

 

planmäßige Aufw./Ausz.

Buchungsstelle

6.1.1.10.5592000

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

 

 

planmäßige(r) Ertr./Einz.

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

2. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung:

 

 

überplanmäßig

außerplanmäßig

 

 

Es entstehen unmittelbare Ausgaben von:

127.000 EUR

 

 

Zur Deckung werden verwendet:

 

 

 

Buchungsstelle

6.1.1.10.4111001

 

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

Buchungsstelle

     

3. Übersehbare Folgekosten:

 

 

 

An Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von:

      EUR

 

 

erwartete Einnahmen:

      EUR

 

 

 

 

 

 

anzeigepflichtig

genehmigungspflichtig

 

Bekanntmachung

Änderung im Ortsrecht

 

AUSWIRKUNGEN AUF DEN STELLENPLAN:

 

 

 

 

     

Stellenerweiterung                               

 

Stellenreduzierung

 

 

 

 

 

 

 

DEMOGRAFIE-CHECK:

 

 

Die Maßnahme ist demografierelevant:

         Ja            Nein

 

Die Maßnahme ist verantwortbar:

         Ja            Nein

 

Weiterführende Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung

 

BEMERKUNGEN:

 

zur Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat

 

Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: