I. Ausgangslage
Das
europäische Beihilferecht ist in den Artikeln 107 und 108 des „Vertrages über
die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (sog. Lissabon-Vertrag, nachfolgend:
„AEUV“) geregelt. Danach sind aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die
durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder
zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel
zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Art. 107 Abs. 1 AEUV). Unter dieses
Beihilfeverbot fallen nicht nur direkte Zuschüsse, sondern weitere mögliche
wirtschaftliche Vorteile (z.B. Kapitalzuführungen ohne Aussicht auf angemessene
Gewinnausschüttung, Verlustübernahmen, Übernahme von Bürgschaften ohne
Avalprovisionen, günstige Kredite), die den Wettbewerb verzerren können.
Wird eine
Beihilfe aus staatlichen Mitteln gewährt, bei der nicht ausgeschlossen werden
kann, dass sie den Wettbewerb verfälscht und hierdurch den Handel zwischen den
Mitgliedsstaaten beeinträchtigt, muss sie grundsätzlich bei der EU-Kommission
angezeigt und notifiziert werden. Diese prüft dann, ob die Mittelgewährung mit
dem Binnenmarkt vereinbar ist. Hierfür gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen.
Die
EU-Kommission erkennt im Rahmen von Artikel 106 AEUV an, dass Mitgliedstaaten
bestimmte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)
erbringen müssen („DAWI-Mitteilung“).
Hierbei
handelt es sich z.B. um Dienstleistungen im Gesundheitsbereich, die
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt oder die Betreuung und soziale
Einbindung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen. Bei der Definition von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse steht den
Mitgliedstaaten ein erhebliches Ermessen zu.
Nach
herrschender Meinung ist auch die (touristische) Wirtschaftsförderung unter diese
Dienstleistungen zu fassen.
Charakteristisch
für DAWI ist, dass sie nicht oder nicht in der notwendigen Breite ohne die
Gewährung von staatlichen Mitteln vom Markt bereitgestellt werden. Weiterhin
erkennt die EU-Kommission an, dass ein Mitgliedsstaat diese Dienstleistungen
nicht zwingend selbst erbringen muss, sondern auch Dritte mit der Erbringung
betrauen und hierfür Ausgleichsleistungen gewähren kann.
Staatliche
Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI können Beihilfen im Sinne von
Art. 107 Abs. 1 AEUV sein. Für diese Beihilfen sind Ausnahmeregelungen
geschaffen worden. So sind staatliche Beihilfen für DAWI, deren Wert in drei
auf einander folgenden Steuerjahren 500 T-EUR nicht übersteigen mit dem
Binnenmarkt vereinbar und müssen nicht angezeigt werden
(„DAWI-De-minimis-Verordnung“).
Auch gibt
es einen „DAWI-Freistellungsbeschluss“ der u.a. die Fälle von
Ausgleichsleistungen von nicht mehr als 15 Mio. EUR pro Jahr für die Erbringung
von DAWI regelt. Diese müssen unter bestimmten Voraussetzungen nicht bei der
EU-Kommission angemeldet werden und sind somit von der Notifizierungspflicht
ausgenommen.
Voraussetzung
für diese DAWI-Freistellung ist allerdings ein formeller Betrauungsakt.
Der
Freistellungsbeschluss der EU-Kommission enthält hierzu inhaltliche Vorgaben:
a) Gegenstand und Dauer der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen;
b) das Unternehmen und gegebenenfalls das
betreffende Gebiet;
c) Art etwaiger dem Unternehmen durch die
Bewilligungsbehörde gewährter aus-
schließlicher oder besonderer Rechte;
d) Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und
Parameter für die Berechnung,
Überwachung und Änderung der
Ausgleichsleistungen;
e) Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung
von Überkompensationszahlungen
f) einen Verweis auf den jeweiligen
Betrauungsbeschluss der Gebietskörperschaft.
II. Situationsanalyse
und Handlungsempfehlung am Beispiel der Mitgliedsbeiträge an den Harzer Tourismusverbandes e.V.
Die
Landkreise Goslar, Osterode am Harz, Harz, Mansfeld-Südharz und Nordhausen und
die angrenzenden Samt- und Einheitsgemeinden, Städte und Gemeinden der
Tourismusregion Harz haben sich zum Zwecke der Tourismusförderung als
Teilaspekt der kommunalen Wirtschaftsförderung in den jeweiligen
Wirtschaftsstandorten und Wirtschaftsräumen im Harz zu einem Verband
zusammengeschlossen. Der Verband führt den Namen „Harzer Tourismusverband
e.V.“. Er hat seinen Sitz in Goslar. Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der
Landkreise und Kommunen als Verbandsmitglieder. Aufgabe des Verbandes ist es,
die touristische Entwicklung innerhalb der Wirtschaftsstandorte und
Wirtschaftsräume im Verbandsgebiets in Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der
Verbandsmitglieder nach den Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz, der
Thüringer Kommunalordnung und dem Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt
insbesondere durch ein Tourismusmarketing zu fördern.
Landkreise, Städte und Gemeinden haben nach den
Statuten (Satzung und Beitragsordnung) an den Harzer Tourismusverband e.V. zur
Deckung seines Finanzbedarfs eine Umlage in Form von Mitgliedsbeiträgen zu
leisten, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um diesem eine
Aufgabenwahrnehmung zu ermöglichen. Die Höhe des jeweilig je Wirtschaftsjahr zu
leistenden Mitgliedsbeitrags berechnet sich unter Einbeziehung der jeweiligen
touristischen Bedeutung des Verbandsmitglieds. Die Bedeutung ergibt sich aus
dem Umlageschlüssel des Harzer Tourismusverbandes, in den verschiedene
Parameter (je statistisch erfasste Übernachtungen, je statistisch erfasste
Bettenkapazitäten und Einwohnerzahl (gestaffelt)) in Summe einfließen.
Datenquelle und Grundlagen der Kapazitäten und Ankünfte sowie der
Einwohnerzahlen sind jeweils die statistischen Daten der Bundesländer zum 31.
Dezember des vorvergangenen Jahres (Stichtag).
Der
Vorstand des Harzer Tourismusverbandes e.V. hat vor dem geschilderten
Hintergrund und aufgrund der aktuellen Revision des EU-Beihilferechts am
Beispiel der von den Landkreisen und Kommunen als Mitglieder des
Tourismusverbandes anteilig zu erbringenden Mitgliedsumlagen die Überprüfung
auf etwaige unerlaubte EU-Beihilfen begonnen bzw. fortgeführt. Die Überprüfung
kam zu dem Ergebnis, dass bei der gebotenen vorsichtigen Auslegung beihilferelevante Sachverhalte im Sinne
des Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegen.
Dieses deshalb, weil nicht vollständig
ausgeschlossen werden kann, dass das Merkmal der Begünstigung durch staatliche
Beihilfen oder eine Wettbewerbsverfälschung bzw. eine Beeinträchtigung des
innergemeinschaftlichen Handels vorliegen.
Die Satzung des Harzer Tourismusverbandes e.V.
enthält bereits relevante inhaltliche Punkte, die auch ein Betrauungsakt
enthalten muss. Es fehlen jedoch konkretisierende Regelungen hinsichtlich der
Berechnung, Überwachung sowie Vorkehrungen bei einer Überkompensation der dem
Verband seitens seiner kommunalen Mitglieder gewährten Zahlungen. Darüber
hinaus fehlen der Organisationsakt mit der Bezeichnung „Betrauungsakt“ und eine
zeitliche Befristung der Betrauung.
Es wird daher empfohlen, die Tätigkeit des Harzer
Tourismusverbandes e.V. auf seinen Antrag hin, mit einem die Regelungen der
Verbandssatzung ergänzenden Betrauungsaktes beihilferechtskonform abzusichern.
III. EU-beihilferechtliche Situationsanalyse und
Einzelheiten
Die spätestens mit Abschluss der
EU-Beihilferechtsrevision seit dem 1.7.2014 geltenden aktuellen Maßgaben des
europäischen Beihilferechts erfordern zur Gewährleistung der
Beihilferechtskonformität ein zeitnahes und soweit nach dem Gremienlauf der
einzelnen Verbandsmitglieder möglich, ein unbedingtes Handeln noch in 2015.
Hinzu kommt, dass andernfalls in letzter Konsequenz, eine mögliche
Einschränkung oder Verweigerung von Prüftestaten mit den entsprechenden Folgen
für den Gesamtabschluss des jeweiligen Verbandsmitglieds – speziell der
Jahresabschlüsse 2014 und 2015 – nicht ausgeschlossen werden können.
Daraufhin
haben die Verbandsmitglieder unter Federführung des Landkreises Harz
herausgearbeitet, zur Minimierung eventueller beihilferechtlicher Risiken des
Harzer Tourismusverbandes e.V. und damit der Landkreise und Kommunen als
Mitglieder, den Weg eines DAWI-Betrauungsaktes zu gehen.
Aufgabe
des Harzer Tourismusverbandes e.V. ist die Verbesserung der sozialen und
wirtschaftlichen Struktur im Verbandsgebiet. Grundsätzlich sind die Landkreise,
Städte und Gemeinden im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge für die
Schaffung von öffentlichen Einrichtungen, die die sozialen und kulturellen
Belange der Einwohner betreffen, verantwortlich. Dies erfasst auch die
allgemeine (touristische) Wirtschaftsförderung. Der Harzer Tourismusverband
e.V. erbringt Dienstleistungen, die im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse
der Verbandsmitglieder und deren Einwohner und Einwohnerinnen liegen.
Für die
Erbringung dieser Dienstleistungen erhält der Harzer Tourismusverband e.V. von
seinen jeweiligen Mitgliedern eine Kostenerstattung in Form einer jährlichen
Umlage. Die Finanzierung erfolgt nach einem in den Statuten des Verbandes
festgelegten Verteilungsschlüssel (§ 6 der Satzung i.V.m. § 3 Ziff. 1 und 2,
sowie § 5 der HTV-Beitragsordnung).
Der Beihilfecharakter dieser
Ausgleichsleistungen entfällt auch nicht nach Prüfung der Anwendbarkeit der
sogenannten Altmark-Trans-Kriterien sowie der De-minimis-Verordnung bzw. der
DAWI-De-minimis-Verordnung der EU-Kommission.
Aus dieser Sachlage ergibt sich
grundsätzlich die Notifizierungspflicht (Anmeldung bei und Genehmigung durch
die EU-Kommission) nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV.
Die Notifizierungspflicht entfällt auch
nicht nach Berücksichtigung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung im
Rahmen derer bestimmte Beihilfekategorien unter bestimmten Bedingungen von der
Notifizierung freigestellt sind.
Von einer Notifizierung kann letztlich
nur abgesehen werden, wenn eine Betrauung gemäß dem DAWI-Freistellungsbeschluss
vorliegt bzw. vorgenommen wird.
Ein Notifizierungsverfahren würde zwar die endgültige Rechtssicherheit
hinsichtlich der EU-Beihilferelevanz der vorausbezeichneten
Finanzierungsmaßnahme bringen, ist jedoch ein langwieriges Verfahren mit einem
ggf. offenen Prüfungsergebnis.
Insbesondere vor dem Hintergrund der
bereits laufenden Geschäftstätigkeit des Harzer Tourismusverbandes e.V. und im
Zusammenhang mit den zeitnah durch den Verband benötigten Ausgleichsleistungen
sollten diese durch die Betrauung des Verbandes gemäß Freistellungsbeschluss
der EU-Kommission, mittels Betrauungsakt gem. Anlage 1 zu dieser Vorlage
beihilferechtlich abgesichert werden.
Voraussetzung für die Betrauung gemäß
DAWI-Freistellungsbeschluss ist, dass es sich bei den übertragenen Aufgaben um
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) handelt.
Diese Sachlage kann nach rechtlicher
Prüfung der im Fall der auf den Harzer Tourismusverband e.V. übertragenen
Aufgaben bejaht werden.
DAWI weisen im Vergleich zu anderen
wirtschaftlichen Tätigkeiten immer „besondere Merkmale“ auf. Das bedeutet, das
Dienstleistungen erbracht werden müssen, die nicht im eigenen gewerblichen
Interesse des erbringenden Unternehmens, sondern im Interesse der Allgemeinheit
liegen und daher ohne die Betrauung von diesem nicht, oder jedenfalls nicht im
gleichen Umfang oder zu den gleichen Konditionen erbracht würden. Im Ergebnis
muss es sich um Dienstleistungen handeln, die in dieser Weise mangels
Rentabilität oder wirtschaftlicher Attraktivität nicht vom Markt erbracht
werden kann.
Im Hinblick auf die Begriffsbestimmung
„Betrauung“ bzw. „Betrauungsakt“ handelt es sich um einen originären Begriff
des Gemeinschaftsrechts, dem in der deutschen Rechtsordnung kein eindeutiges
Pendant zugeordnet werden kann. Aus der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes ergibt sich insoweit nur, dass es sich um einen hoheitlichen,
jedenfalls aber staatlichen Akt handeln muss.
Mit der
Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses bzw. einer Jahresabrechnung muss
der Harzer Tourismusverband e.V. dann künftig auch einen testierten
Verwendungsnachweis vorlegen. Sollten die im Voraus gezahlten Ausgleichleistungen
den festgestellten Ausgleichbedarf um mehr als 10 % übersteigen, muss der
Verband den Betrag umgehend an den jeweiligen Beihilfengeber, also das
jeweilige Verbandsmitglied zurückerstatten. Beträge, die unterhalb dieser
Grenze liegen, können mit nachfolgenden Ausgleichsleistungen verrechnet werden.
Die durch
den Betrauungsakt rechtsförmlich vorgenommene Bekräftigung und Bestätigung der
Übertragung von Aufgaben des Tourismusmarketings und der touristischen
Wirtschaftsförderung auf den Harzer Tourismusverband e.V. mit Dienstleistungen
im allgemeinem wirtschaftlichen Interesse führt weder zu einer Veränderung der
Rechte und Pflichten des jeweiligen kommunalen Verbandsmitglieds, noch
berechtigt die Betrauung zur Kündigung der
Mitgliedschaft.
IV. Verfahrensschritte
Der
Betrauungsakt ist von jedem Landkreis als Mitglied bzw. und allen
Mitgliedskommunen des Harzer Tourismusverbandes e.V. gleichlautend zu
beschließen und hat die in der Vorlage genannten Regelungsinhalte zu
berücksichtigen.
Für den
Harzer Tourismusverband e.V. wird ein Betrauungsakt vorgelegt, mit dem
zukünftig insbesondere die Umlagefinanzierung für die nächsten Wirtschaftsjahre
des Verbandes geregelt wird. Die Umlagen der kommunalen Verbandsmitglieder in
Form von Mitgliedsbeiträgen sollen den Harzer Tourismusverband e.V. daher
weiterhin allgemein in die Lage versetzen, seine satzungsmäßigen Aufgaben zu
erfüllen.
Ferner
ist der Betrauungsakt als einseitiger Organisationsakt des jeweiligen
Verbandsmitglieds in Form eines Verwaltungsaktes unter Bezugnahme auf den
Gremienbeschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft bekannt zu geben.
Anschließend erhält der Harzer Tourismusverband e.V. (von jedem
Verbandsmitglied) eine Mitteilung über den Erlass des Betrauungsaktes.
Die
Mitgliederversammlung des Harzer Tourismusverbandes e.V. muss dann über die
Annahme der Betrauung beschließen. Ein entsprechender Antrag wird in der
Mitgliederversammlung des Verbandes vom 26.11.2015 eingebracht werden und steht
infolge des zu diesem Zeitpunkt noch nicht in allen verbandsangehörigen
Landkreisen und Kommunen abgeschlossenen Beschlussfassung unter dem Vorbehalt
der Zustimmung durch das jeweilige zuständige Vertretungsgremium der jeweiligen
Gebietskörperschaft.
Hinsichtlich des
Betrauungsaktes ist es angezeigt, entsprechende Hinweise auf den Charakter der
Aufgaben des Tourismusmarketings und der (touristischen) Wirtschaftsförderung
als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sowie einen
Verweis auf den Betrauungsakt aufzunehmen. Die entsprechenden Ergänzungen
zu § 2 der Verbandssatzung werden nach
Bekanntgabe des Betrauungsaktes zu einem späteren Zeitpunkt ergänzend
nachgeführt.
Anders
als bei einer Anpassung von Gesellschaftsverträgen von kommunalen Beteiligungen
muss der Betrauungsakt nicht durch die jeweilige Aufsichtsbehörde genehmigt
werden. Der Betrauungsakt wird angezeigt werden.
Nach
derzeitiger rechtlicher Einschätzung ist der Betauungsakt die einzige
Möglichkeit für den HTV und seine Mitglieder bezüglich der Mitgliedsbeiträge
einen EU-beihilferechtskonformen Zustand herzustellen. Anderenfalls bestehen
die aufgezeigten Risiken bezüglich der Rückzahlung der geleisteten
Mitgliedsbeiträge und damit u.U. dem Fortbestand des HTV.
Die
Beschlussvorlage gründet auf den umfassenden Zuarbeiten des HTV.
Das
Erfordernis einer entsprechenden Beschlussvorlage gilt auch für den Fall, dass
die jeweilige Stadt nur mittelbares Mitglied im HTV ist. Dies ist bei der Stadt
Aschersleben der Fall, da für die Stadt Aschersleben die Aschersleber
Kulturanstalt AöR (AKA) Mitglied im HTV ist und diese wiederum Zuwendungen von
der Stadt erhält.
Rechtsgrundlagen:
·
Artikel 106 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV)
·
Beschluss der Kommission vom 20.12.2011 über die
Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen
zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind
·
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz,
Verkündungsstand 17.10.2010 in der in Kraft befindlichen Fassung ab 16.12.2014
·
Thüringer Kommunalordnung, Verkündungsstand in der
in Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003
·
Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt,
Verkündungsstand 17.06.2014 in der in Kraft befindlichen Fassung ab 01.07.2014
gültig bis 30.06.2019
_________________
Oberbürgermeister
Anlagen:
Anlage
1 Betrauungsakt
Anlage 2
Satzungsrechtliche Umsetzung
Beschlussvorschlag:
1. Der Stadtrat der Stadt Aschersleben beschließt den Abschluss eines
Betrauungsaktes der Stadt Aschersleben für den Harzer Tourismusverband e.V. für
die Dauer von 10 Jahren befristet nach Maßgabe des als Anlage 1 beigefügten Betrauungsaktes.
2. Der Stadtrat der Stadt Aschersleben verpflichtet den entsandten
Vertreter in der Mitgliederversammlung des Harzer Tourismusverbandes e.V. auf
die Einhaltung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 des Betrauungsaktes und
die Erbringung der in § 3 des Betrauungsaktes aufgeführten Dienstleistungen
hinzuwirken.
3. Der Stadtrat der Stadt
Aschersleben nimmt die Änderung der Satzung des Harzer Tourismusverbandes e.V.
nach Maßgabe des in der Anlage 2
beigefügten Betrauungsaktes für den Harzer Tourismusverband e.V. als
innerorganisationalen Akt zur Kenntnis und weist die in die
Mitgliederversammlung des Harzer Tourismusverbandes e.V. entsandten Mitglieder
an, in der Mitgliederversammlung des Harzer Tourismusverbandes e.V. auf eine
satzungsrechtliche Umsetzung des Betrauungsaktes durch Änderung der Satzung bis
spätestens 31.03.2016 mittels einer auf einem entsprechenden Beschluss der
Mitgliederversammlung beruhenden Weisung an den Vorstand des Harzer
Tourismusverbandes e.V., den vorstehenden Betrauungsbeschluss verbindlich zu
beachten, hinzuwirken.
4. Der Oberbürgermeister ist
ermächtigt, den Betrauungsakt als Verwaltungsakt an den Harzer Tourismusverband
e.V. zu erlassen und bekannt zu geben.
5. Der
Oberbürgermeister ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen der kommunalen
Betrauung, insbesondere ihrer Anlagen, Anpassungen und Veränderungen, die keine
Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung darstellen, sowie Anpassungen an zwingende
Vorgaben des europäischen oder nationalen Rechts vorzunehmen.
6. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass
die Einheitsgemeinde Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld sowie die
Stadt Bad Gandersheim, Bad Grund, Stadt Bad Harzburg, Stadt Bad Lauterberg im
Harz, Stadt Braunlage, Stadt Duderstadt, Stadt Goslar, Stadt Bad Sachsa,
Samtgemeinde Lamspringe, Stadt Langelsheim, Lutherstadt Eisleben, Stadt
Northeim, Stadt Osterode am Harz, Gemeinde Schladen-Werla, Stadt Seesen,
Samtgemeinde Walkenried, der Landkreis Goslar, Landkreis Osterode am Harz, die
Stadt Ballenstedt sowie Stadt Blankenburg, Stadt Falkenstein/Harz, Stadt
Halberstadt, Stadt Harzgerode, Stadt Ilsenburg, Stadt Kelbra, Gemeinde
Nordharz/ Veckenstedt, Einheitsgemeinde Stadt Osterwieck, Stadt Quedlinburg,
Stadt Oberharz a.Brocken/ Elbingerode, Gemeinde Südharz, Stadt Thale, Stadt
Wernigerode, der Landkreis Harz, Landkreis Mansfeld-Südharz, die Stadt
Nordhausen und der Landkreis Nordhausen gleichlautende Beschlüsse fassen.
FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN: |
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1.
Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung: |
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planmäßige
Aufw./Ausz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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planmäßige(r)
Ertr./Einz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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2.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung: |
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überplanmäßig |
außerplanmäßig |
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Es
entstehen unmittelbare Ausgaben von: |
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Zur
Deckung werden verwendet: |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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3.
Übersehbare Folgekosten: |
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An
Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von: |
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erwartete
Einnahmen: |
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anzeigepflichtig |
genehmigungspflichtig |
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Bekanntmachung
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Änderung
im Ortsrecht |
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AUSWIRKUNGEN
AUF DEN STELLENPLAN: |
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Stellenreduzierung |
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DEMOGRAFIE-CHECK: |
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Die
Maßnahme ist demografierelevant: |
Ja
Nein |
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Die
Maßnahme ist verantwortbar: |
Ja
Nein |
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Weiterführende
Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung |
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BEMERKUNGEN: |
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zur
Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat |
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Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: |
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