Gemäß § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung
und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes
Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz -KiFöG) ist es Aufgabe der Gemeinde die
Kostenbeiträge – die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des örtlichen Trägers
der öffentlichen Jugendhilfe (Salzlandkreis) bedürfen - für alle Kinder die
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Aschersleben haben, festzusetzen.
Da die Stadt selbst Träger der
Kindertageseinrichtungen Mehringen, Westdorf und Groß Schierstedt ist, muss die
Festsetzung im Wege einer Satzungsänderung erfolgen.
Die Neukalkulation der Kostenbeiträge macht
sich insbesondere erforderlich, weil:
a)
die Veränderungen des
Mindestpersonalschlüssels und auch die Einführung des Rechtsanspruchs auf einen
Ganztagsplatz erhebliche Mehrlosten mit sich bringen, die sich bislang noch
nicht auf die Kostenbeiträge ausgewirkt haben,
b)
die sich seit dem 01. August
2008 gesteigerten Kosten im Sachkostenbereich ebenfalls noch nicht
beitragswirksam wurden und
c)
weitere in der KiFöG-Novelle
von 2013 enthaltene Standards zu höheren Kosten führen.
Letztmalig 2013, mit der Einführung des KiFöG,
erfolgte eine Anpassung der Kostenbeiträge im Sinne einer Vereinheitlichung. Dadurch
kam es in den Ortsteilen vereinzelt zu Erhöhungen der Beiträge, für die
überwiegende Mehrheit der Kinder galten die seit dem 01. August 2008
feststehenden Kostenbeiträge weiterhin. Mit der Satzungsänderung 2013 wurde auch
die bis dahin geltende stundenweise Betreuung durch eine pauschalierte Regelung
ersetzt.
Im Zusammenhang mit der Neukalkulation der
Kostenbeiträge erfolgte auch die Überprüfung der Satzung selbst, um notwendige
gewordene Anpassungen vorzunehmen bzw. sich als unpraktisch erwiesene Passagen
zu ersetzen. Der Umfang der Neuregelungen machte die Neufassung der Satzung
erforderlich (Anlage 1).
Grundlage für die vorgeschlagenen Varianten 2 und 3 ist die Rückkehr zur
stundenweisen Staffelung der Betreuungszeiten im Hortbereich. Diese Änderung
ist dem in § 3 Abs. 6 KiFöG enthaltenen Recht der Eltern geschuldet, den
täglichen Betreuungsbedarf gemäß ihren individuellen Bedürfnissen entsprechen
zu wählen.
Die Anlage 2 zu dieser Vorlage enthält die Kalkulation der
Kostenbeiträge.
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Oberbürgermeister
Anlagen:
Anlage 1 - Benutzungs- und Kostenbeitragssatzung für
die Kindertageseinrichtungen der Stadt Aschersleben
Anlage 2 - Kostenkalkulation
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat beschließt:
- Die Benutzungs- und Kostenbeitragssatzung für
die Kindertageseinrichtungen der Stadt Aschersleben vom 01. August 2013 wird
durch die in der Anlage beigefügte Benutzungs- und Kostenbeitragssatzung
für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Aschersleben ersetzt.
- Es gelten die der Benutzungs- und
Kostenbeitragssatzung beigefügten Kostenbeiträge gemäß Variante 2.
FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN: |
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1.
Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung: |
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planmäßige
Aufw./Ausz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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planmäßige(r)
Ertr./Einz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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2.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung: |
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überplanmäßig |
außerplanmäßig |
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Es
entstehen unmittelbare Ausgaben von: |
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Zur
Deckung werden verwendet: |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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3.
Übersehbare Folgekosten: |
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An
Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von: |
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erwartete
Einnahmen: |
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anzeigepflichtig |
genehmigungspflichtig |
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Bekanntmachung
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Änderung
im Ortsrecht |
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AUSWIRKUNGEN
AUF DEN STELLENPLAN: |
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Stellenreduzierung |
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DEMOGRAFIE-CHECK: |
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Die
Maßnahme ist demografierelevant: |
Ja
Nein |
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Die
Maßnahme ist verantwortbar: |
Ja
Nein |
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Weiterführende
Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung |
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BEMERKUNGEN: |
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zur
Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat |
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Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: |
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