Betreff
Hauptsatzung der Stadt Aschersleben
Vorlage
VI/0122/14
Aktenzeichen
A 0-10/Fu
Art
Beschlussvorlage

Die Hauptsatzung der Stadt Aschersleben wurde letztmals am 30.10.2013 geändert. Es handelte sich dabei um die 6. Änderung der Hauptsatzung vom 19.07.2006.

 

In der konstituierenden Sitzung des Stadtrates vom 01.07.2014 wurde einstimmig beschlossen, dass die Hauptsatzung der Stadt Aschersleben vom 19.07.2006 in der Fassung der 6. Änderung der Hauptsatzung vom 30.10.2013 zunächst unverändert als Hauptsatzung der Stadt Aschersleben fortgeführt wird und die so fortgeführte Hauptsatzung bis zum Ende des Jahres 2014 an die Regelungen des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA) anzupassen ist.

 

In Umsetzung des Beschlusses fanden insgesamt 4 Beratungen mit den Fraktionsvorsitzenden der im Stadtrat vertretenen Fraktionen, dem Stadtratsvorsitzenden und dem Oberbürgermeister statt. Im Ergebnis dieser Beratungen wurde einvernehmlich eine Hauptsatzung erarbeitet. Diese ist dieser Beschlussvorlage als Anlage 1 beigefügt.

 

Die neue Hauptsatzung beachtet die Anforderungen des KVG LSA, führt, soweit dies möglich war, bewährte Inhalte der bisherigen Hauptsatzung fort und enthält auch Neuerungen, wie die Reduzierung der Anzahl der Ausschüsse. Die Einzelheiten sind der beigefügten Hauptsatzung zu entnehmen.

 

Das zwischen dem Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt (SGSA) und dem Ministerium für Inneres und Sport abgestimmte Muster einer „Hauptsatzung der kreisfreien Städte und Städte mit mehr als 25.000 Einwohnern“ wurde bei der Erstellung der Hauptsatzung berücksichtigt.

 

 

Kommunalverfassungsgesetz

Mit der Einführung des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA) vom 17. 06. 2014 in Kraft getreten am 01.07.2014 ist eine umfassende Überarbeitung der Hauptsatzung erforderlich, da die bisherige Gesetzesgrundlage, die Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA), aufgehoben wurde und diese deshalb nicht mehr zur Anwendung kommt.

 

Die Umsetzung der Neuregelungen des KVG LSA hat in der neuen Hauptsatzung Berücksichtigung gefunden. Um einen Vergleich zu den neuen gesetzlichen Regelungen zu haben, wurden, soweit dies möglich war, die jeweiligen Regelungen des KVG LSA im Satzungstext kursiv dargestellt

 

Zusammenfassung von Kompetenzen in den Ausschüssen

In der bisherigen Hauptsatzung gab es neben den beiden Betriebsausschüssen für die Eigenbetriebe Bauwirtschaftshof und Abwasserentsorgung 7 weitere beschließende Ausschüsse:

 

1.      Finanz- und Verwaltungsausschuss,

2.      Stadtentwicklungsausschuss,

3.      Kultur-, Bildungs- und Sozialausschuss,

4.      Wirtschafts- und Projektentwicklungsausschuss,

5.      Ausschuss für Ordnung, Recht und Kriminalprävention,

6.      Ausschuss für kommunale Beziehungen und

7.      Ausschuss „Bestehornpark“.

 

 

Der Ausschuss „Bestehornpark“ wird aufgelöst. Die besonderen Aufgaben, die dieser Ausschuss erledigt hat, sind zwischenzeitlich fast zum Abschluss gekommen. Hier steht noch der Ausbau der Mensa im Bestehornpark an. Die Kompetenzen dieses Ausschusses werden nun regelmäßig vom Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsausschuss wahrgenommen.

 

Neben den o. g. 2 unverändert fortbestehenden Betriebsausschüssen werden folgende 4 beschließende Ausschüsse mit jeweils 10 Mitgliedern gebildet:

 

1.      Finanz- und Verwaltungsausschuss

 

Dieser Ausschuss behält weitestgehend seine bisherigen Kompetenzen. Soweit beschließende Ausschüsse keine abschließenden Entscheidungen treffen können, haben nun entsprechende Beschlüsse vor Weiterleitung in den Stadtrat den „Finanz- und Verwaltungsausschuss“ zu passieren. Dieser Ausschuss soll darüber hinausgehend „Sommerferienausschuss“ werden.

 

2.      Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsausschuss

 

Hier werden die Kompetenzen der bisher selbstständigen Ausschüsse „Stadtentwicklung“ sowie „Wirtschaft- und Projektentwicklung“ gebündelt.

 

3.      Bildungs-, Kultur- und Sozialausschuss

 

Der bisherige „Kultur-, Bildungs- und Sozialausschuss“ behält seine Kompetenzen. Dieser wird in „Bildungs-, Kultur- und Sozialausschuss“ umbenannt, um den Entwicklungsschwerpunkt „Bildung“ der Stadt noch mehr zu verdeutlichen.

 

4.      Ausschuss für Ordnung, Recht und Kommunales

 

Die Aufgaben der bisherigen Ausschüsse „Ordnung, Recht und Kriminalprävention“ und „Kommunale Beziehungen“ werden im „Ausschuss für Ordnung, Recht und Kommunales“ zusammengefasst.

 

In der Hauptsatzung ist nun ausdrücklich vorgesehen, dass der Stadtrat Anträge an beschließende Ausschüsse zur abschließenden Beratung und Behandlung überweisen kann.

 

Beratende Ausschüsse werden auch in der neuen Hauptsatzung nicht gebildet.

 

 

Sommerferienausschuss

In der 6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung war vorgesehen, dass der Stadtentwicklungsausschuss künftig in der sitzungsfreien Zeit ständig als „Vergabeausschuss“ tätig sein soll, um die Entscheidungsfähigkeit des Stadtrates auch in dieser Zeit sicherzustellen. Insoweit erfolgte eine Ergänzung des damaligen § 4 Abs. 4 der Hauptsatzung. Die vorgeschlagene Regelung fand keine Zustimmung der Kommunalaufsicht, da diese als zu unbestimmt angesehen wurde. Nunmehr enthält § 6 Abs. 3 Satz 5 der Hauptsatzung für den Finanz- und Verwaltungsausschuss in Anlehnung an die Runderlasse des Kultusministeriums zu den regelmäßigen Sommerferien eine diesbezügliche Regelung. Diese Aufgabe wird an den Finanz- und Verwaltungsausschuss übertragen, da entsprechende Vergabeentscheidungen regelmäßig mit über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen verbunden sind, die in die Zuständigkeit dieses Ausschusses fallen. Eine gesonderte Beschlussfassung für einzelne Jahre zur Übertragung dieser Kompetenz würde sich mit dieser Regelung erübrigen.

 

 

Gebietsänderungsverträge

Im Gebietsänderungsvertrag der Ortschaft Schackstedt laufen die Festlegungen in § 5 Ziff. 2 und 3 zum 31.12.2014 aus.

 

Bereits in der Sitzung des Ausschusses für kommunale Beziehungen am 26.11.2014 und in der Sitzung des Ortschaftsrates Schackstedt am selben Tag wurde auf die auslaufenden Regelungen aufmerksam gemacht und auf die sich daraus ergebenden Änderungen für die Hauptsatzung in Anlage 11 hingewiesen.

 

Zum einen betrifft es die Vergabe von Mitteln zur Förderung von kulturellen, sportlichen und sozialen Aktivitäten in diesen Ortschaften und zum anderen die Verfügung über Verfügungsmittel der jeweiligen Ortsbürgermeister.

 

Insoweit wird hier, wie bereits für das Jahr 2013 für die Ortschaften Mehringen, Drohndorf und Freckleben und für das Jahr 2014 für die Ortschaften Groß Schierstedt, Schackenthal, Westdorf und Neu Königsaue ein Vorschlag unterbreitet, der künftig eine Förderung von kulturellen, sportlichen und sozialen Aktivitäten je Einwohner und auch Verfügungsmittel je Einwohner vorsieht.

 

Ziel ist es dabei, dass der Ortschaftsrat auch weiterhin das Recht behält, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über die Vergabe der Mittel zur Förderung von kulturellen, sportlichen und sozialen Aktivitäten zu entscheiden.

 

Die Höhe dieser Mittel wird künftig je Einwohner und nicht mehr wie bisher, pauschal festgelegt. Ziel dabei ist es, die Einwohner der Kernstadt mit den Einwohnern der Ortschaften möglichst gleich zu  behandeln.

 

Die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel je Einwohner orientiert sich an den im Haushalt insgesamt für sportliche, kulturelle und soziale Aufgaben zur Verfügung stehenden Mitteln und beträgt derzeit 5 Euro je Einwohner für die Ortschaft Schackstedt, weitere 7 Ortschaften und die Kernstadt (vgl. Anlage 2 Vereinsmittel).

 

Die investive Förderung der Vereine in Schackstedt regelt sich wie auch bereits für die Vereine in Groß Schierstedt, Schackenthal, Westdorf, Neu Königsaue, Mehringen, Drohndorf und Freckleben, unter ausdrücklicher Beachtung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, nach den dafür geltenden allgemeinen Richtlinien der Stadt für die Vereinsförderung.

 

Auch die Mittel, über die der jeweilige Ortsbürgermeister in der Ortschaft Schackstedt verfügen kann, ist wie bei den Ortschaften Groß Schierstedt, Schackenthal, Westdorf, Neu Königsaue, Mehringen, Drohndorf und Freckleben anzupassen. Hier wird ebenfalls eine Regelung, abhängig von der jeweiligen Einwohnerzahl und zusätzlich mit einem Mindestbetrag, vorgeschlagen.

 

Für das Jahr 2015 stehen Mittel in Höhe von 0,31 Euro je Einwohner zur Verfügung. Dies ergibt sich aus den entsprechenden Festlegungen des Haushaltskonsolidierungskonzepts der Stadt, da dies den zur Verfügung stehenden Betrag auf 0,31 Euro festsetzt. Die konkrete Berechnung für die Ortschaft Schackstedt ist der als Anlage 3 (Verfügungsmittel) beigefügten Tabelle zu entnehmen. Künftig kann sich dieser Betrag, dieser ist von der Anzahl der Einwohner abhängig, jährlich ändern. Der konkrete Betrag wird deshalb nicht in die betreffenden Anlage 11 der Hauptsatzung mit aufgenommen.

 

Um auch künftig über Verfügungsmittel in angemessener Höhe entscheiden zu können, wird für die Ortschaften ein Mindestbetrag eingeführt. Dieser wird, wie auch bereits für die Ortschaften Mehringen, Drohndorf, Freckleben, Groß Schierstedt, Schackenthal, Westdorf und Neu Königsaue in der Hauptsatzung festgelegt und 150 Euro betragen.

 

Bei den Verfügungsmitteln handelt es sich um „finanzielle Mittel für Angelegenheiten der Ortschaft im freiwilligen Bereich“. Dies wurde in der Anlage 11 der  Hauptsatzung entsprechend berücksichtigt.

 

Als Einwohnerzahl für die Ermittlung der Vereins- und die Verfügungsmittel wird die für die Ortschaften festgeschriebene Einwohnerzahl des jeweils vorvergangenen Jahres herangezogen.

 

In-Kraft-Treten

Die Hauptsatzung soll, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde, am 01.08.2015 in Kraft treten. Eine Neubesetzung der Ausschüsse hat zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

 

 

Hinweise:

Die Hauptsatzung und ihre Änderungssatzungen bedürfen, unter Beachtung der Regelungen in   § 10 Abs. 2 KVG LSA, der Beschlussfassung der Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates sowie der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde. Die Hauptsatzung wird somit erst mit dieser Genehmigung wirksam (§ 150 Abs. 1 KVG LSA).

 

Dieser Beschlussvorlage ist die Lesefassung der Hauptsatzung in der Fassung der 6. Änderung beigefügt (Anlage 4).

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 


 

 

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Oberbürgermeister

 

 

Anlagen 1 - 4

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage 1 beigefügte „Hauptsatzung der Stadt Aschersleben“.

 


FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

1. Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung:

 

planmäßige Aufw./Ausz.

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

 

 

planmäßige(r) Ertr./Einz.

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

2. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung:

 

 

überplanmäßig

außerplanmäßig

 

 

Es entstehen unmittelbare Ausgaben von:

      EUR

 

 

Zur Deckung werden verwendet:

 

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

Buchungsstelle

     

3. Übersehbare Folgekosten:

 

 

 

An Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von:

      EUR

 

 

erwartete Einnahmen:

      EUR

 

 

 

 

 

 

anzeigepflichtig

genehmigungspflichtig

 

Bekanntmachung

Änderung im Ortsrecht

 

AUSWIRKUNGEN AUF DEN STELLENPLAN:

 

 

 

 

     

Stellenerweiterung                               

 

Stellenreduzierung

 

 

 

 

 

 

 

DEMOGRAFIE-CHECK:

 

 

Die Maßnahme ist demografierelevant:

         Ja            Nein

 

Die Maßnahme ist verantwortbar:

         Ja            Nein

 

Weiterführende Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung

 

BEMERKUNGEN:

 

zur Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat

 

Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: