§ 5 KAG-LSA
und § 25 Abs. 1 BestattG-LSA ermächtigen die Gemeinden, für die Nutzung ihrer
Einrichtungen Benutzungsgebühren zu erheben. Diese sind innerhalb eines
Kalkulationszeitraumes von höchstens drei Jahren jeweils neu zu kalkulieren (§5
Abs. 2b Satz 1 KAG LSA).
Zur
Erfüllung dieser hoheitlichen Pflichtaufgabe bedient sich die Stadt
Aschersleben ihres Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof, der seine Tätigkeit mit
Wirkung vom 01.
Der Eigenbetrieb hat im Rahmen der
Aufgabenerfüllung darauf hinzuwirken, dass die Kalkulation von Friedhofs- und
Bestattungsgebühren erstellt und fortgeschrieben wird. Dies war Anlass für die
Neukalkulation der Gebühren zur Benutzung der Ortsteilfriedhöfe der Stadt
Aschersleben.
Im Jahr 2011 wurden
kostendeckende Friedhofsgebühren für den Zeitraum 2012 - 2014 kalkuliert,
welche mit der Friedhofsgebührensatzung
der Ortsteilfriedhöfe am 01.01.2012 in Kraft getreten sind. Die Zielsetzung,
dass das Gebührenaufkommen eines Jahres die friedhofsspezifischen Ausgaben des
gleichen Zeitraumes decken soll, wurde erreicht und soll auch zukünftig gelten.
In Anwendung der
kommunalabgabenrechtlichen Grundprinzipien und der zeitlichen Vorgaben
(Dreijahreszeitraum) wurde die Gebührenkalkulation im ersten Halbjahr 2
Für die
Ermittlung der ansatzfähigen Kosten unterliegt der BWH als
öffentlich-rechtliches Dienstleistungsunternehmen den Bestimmungen des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA). Insbesondere ist
dabei auf die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips zu achten.
Der Betriebsabrechnungsbogen (BAB)
2013 für den BWH wurde als Kalkulationsbasis für die neuen Gebühren
herangezogen. Darin sind alle relevanten Daten dargestellt, die auch in den
Jahresabschluss des Jahres 2013 eingehen. Aus diesen Zahlen geht hervor, dass
es dem Bauwirtschaftshof gelungen ist, die Bewirtschaftungskosten der
Ortsteilfriedhöfe um etwa vier Prozent zu senken. Dadurch bleiben die
Bestattungsgebühren im Wesentlichen stabil, teilweise konnten sie sogar gesenkt
werden.
In der zu beschließenden
Friedhofsgebührensatzung sind neben den Gebühren für die neuen pflegefreien
Urnengemeinschaftsanlagen für Urnenpaare auch weitere neue Gebührensätze
aufgenommen worden. Dies sind Gebühren für die Bearbeitung von vorzeitigen
Beräumungen und für den Urnenversand mit der Post.
Für den Friedhof im Ortsteil Groß
Schierstedt hat sich ein deutlicher Gebührenanstieg ergeben. Dieser resultiert
aus der geringen Anzahl der Gebührenzahler der jährlichen
Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 28 Euro. Bis zum 31.12.2011 war es
laut Friedhofsgebührensatzung des Ortsteils Groß Schierstedt möglich, die
damalige Gebühr für Friedhofsunterhaltung
in Höhe von 4,08 Euro pro Jahr als Einmalzahlung zu leisten. Diesen
Umstand haben wir nun im Kalkulationszeitraum 2015 bis 2017 berücksichtig. Für
diesen Zeitraum rechnen wir mit 36 Gebührenzahlern der aktuellen Gebühr und 117
Vorauszahlern der alten Gebühr. Da sich durch Neuerwerb und Verlängerung die
Anzahl der Gebührenzahler der aktuellen Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe
von 28 Euro stetig erhöht, werden sich die Gebühren für Graberwerb und Verlängerung
zukünftig wieder an die Durchschnittswerte der anderen Ortsteilfriedhöfe
angleichen.
Bei der Friedhofsunterhaltungsgebühr
hat sich gezeigt, dass die jährliche Zahlweise sich nicht bewährt hat. Die Höhe
der offenen Forderungen, besonders aus dieser Gebührenart, ist in den letzten
Jahren stark angestiegen. Das Risiko, durch Umzüge oder den Wegfall der
Nutzungsberechtigten, Zahlungsausfälle zu verzeichnen wächst ständig und steht
in keinem Verhältnis zu den oft aussichtslosen Aufwendungen zur Vollstreckung
der jährlichen Kleinbeträge. Die Einmalzahlung der Friedhofsunterhaltungsgebühr
wurde zum 01.01.2014 bereits für den Friedhof in der Schmidtmannstraße
beschlossen und hat dort zu keinen Einwänden oder Widersprüchen geführt. Oft
ist es sogar gewünscht, dass alle anfallenden Kosten sofort beglichen werden
können. Viele Menschen haben für den Sterbefall Vorsorge getroffen, so dass es
sinnvoll ist, wenn alle Kosten sofort fällig werden.
Für begründete Ausnahmefälle bieten
wir Ratenzahlungen an, um die temporäre Belastung zu mildern.
Aus den vorgenannten Gründen macht es sich erforderlich, mit
Wirkung zum 01.
In der Anlage 2
ist die aktuelle Kalkulation zur Ermittlung der Gebühren dieser Satzung beigefügt.
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Oberbürgermeister
Anlagen:
Anlage 1: Friedhofsgebührensatzung
Anlage 2: Gebührenkalkulation
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt die in der Anlage 1
beigefügte Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in den Ortsteilen der Stadt
Aschersleben (Friedhofsgebührensatzung – Ortsteile)
FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN: |
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1.
Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung: |
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planmäßige
Aufw./Ausz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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planmäßige(r)
Ertr./Einz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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2.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung: |
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überplanmäßig |
außerplanmäßig |
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Es
entstehen unmittelbare Ausgaben von: |
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Zur
Deckung werden verwendet: |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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3.
Übersehbare Folgekosten: |
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An
Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von: |
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erwartete
Einnahmen: |
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anzeigepflichtig |
genehmigungspflichtig |
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Bekanntmachung
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Änderung
im Ortsrecht |
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AUSWIRKUNGEN
AUF DEN STELLENPLAN: |
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Stellenreduzierung |
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DEMOGRAFIE-CHECK: |
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Die
Maßnahme ist demografierelevant: |
Ja
Nein |
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Die
Maßnahme ist verantwortbar: |
Ja
Nein |
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Weiterführende
Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung |
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BEMERKUNGEN: |
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zur
Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat |
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Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: |
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