Betreff
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in den Ortsteilen der Stadt Aschersleben (Friedhofsgebührensatzung - Ortsteile)
Vorlage
VI/0073/14
Aktenzeichen
BWH-Kö/Gä
Art
Beschlussvorlage

§ 5 KAG-LSA und § 25 Abs. 1 BestattG-LSA ermächtigen die Gemeinden, für die Nutzung ihrer Einrichtungen Benutzungsgebühren zu erheben. Diese sind innerhalb eines Kalkulationszeitraumes von höchstens drei Jahren jeweils neu zu kalkulieren (§5 Abs. 2b Satz 1 KAG LSA).

 

Zur Erfüllung dieser hoheitlichen Pflichtaufgabe bedient sich die Stadt Aschersleben ihres Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof, der seine Tätigkeit mit Wirkung vom 01. 01. 1998 aufgenommen hat.

 

Der Eigenbetrieb hat im Rahmen der Aufgabenerfüllung darauf hinzuwirken, dass die Kalkulation von Friedhofs- und Bestattungsgebühren erstellt und fortgeschrieben wird. Dies war Anlass für die Neukalkulation der Gebühren zur Benutzung der Ortsteilfriedhöfe der Stadt Aschersleben.

 

Im Jahr 2011 wurden kostendeckende Friedhofsgebühren für den Zeitraum 2012 - 2014 kalkuliert, welche mit der  Friedhofsgebührensatzung der Ortsteilfriedhöfe am 01.01.2012 in Kraft getreten sind. Die Zielsetzung, dass das Gebührenaufkommen eines Jahres die friedhofsspezifischen Ausgaben des gleichen Zeitraumes decken soll, wurde erreicht und soll auch zukünftig gelten.

 

In Anwendung der kommunalabgabenrechtlichen Grundprinzipien und der zeitlichen Vorgaben (Dreijahreszeitraum) wurde die Gebührenkalkulation im ersten Halbjahr 2014 durch den Eigenbetrieb Bauwirtschaftshof für die Jahre 2015 - 2017 erarbeitet. Diese neu kalkulierten Gebühren sind vom Stadtrat der Stadt Aschersleben im laufenden Jahr zu beschließen, um ab dem 01.01.2015 in Kraft treten zu können. Dabei werden auch für den kommenden Kalkulationszeitraum kostendeckende Friedhofs- und Bestattungsgebühren zur Beschlussfassung vorgeschlagen.

 

Für die Ermittlung der ansatzfähigen Kosten unterliegt der BWH als öffentlich-rechtliches Dienstleistungsunternehmen den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA). Insbesondere ist dabei auf die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips zu achten.

 

Der Betriebsabrechnungsbogen (BAB) 2013 für den BWH wurde als Kalkulationsbasis für die neuen Gebühren herangezogen. Darin sind alle relevanten Daten dargestellt, die auch in den Jahresabschluss des Jahres 2013 eingehen. Aus diesen Zahlen geht hervor, dass es dem Bauwirtschaftshof gelungen ist, die Bewirtschaftungskosten der Ortsteilfriedhöfe um etwa vier Prozent zu senken. Dadurch bleiben die Bestattungsgebühren im Wesentlichen stabil, teilweise konnten sie sogar gesenkt werden.

 

In der zu beschließenden Friedhofsgebührensatzung sind neben den Gebühren für die neuen pflegefreien Urnengemeinschaftsanlagen für Urnenpaare auch weitere neue Gebührensätze aufgenommen worden. Dies sind Gebühren für die Bearbeitung von vorzeitigen Beräumungen und für den Urnenversand mit der Post.

 

Für den Friedhof im Ortsteil Groß Schierstedt hat sich ein deutlicher Gebührenanstieg ergeben. Dieser resultiert aus der geringen Anzahl der Gebührenzahler der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 28 Euro. Bis zum 31.12.2011 war es laut Friedhofsgebührensatzung des Ortsteils Groß Schierstedt möglich, die damalige Gebühr für Friedhofsunterhaltung  in Höhe von 4,08 Euro pro Jahr als Einmalzahlung zu leisten. Diesen Umstand haben wir nun im Kalkulationszeitraum 2015 bis 2017 berücksichtig. Für diesen Zeitraum rechnen wir mit 36 Gebührenzahlern der aktuellen Gebühr und 117 Vorauszahlern der alten Gebühr. Da sich durch Neuerwerb und Verlängerung die Anzahl der Gebührenzahler der aktuellen Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 28 Euro stetig erhöht, werden sich die Gebühren für Graberwerb und Verlängerung zukünftig wieder an die Durchschnittswerte der anderen Ortsteilfriedhöfe angleichen.

 

Bei der Friedhofsunterhaltungsgebühr hat sich gezeigt, dass die jährliche Zahlweise sich nicht bewährt hat. Die Höhe der offenen Forderungen, besonders aus dieser Gebührenart, ist in den letzten Jahren stark angestiegen. Das Risiko, durch Umzüge oder den Wegfall der Nutzungsberechtigten, Zahlungsausfälle zu verzeichnen wächst ständig und steht in keinem Verhältnis zu den oft aussichtslosen Aufwendungen zur Vollstreckung der jährlichen Kleinbeträge. Die Einmalzahlung der Friedhofsunterhaltungsgebühr wurde zum 01.01.2014 bereits für den Friedhof in der Schmidtmannstraße beschlossen und hat dort zu keinen Einwänden oder Widersprüchen geführt. Oft ist es sogar gewünscht, dass alle anfallenden Kosten sofort beglichen werden können. Viele Menschen haben für den Sterbefall Vorsorge getroffen, so dass es sinnvoll ist, wenn alle Kosten sofort fällig werden.

 

Für begründete Ausnahmefälle bieten wir Ratenzahlungen an, um die temporäre Belastung zu mildern. 

 

Aus den vorgenannten Gründen macht es sich erforderlich, mit Wirkung zum 01. 01. 2015 neue Gebühren festzusetzen.

 

In der Anlage 2 ist die aktuelle Kalkulation zur Ermittlung der Gebühren dieser Satzung beigefügt.

 

 


 

 

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Oberbürgermeister

 

 

Anlagen:

Anlage 1: Friedhofsgebührensatzung

Anlage 2: Gebührenkalkulation

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage 1 beigefügte  Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in den Ortsteilen der Stadt Aschersleben (Friedhofsgebührensatzung – Ortsteile)

 

 

 


FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

1. Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung:

 

planmäßige Aufw./Ausz.

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

 

 

planmäßige(r) Ertr./Einz.

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

Buchungsstelle

     

 

2. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung:

 

 

überplanmäßig

außerplanmäßig

 

 

Es entstehen unmittelbare Ausgaben von:

      EUR

 

 

Zur Deckung werden verwendet:

 

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

Buchungsstelle

     

 

 

 

Buchungsstelle

     

3. Übersehbare Folgekosten:

 

 

 

An Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von:

      EUR

 

 

erwartete Einnahmen:

      EUR

 

 

 

 

 

 

anzeigepflichtig

genehmigungspflichtig

 

Bekanntmachung

Änderung im Ortsrecht

 

AUSWIRKUNGEN AUF DEN STELLENPLAN:

 

 

 

 

     

Stellenerweiterung                               

 

Stellenreduzierung

 

 

 

 

 

 

 

DEMOGRAFIE-CHECK:

 

 

Die Maßnahme ist demografierelevant:

         Ja            Nein

 

Die Maßnahme ist verantwortbar:

         Ja            Nein

 

Weiterführende Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung

 

BEMERKUNGEN:

 

zur Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat

 

Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: