Gemäß § 99 Abs. 2 KVG LSA haben die
Kommunen ihre eigenen Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen.
Dies kann gemäß § 2 (1) des
Kommunalabgabengesetzes nur aufgrund einer Satzung erfolgen. Die Kommunen sind berechtigt, nach
Maßgabe dieses Gesetzes, Gebühren zu erheben. Gemäß § 5 (1) KAG LSA erheben
Gemeinden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen
erforderliche Benutzungsgebühren.
Die Bemessung der Gebühren erfolgt
unter Berücksichtigung von Art und
Umfang der Inanspruchnahme.
Ebenso ist im § 47 des
Straßengesetzes LSA geregelt, dass die Gemeinde alle öffentlichen Straßen
innerhalb der geschlossenen Ortschaft zu reinigen hat, das gilt auch für
Bundesstraßen.
In § 50 (1) Nr. 3 des
Straßengesetzes LSA wird bestimmt, dass die Verpflichtung zum Reinigen und zum
Winterdienst den Eigentümern oder Besitzern
der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegt oder
sie zu den entsprechenden Kosten
herangezogen werden müssen. Des Weiteren wird geregelt, dass die Reinigungspflichten
nicht auferlegt werden können, wenn sie den Eigentümern wegen der
Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind.
Zur
Erfüllung dieser Pflichtaufgabe bedient sich die Stadt Aschersleben ihres
Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof, der seine Tätigkeit mit Wirkung vom 01. 01.
1998 aufgenommen hat. Der Eigenbetrieb hat im Rahmen der Aufgabenerfüllung
darauf hinzuwirken, dass die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren erstellt
und fortgeschrieben wird. Dies war Anlass für die Neukalkulation der Gebühren
zur Straßenreinigung der Stadt Aschersleben.
Unter Beachtung des § 99 Abs. 2 KVG
LSA, des § 12 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und des § 5 des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wurden die
Straßenreinigungsgebühren dieser Satzung zur 4. Änderung der Satzung zur
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren auf der Basis des BAB 2013 des
Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof ermittelt.
In Anwendung dieser kommunalabgabenrechtlichen
Grundprinzipien und der zeitlichen Vorgaben (Dreijahreszeitraum) wurde die
Gebührenkalkulation im ersten Halbjahr 2014 durch das Planungsbüro Allevo
Kommunalberatung GmbH im Auftrag des Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof für die
Jahre 2015 - 2017 erarbeitet. Diese neu kalkulierten Gebühren sind vom Stadtrat
der Stadt Aschersleben im laufenden Jahr zu beschließen, um ab dem 01.01.2015
in Kraft treten zu können. Dabei werden auch für den kommenden
Kalkulationszeitraum kostendeckende Straßenreinigungsgebühren zur
Beschlussfassung vorgeschlagen.
Die Gebühr für die Reinigungsklasse
I (zweimal wöchentlich) reinigen betrug bisher 2,04 Euro und wird um 0,13 Euro
auf 2,17 Euro erhöht. Die Gebühr für die Reinigungsklasse II (einmal
wöchentlich reinigen) betrug bisher 1,75 Euro und wird um 0,11 Euro auf 1,86 Euro erhöht. Die Gebühr für die
Reinigungsklasse III (eine Reinigung aller vierzehn Tage) mit einer Gebühr je
Kehrmeter in Höhe von 0,44 Euro wird um 0,02 Euro auf 0,46 Euro erhöht.
Aus den vorgenannten Gründen macht
es sich erforderlich, mit Wirkung zum 01. 01. 2015 neue Gebühren
festzusetzen.
In der Anlage 2 ist die aktuelle Kalkulation zur
Ermittlung der Gebühren dieser Satzung beigefügt.
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Oberbürgermeister
Anlagen:
Anlage 1 – Satzung zur
4. Änderung der Satzung über die Erhebung von
Straßenreingungsgebühren
Anlage 2 - Gebührenkalkulation Straßenreinigung 2015 - 2017
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur 4. Änderung der
Satzung über die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren in der Stadt
Aschersleben.
FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN: |
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1.
Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung: |
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planmäßige
Aufw./Ausz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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planmäßige(r)
Ertr./Einz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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2.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung: |
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überplanmäßig |
außerplanmäßig |
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Es
entstehen unmittelbare Ausgaben von: |
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Zur
Deckung werden verwendet: |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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3.
Übersehbare Folgekosten: |
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An
Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von: |
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erwartete
Einnahmen: |
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anzeigepflichtig |
genehmigungspflichtig |
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Bekanntmachung
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Änderung
im Ortsrecht |
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AUSWIRKUNGEN
AUF DEN STELLENPLAN: |
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Stellenreduzierung |
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DEMOGRAFIE-CHECK: |
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Die
Maßnahme ist demografierelevant: |
Ja
Nein |
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Die
Maßnahme ist verantwortbar: |
Ja
Nein |
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Weiterführende
Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung |
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BEMERKUNGEN: |
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zur
Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat |
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Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: |
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