Begründung/Erläuterung:
Der
Eigenbetrieb Abwasserentsorgung der Stadt Aschersleben ist auf der Grundlage
der Betriebssatzung vom 03. 12. 2014 sowie des § 16 des Gesetzes über die
Kommunalen Eigenbetriebe des Landes Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz –
EigBG) verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan
aufzustellen.
Bestandteile
des Wirtschaftsplanes sind
-
der
Erfolgsplan,
-
der
Vermögensplan,
-
der
Finanzplan,
-
der
Investitionsplan,
-
die
Stellenübersicht.
Der
Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres von der
Betriebsleitung aufzustellen und über den Oberbürgermeister dem
Betriebsausschuss vorzulegen, der ihn mit dem Beratungsergebnis an den Stadtrat
zur Beschlussfassung weiterleitet.
Zur
umfassenden Erläuterung der wichtigsten Planpositionen wurde außerdem ein
Vorbericht beigefügt.
Dem
Wirtschaftsplan 2024 liegt die Gebührenkalkulation der zentralen und
dezentralen Abwasserentsorgung der Stadt Aschersleben für die Jahre 2024 – 2026
zugrunde.
Mit
dem Wirtschaftsplan wird der Betrieb in die Lage versetzt, den Betrieb nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der im Wirtschaftsplan
dargestellten Plandaten zu führen.
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat beschließt:
- Dem Erfolgsplan 2024 wird im
Ertrag mit 5.348.563,00 EUR und im Aufwand mit 5.269.170,00 EUR
zugestimmt.
- Dem Vermögensplan 2024 wird in
Einnahmen und Ausgaben mit je 4.137.945,00 EUR zugestimmt.
- Der Gesamtbetrag der vorgesehenen
Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
(Kreditermächtigung) wird auf 2.020.000,00 EUR festgesetzt.
- Der Höchstbetrag, bis zu dem
Kassenkredite aufgenommen werden dürfen, wird auf 500.000,00 EUR
festgesetzt.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt:
- Dem
Erfolgsplan 2024 wird im Ertrag mit 5.348.563,00 EUR und im Aufwand mit
5.269.170,00 EUR zugestimmt.
- Dem
Vermögensplan 2024 wird in Einnahmen und Ausgaben mit je 4.137.945,00 EUR
zugestimmt.
- Der
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und
Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 2.020.000,00 EUR
festgesetzt.
- Der
Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite aufgenommen werden dürfen, wird auf
500.000,00 EUR festgesetzt.
Abstimmung zur Vorlage:
- einstimmig bestätigt –
Beschluss-Nr.:
541/23