Sitzung: 22.11.2023 Finanz- und Verwaltungsausschuss
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: /, Enthaltungen: /
Vorlage: VII/0639/23
Das KAG-LSA
und § 25 Abs. 1 BestattG-LSA ermächtigen die Gemeinden für die Nutzung ihrer
Einrichtungen Benutzungsgebühren zu erheben. Diese sind innerhalb eines
Kalkulationszeitraumes von höchstens drei Jahren jeweils neu zu kalkulieren
(§5 Abs. 2b Satz 1 KAG LSA).
Zur Erfüllung
dieser hoheitlichen Pflichtaufgabe bedient sich die Stadt Aschersleben ihres
Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof, der seine Tätigkeit mit Wirkung vom
01.01.1998 aufgenommen hat.
In Anwendung der kommunalabgabenrechtlichen
Grundprinzipien und der zeitlichen Vorgaben (Dreijahreszeitraum) wurde die
Gebührenkalkulation im ersten Halbjahr 2023 für die Jahre 2024 bis 2026
erarbeitet. Diese neu kalkulierten Gebühren sind vom Stadtrat der Stadt
Aschersleben im laufenden Jahr zu beschließen, um ab dem 01.01.2024 in Kraft
treten zu können. Dabei werden auch für den kommenden Kalkulationszeitraum
kostendeckende Friedhofs- und Bestattungsgebühren zur Beschlussfassung
vorgeschlagen.
Da sich bei der Einzelkalkulation der Gebühren für die
Ortsteile keine signifikanten Gebührenspreizungen ergeben haben und um bei
zukünftigen Investitionen auf den Ortsteilfriedhöfen für Gebührenstabilität zu
sorgen, wurden bei der vorliegenden Kalkulation alle Friedhöfe zusammengefasst
und einheitliche Gebühren für alle Ortsteilfriedhöfe ermittelt.
In der Anlage 2 ist die aktuelle Kalkulation zur
Ermittlung der Gebühren dieser Satzung beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
1. die
in der Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung der Friedhöfe in den Ortsteilen der Stadt Aschersleben
(Friedhofsgebührensatzung – Ortsteile);
2. die
sich aus der vorangehenden Kalkulationsperiode ergebende Unterdeckung wird
nicht ausgeglichen.