Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: /, Enthaltungen: 1

Gem. § 11 KiFöG wird die Förderung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen durch das Land, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise), die Gemeinden und die Eltern finanziert.  Die Gemeinden haben davon gem. §12b KiFöG den Finanzbedarf zu tragen, der durch die in ihrem Gebiet wohnenden Kinder entsteht und nicht durch Zuweisungen bzw. Kostenbeiträge gedeckt wird.

 

Grundlage für die Ermittlung des Finanzbedarfs sind die jährlichen Gesamtkosten der Einrichtung und die Anzahl der belegten Plätze. Hieraus ermittelt der Landkreis für jede Betreuungsart und den angenommenen Betreuungsumfang so genannte Pro-Platz-Kosten. Diese werden monatlich mit der entsprechenden Anzahl der Kinder multipliziert, für die ein Betreuungsvertrag besteht.

 

Der Mehrbedarf ergibt sich daraus, dass die Pro-Platz-Kosten in der überwiegenden Zahl der Fälle erst im Laufe des Haushaltsjahres vereinbart wurden. So addieren sich die daraus entstehenden Mehrkosten abzüglich der noch vorhandenen Mittel auf 508.500,00 EUR, die überplanmäßig zu decken sind.

 

Für die Deckung wurden Minderausgaben aus den in der Anlage benannten Buchungsstellen in der angegebenen Höhe herangezogen.       

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die überplanmäßige Aufwendung/Auszahlung für die Defizitausgleiche der Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft in Höhe von 508.500,00 EUR.