Das KAG-LSA und § 25 Abs. 1 BestattG-LSA ermächtigen die Gemeinden für die Nutzung ihrer Einrichtungen Benutzungsgebühren zu erheben. Diese sind innerhalb eines Kalkulationszeitraumes von höchstens drei Jahren jeweils neu zu kalkulieren
(§5 Abs. 2b Satz 1 KAG LSA).

 

Zur Erfüllung dieser hoheitlichen Pflichtaufgabe bedient sich die Stadt Aschersleben ihres Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof, der seine Tätigkeit mit Wirkung vom 01.01.1998 aufgenommen hat.

 

In Anwendung der kommunalabgabenrechtlichen Grundprinzipien und der zeitlichen Vorgaben (Dreijahreszeitraum) wurde die Gebührenkalkulation im ersten Halbjahr 2023 für die Jahre 2024 bis 2026 erarbeitet. Diese neu kalkulierten Gebühren sind vom Stadtrat der Stadt Aschersleben im laufenden Jahr zu beschließen, um ab dem 01.01.2024 in Kraft treten zu können. Dabei werden auch für den kommenden Kalkulationszeitraum kostendeckende Friedhofs- und Bestattungsgebühren zur Beschlussfassung vorgeschlagen.

 

Für die Ermittlung der ansatzfähigen Kosten unterliegt der BWH als öffentlich-rechtliches Dienstleistungsunternehmen den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA). Insbesondere ist dabei auf die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips zu achten. Aus diesem Grund bildet der Betriebsabrechnungsbogen (BAB) 2022 die Grundlage der Kostenermittlung.

 

Da sich bei der Einzelkalkulation der Gebühren für die Ortsteile keine signifikanten Gebührenspreizungen ergeben haben und um bei zukünftigen Investitionen auf den Ortsteilfriedhöfen für Gebührenstabilität zu sorgen, wurden bei der vorliegenden Kalkulation alle Friedhöfe zusammengefasst und einheitliche Gebühren für alle Ortsteilfriedhöfe ermittelt.

 

In der Anlage 2 ist die aktuelle Kalkulation zur Ermittlung der Gebühren dieser Satzung beigefügt.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

1.      die in der Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in den Ortsteilen der Stadt Aschersleben (Friedhofsgebührensatzung – Ortsteile);

 

2.      die sich aus der vorangehenden Kalkulationsperiode ergebende Unterdeckung wird nicht ausgeglichen.