Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 4, Nein: /, Enthaltungen: /

Die Haushaltssatzung bildet die Rechtsgrundlage für die Haushaltsführung eines Haushaltsjahres. Sie enthält auch die Festsetzung der Steuersätze, soweit diese nicht gemäß § 100 Abs. 2 Ziffer 5 KVG LSA in einer Steuersatzung festgelegt sind.

 

Die bisher geltende Hebesatzsatzung ist befristet für den Zeitraum 2019 bis 2023 gültig.

 

Es macht sich daher erforderlich, für das Jahr 2024 vom Erlass einer Hebesatzung Gebrauch zu machen und die Hebesätze festzusetzen.

 

Rechtlich möglich und notwendig kann so unabhängig vom Beschluss und der Genehmigung der Haushaltssatzung für das Jahr 2024 die Stadt Aschersleben die Hebesätze für die Realsteuern gemäß § 25 Abs. 2 Grundsteuergesetz (GrStG) und § 16 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) festsetzen.

 

Die Hebesätze für die Stadt Aschersleben und ihre 11 Ortsteile sind gegenüber der Satzung der Stadt Aschersleben über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für die Jahre 2019 – 2023 unverändert.

 

Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. 04. 2018 sind die bisher geltenden Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt worden und längstens noch bis zum 31. 12. 2024 anwendbar.

 

Infolge der vom Bund beschlossenen Grundsteuerreform gelten dementsprechend ab dem 01. 01. 2025 neue Regelungen zur Einheitsbewertung, so dass die Laufzeit der hiermit zur Beschlussfassung vorgelegten Satzung ausschließlich auf das Haushaltsjahr 2024 beschränkt wird.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung der Stadt Aschersleben über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2024.


4 Ja                    0 Nein                0 Enthaltungen