Nunmehr liegt
der Entwurf nebst Begründung vor und soll gebilligt werden. Nach erfolgter
Billigung des Entwurfes sollen die Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung
sowie betroffene Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange durch Zugang
zu den Planunterlagen der vorliegenden Planung beteiligt werden.
Die
Planunterlagen können zudem zu gegebener Zeit im Internet und im Stadtplanungsamt
der Stadtverwaltung während der üblichen Sprechzeiten eingesehen und erörtert
werden.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat Aschersleben beschließt:
- Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 45 „An der Darre“,
bestehend aus dem Teil A (Planzeichnung) und Teil B (textliche
Festsetzungen), wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
- Ebenso wird die Begründung zum Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 45 gebilligt.
- Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 45 „An der
Darre“ ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch für die Dauer von mindestens 30
Tagen zu jedermanns Einsicht öffentlich auszulegen.
- Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch zur Abgabe einer Stellungnahme
aufzufordern.
- Der Beschluss ist ortsüblich
bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass während der
Auslegung von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift
vorgebracht werden können und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen
bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben
können.
Beschluss:
Der Stadtrat
Aschersleben beschließt:
- Der Entwurf zum
Bebauungsplan Nr. 45 „An der Darre“, bestehend aus dem Teil A
(Planzeichnung) und Teil B (textliche Festsetzungen), wird in der
vorliegenden Fassung gebilligt.
- Ebenso wird die
Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 45 gebilligt.
- Der Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 45 „An der Darre“ ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
für die Dauer von mindestens 30 Tagen zu jedermanns Einsicht öffentlich
auszulegen.
- Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch
zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.
- Der
Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen,
dass während der Auslegung von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder
zur Niederschrift vorgebracht werden können und nicht fristgerecht
abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan
unberücksichtigt bleiben können.
Abstimmung
zur Vorlage: - einstimmig bestätigt -
Beschluss-Nr.:
478/23