Die Betriebsführung mehrerer Einrichtungen der Stadt ist mit Verträgen in
die Verantwortung von Vereinen übertragen worden. Dem Vorzug für die Vereine,
die jeweilige Einrichtung ihrem satzungsgemäßen Zweck entsprechend und auch
relativ frei nutzen zu können, steht der Vorteil für die Stadt gegenüber, dass
die Einrichtungen überhaupt und darüber hinaus zu verhältnismäßig günstigen
Kosten weiter betrieben werden. Die dementsprechenden Verträge sind teilweise
schon vor Jahren abgeschlossen worden.
Auf Grundlage dieser Verträge zahlt die Stadt den Vereinen einen Anteil
an den Betriebskosten. In keinem Fall sind die laufenden Verträge hinsichtlich
der Höhe der Zahlungen angepasst worden.
Deshalb und weil insbesondere bei den Betriebskosten erhebliche
Preissteigerungen zu erwarten sind, macht sich eine Angleichung erforderlich.
So sollen die Vereine in die Lage versetzt werden, die Einrichtungen überhaupt
weiter betreiben zu können. Die angekündigten Preiserhöhungen der
Energieversorger rechtfertigen eine Erhöhung um 50% der derzeit vereinbarten Betriebskosten.
Zudem
enthalten die aktuellen vertraglichen Regelungen keine Anpassung der
Betriebskosten an die Preisentwicklungen. Insofern sollen die Vereinbarungen so
geändert werden, dass der Bezug zur Inflationsrate hergestellt wird. Diese wird
jährlich durch das statistische Bundesamt festgestellt.
Auch
die Stadt profitiert von der Betriebsführung durch die Vereine.
Eigenleistungen, Förderungen durch Dritte und sorgsamer Umgang mit den
übertragenen Anlagen haben bis jetzt dazu geführt, dass die Kosten für die
Stadt gering geblieben sind. Dies soll für eine möglichst lange Zeit so
bleiben. Aus diesem Grund sind die Verträge, soweit erforderlich, auf eine
Mindestlaufzeit von 10 Jahren anzupassen.
Beschlussvorschlag:
1.
Die
Betriebskostenzahlungen in den Verträgen werden zum 01. Juli 2022 um 50% der
bislang vereinbarten Kosten erhöht.
2.
In
die Verträge ist eine Preisgleitklausel, die sich an der Inflationsrate
orientiert, aufzunehmen.
Beschluss:
1. Die
Betriebskostenzahlungen in den Verträgen werden zum 01. Juli 2022 um 50% der
bislang vereinbarten Kosten erhöht.
2. In
die Verträge ist eine Preisgleitklausel, die sich an der Inflationsrate
orientiert, aufzunehmen.
Abstimmung zur Vorlage: - einstimmig
bestätigt –
Beschluss-Nr.:
365/22