Gemäß § 1 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen für die Kommunen im Land Sachsen-Anhalt, führt die Stadt Aschersleben ihre Geschäftsvorfälle seit dem 01. Januar 2013 nach dem System der doppelten Buchführung. Aufgrund dessen ist die Stadt Aschersleben, nach § 114 Abs. 1 KVG LSA verpflichtet, eine Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen. Die Eröffnungsbilanz hat zum Bilanzstichtag, ein den tatsächlichen Verhältnissen, entsprechendes Bild der Vermögenslage zu vermitteln.

Die Eröffnungsbilanz wird durch einen Anhang sowie Übersichten über das Anlagevermögen, Forderungen und Verbindlichkeiten ergänzt.

 

Die Eröffnungsbilanz unterliegt gemäß § 114 Abs. 5 KVG LSA der örtlichen Prüfung. Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Aschersleben hat mit Datum von 17. Februar 2017 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.

Mit Vorlage VI/0335/17 hat der Stadtrat der Stadt Ascherseben am 05. April 2017 die Eröffnungsbilanz mit einer Bilanzssumme in Höhe von 261.123.510,43 Euro samt Anhang beschlossen.

 

Des Weiteren unterliegt die Eröffnungsbilanz gemäß § 114 Abs.6 KVG LSA der überörtlichen Prüfung nach § 137 KVG LSA durch den Landesrechnungshof. Die Erhebungen des Landesrechnungshofes fanden in der Zeit vom 16. Oktober 2017 bis 06. Dezember 2017 in Aschersleben statt, der Prüfbericht des Landesrechnungshofes (Anlage 1) datiert auf den 18. März 2019. Gemäß § 137 Abs. 6 KVG LSA hat der Hauptverwaltungsbeamte den Prüfbericht mit seiner Stellungnahme (Anlage 2) an die Vertretung weiterzuleiten.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 137 Abs. 6 KVG LSA die in der Anlage 2 übergebene Stellungnahme zum Bericht über die überörtliche Prüfung der Stadt Aschersleben mit dem Schwerpunkt „Prüfung der Eröffnungsbilanz“.

 

 


Beschluss: