Beschluss: ungeändert beschlossen

Das Bundesministerium der Finanzen sowie das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt haben sich jeweils mit Schreiben vom 19.03.2020 darauf geeinigt, dass es angezeigt ist, geschädigten Unternehmen durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten im Zusammenhang mit dem Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus entgegenzukommen. Demnach können beim Finanzamt u.a. vereinfachte Anträge auf zinslose Stundungen der Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer gestellt werden. Ein ergänzender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder ermöglicht den Unternehmen zudem eine Herabsetzung der Gewerbesteuermessbeträge zum Zwecke der Minderung der Vorauszahlungen. Nimmt das Finanzamt eine solche Festsetzung vor, ist die Stadt Aschersleben hieran bei der Gewerbesteuerfestsetzung gebunden. Hingegen obliegt es weiterhin der Stadt Aschersleben über Anträge auf Stundung der Gewerbesteuer zu entscheiden. Den unmittelbar Steuerpflichtigen wird es dadurch ermöglicht, ihre Gewerbesteuern erst zu einem späteren Zeitpunkt zu bezahlen und die liquiden Mittel im Unternehmen vorerst steuerlich zu schonen.

 

Auch in Aschersleben stellt die aktuelle Corona-Pandemie die Unternehmen vor enorme Herausforderungen. Behördlich angeordnete Geschäftsschließungen, damit wegfallende Kunden und Endabnehmer sowie unterbrochene Dienstleistungs- und Lieferketten führen bereits jetzt in vielen Unternehmen zu massiven und damit existenziellen Liquiditätsproblemen. Die Stadt Aschersleben möchte die Unternehmen in Aschersleben in dieser herausfordernden Situation unterstützen und aufgrund der besonderen Umstände die vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten großzügig auslegen, um besondere Härten nach den Möglichkeiten der Stadt abzumildern oder gar zu vermeiden. Allerdings hat auch die Stadt Aschersleben mit einbrechenden Erträgen unerwarteten Ausmaßes zu rechnen und muss zugleich die Verwaltung im Stadtgebiet in vollem Umfang gewährleisten, als auch darüber hinaus zusätzliche Aufgaben im Bereich der Schutzmaßnahmen und des Krisenmanagements erfüllen. Deshalb muss zur Sicherung der eigenen Liquidität ein angemessener Interessensausgleich im Blick behalten werden. Aus diesem Grund sind die im Beschlussvorschlag aufgeführten Maßnahmen im Bereich der Steuerstundungen durch die Stadt vorgesehen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

(1)   Nachveranlagungen von Gewerbesteuern für abgelaufene Erhebungszeiträume können nach Prüfung der einzureichenden Antragsunterlagen bis zum 31.12.2020 unter Anwendung des gemäß Abgabenordnung vorgeschriebenen Zinssatzes i.H.v. 0,5 % je Monat gestundet werden.

 

(2)   Städtische Gewerbesteueransprüche, die auf Vorauszahlungsbescheiden basieren, können nach Prüfung der einzureichenden Unterlagen bis zum 31.12.2020 zinslos gestundet werden.

 

(3)   Für den Zeitraum der Bearbeitung des Stundungsantrages durch die Stadt werden dem beantragenden Unternehmen keine Zinsen berechnet und auch keine Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.


Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

(1)  Nachveranlagungen von Gewerbesteuern für abgelaufene Erhebungszeiträume können nach Prüfung der einzureichenden Antragsunterlagen bis zum 31.12.2020 unter Anwendung des gemäß Abgabenordnung vorgeschriebenen Zinssatzes i.H.v. 0,5 % je Monat gestundet werden.

 

(2)  Städtische Gewerbesteueransprüche, die auf Vorauszahlungsbescheiden basieren, können nach Prüfung der einzureichenden Unterlagen bis zum 31.12.2020 zinslos gestundet werden.

 

(3)  Für den Zeitraum der Bearbeitung des Stundungsantrages durch die Stadt werden dem beantragenden Unternehmen keine Zinsen berechnet und auch keine Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.

 

Abstimmung zur Vorlage: - einstimmig bestätigt –

                                                                                                            Beschluss-Nr.: 131/20