Das
Bundesministerium der Finanzen sowie das Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt haben sich jeweils mit Schreiben vom 19.03.2020 darauf geeinigt,
dass es angezeigt ist, geschädigten Unternehmen durch steuerliche Maßnahmen zur
Vermeidung unbilliger Härten im Zusammenhang mit dem Maßnahmen zur Bekämpfung
des Coronavirus entgegenzukommen. Demnach können beim Finanzamt u.a.
vereinfachte Anträge auf zinslose Stundungen der Einkommen-, Umsatz- und
Körperschaftsteuer gestellt werden. Ein ergänzender Erlass der obersten
Finanzbehörden der Länder ermöglicht den Unternehmen zudem eine Herabsetzung
der Gewerbesteuermessbeträge zum Zwecke der Minderung der Vorauszahlungen.
Nimmt das Finanzamt eine solche Festsetzung vor, ist die Stadt
Aschersleben hieran bei der Gewerbesteuerfestsetzung gebunden. Hingegen obliegt
es weiterhin der Stadt Aschersleben über Anträge auf Stundung der Gewerbesteuer
zu entscheiden. Den unmittelbar Steuerpflichtigen wird es dadurch ermöglicht,
ihre Gewerbesteuern erst zu einem späteren Zeitpunkt zu bezahlen und die liquiden
Mittel im Unternehmen vorerst steuerlich zu schonen.
Auch
in Aschersleben stellt die aktuelle Corona-Pandemie die Unternehmen vor enorme
Herausforderungen. Behördlich angeordnete Geschäftsschließungen, damit
wegfallende Kunden und Endabnehmer sowie unterbrochene Dienstleistungs- und
Lieferketten führen bereits jetzt in vielen Unternehmen zu massiven und damit
existenziellen Liquiditätsproblemen. Die Stadt Aschersleben möchte die
Unternehmen in Aschersleben in dieser herausfordernden Situation unterstützen
und aufgrund der besonderen Umstände die vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten
großzügig auslegen, um besondere Härten nach den Möglichkeiten der Stadt
abzumildern oder gar zu vermeiden. Allerdings hat auch die Stadt Aschersleben
mit einbrechenden Erträgen unerwarteten Ausmaßes zu rechnen und muss zugleich
die Verwaltung im Stadtgebiet in vollem Umfang gewährleisten, als auch darüber
hinaus zusätzliche Aufgaben im Bereich der Schutzmaßnahmen und des
Krisenmanagements erfüllen. Deshalb muss zur Sicherung der eigenen Liquidität
ein angemessener Interessensausgleich im Blick behalten werden. Aus diesem
Grund sind die im Beschlussvorschlag aufgeführten Maßnahmen im Bereich der
Steuerstundungen durch die Stadt vorgesehen.
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Oberbürgermeister
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat beschließt:
(1)
Nachveranlagungen
von Gewerbesteuern für abgelaufene Erhebungszeiträume können nach Prüfung der
einzureichenden Antragsunterlagen bis zum 31.12.2020 unter Anwendung des gemäß
Abgabenordnung vorgeschriebenen Zinssatzes i.H.v. 0,5 % je Monat gestundet werden.
(2)
Städtische Gewerbesteueransprüche, die auf
Vorauszahlungsbescheiden basieren, können nach Prüfung der einzureichenden
Unterlagen bis zum 31.12.2020 zinslos gestundet werden.
(3)
Für den Zeitraum der Bearbeitung des
Stundungsantrages durch die Stadt werden dem beantragenden Unternehmen keine
Zinsen berechnet und auch keine Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.
FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN: |
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1.
Planmäßige Aufwendung/Auszahlung oder planmäßige(r) Ertrag/Einzahlung: |
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planmäßige
Aufw./Ausz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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planmäßige(r)
Ertr./Einz. |
Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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2.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung: |
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überplanmäßig |
außerplanmäßig |
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Es
entstehen unmittelbare Ausgaben von: |
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Zur Deckung
werden verwendet: |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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Buchungsstelle |
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3.
Übersehbare Folgekosten: |
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An
Folgelasten entstehen Kosten in Höhe von: |
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erwartete
Einnahmen: |
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anzeigepflichtig |
genehmigungspflichtig |
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Bekanntmachung
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Änderung im
Ortsrecht |
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AUSWIRKUNGEN
AUF DEN STELLENPLAN: |
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Stellenreduzierung |
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DEMOGRAFIE-CHECK: |
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Die
Maßnahme ist demografierelevant: |
Ja
Nein |
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Die
Maßnahme ist verantwortbar: |
Ja
Nein |
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Weiterführende
Ausführungen zum Demografie-Check in der Begründung |
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BEMERKUNGEN: |
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zur
Besonderen Kontrolle durch den Stadtrat |
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Projektverantwortlicher/Ansprechpartner: |
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