Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 28, Nein: /, Enthaltungen: /

Grundlage für die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Benutzung einer Kindertageseinrichtung im Gebiet der Stadt Aschersleben ist die Kostenbeitragssatzung. Danach haben die Eltern bzw. Sorgeberechtigten den Kostenbeitrag zu entrichten, der der Betreuungsart und dem im Betreuungsvertrag festgelegten Betreuungsumfang entspricht. Die Beitragsschuld besteht          gem. § 2 Abs. 3 Kostenbeitragssatzung auch dann, wenn das Kind die Einrichtung für bis zu 2 Monate nicht besucht oder nicht besuchen kann.

 

Mit dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport und des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration vom 27. März 2020 zur Erstattung nicht erhobener oder zurückgezahlter Beiträge nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Kinderförderungsgesetz empfiehlt die Landesregierung den Trägern von Tageseinrichtungen, die Erhebung der Elternbeiträge zunächst für den Monat April auszusetzen. Diese Regelung galt zuerst nur für Kinder die gar nicht betreut werden. Durch den hierzu am 31. März 2020 ergangenen Änderungserlass, soll jetzt auch für die  Kinder kein Beitrag erhoben werden, die eine Notbetreuung in Anspruch nehmen.

 

Der Ausgleich der dadurch entstehenden Einnahmeverluste erfolgt an die Gemeinden und steht, übereinstimmend in beiden Runderlassen (RdErl), unter den Vorbehalten, dass

a)   das Land Sachsen-Anhalt über ausreichende Haushaltsmittel verfügt (§ 1 Abs. 1 Satz 1  RdErl) und

b)   die Stadt Aschersleben den Defizitausgleich gem. § 12b Kinderförderungsgesetz uneingeschränkt und fristgemäß leistet (§ 1 Abs. 3 RdErl).  

 

Die Erstattung durch das Land erfolgt mit der Zuweisung am 01. November 2020. Dazu hat die Stadt dem Salzlandkreis  bis zum 15. Juli 2020 ihre Einnahmeausfälle mitzuteilen. 

 

Die Fraktionen Grüne/SPD und DIE LINKE haben am 24. März 2020 beantragt, den Kostenbeitrag ab dem 01. April 2020 bis zum Erlass einer landeseinheitlichen Regelung zu erlassen. Mit einem Erlass würde jedoch gänzlich auf die Forderung verzichtet werden und damit auch die Inanspruchnahme des Landes nicht möglich sein. Der daraus entstehende finanzielle Schaden für die Stadt Aschersleben beträgt ca. 200.000 EUR. Da jedoch das Land Sachsen-Anhalt an die Stelle der Eltern tritt, wird die Beitragszahlung nur ausgesetzt. Diese Regelung ist zunächst nur auf den April beschränkt, weil innerhalb dieses Monats entschieden wird, wie im Mai zu verfahren ist.    

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

  1. Die Erhebung des Kostenbeitrages wird für alle Kinder, die eine Kindertageseinrichtung im Gebiet der Stadt Aschersleben besuchen, für den Monat April ausgesetzt.

 

  1. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, die Aussetzung um den Zeitraum zu verlängern, um den das Land den gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport und des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration vom 31. März 2020 zur Erstattung nicht erhobener oder zurückgezahlter Beiträge nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Kinderförderungsgesetz wirkungsgleich verlängert.

 

  1. Der Antrag der Fraktionen Grüne/SPD und DIE Linke auf befristeten Erlass der Kostenbeiträge ab dem 01. April 2020 wird abgelehnt.