Aufgrund zwischenzeitlich eingetretener gesetzlicher Änderungen in Verbindung mit dem Antrag der CDU/FDP-Fraktion vom 18.10.2016 zur Änderung/Überarbeitung der Sondernutzungssatzung hat die Stadt eine Überprüfung der bestehenden Satzungslage vorgenommen und im Ergebnis die der Vorlage beigefügte Satzung erarbeitet.

 

Die Stadt ist gemäß §§ 8 Abs. 1 und 45 Abs. 2 Ziffer 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ( KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.06.2018 (GVBl. LSA S. 166) in Verbindung mit §§ 18 Abs. 1 und 50 Abs.1 Nr.1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06. 07. 1993 (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 26.06.2018 (GVBl. LSA S. 187, 188) sowie § 8 Abs. 1 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. 06. 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. 08. 2017 (BGBl. I S. 3122), in den jeweils geltenden Fassungen befugt, die Nutzung des öffentlichen Straßenraumes durch Satzung (Sondernutzungssatzung) mit Zustimmung der für die Ortsdurchfahrten zuständigen Straßenbehörde (§ 50 Abs. 1 Ziffer 1 StrG LSA) und der obersten Landesstraßenbaubehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 5 FStrG) zu regeln.

 

Mit dem Inkrafttreten der neuen Sondernutzungssatzung verfügt die Stadt Aschersleben über eine einheitliche und für alle Ortschaften gleichermaßen anzuwendende Rechtsgrundlage.

Bisher galten in einigen Ortsteilen noch unterschiedliche Sondernutzungssatzungen, da diese bis zum Eintritt einer gesetzlichen Änderung in den jeweiligen Gebietsänderungsverträgen festgeschrieben waren.

Mit der Abschaffung der Gemeindeordnung und der Einführung des Kommunalverfassungsgesetzes ist die gesetzliche Änderung zwischenzeitlich eingetreten und die Satzungslage war entsprechend anzupassen.

 

Diese Satzung wurde dem Kreiswirtschaftsbetrieb des Salzlandkreises als zu beteiligende zuständige Straßenbehörde (§ 50 Abs. 1 Ziffer 1 StrG LSA) und dem Landesbetrieb Bau Niederlassung West als zu beteiligende Landesstraßenbaubehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 5 FStrG) im Rahmen der Anhörung zur Stellungnahme wiederholt mit der im § 8 Abs. 1 Nr. 2 vorgenommenen Änderung vorgelegt. Wie aus den beigefügten Stellungnahmen zu entnehmen ist, haben beide Behörden dem Satzungsentwurf in der vorliegenden Form ohne Beanstandungen zugestimmt.

 

In dem hier vorliegenden Satzungsentwurf wurden zudem die in der Stadtratssitzung am 29.08.2018 beschlossenen Vorschläge aus dem Änderungsantrag A/0141/2018 zur Vorlage Nr. VI/0527/18 mit eingearbeitet.

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung der Stadt Aschersleben über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung).