Der Stadtrat Aschersleben hat die im Aufstellungsverfahren vorgetragenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden abschließend geprüft.

Die Stadt Aschersleben beschließt den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 in der Fassung nach erfolgter Abwägung als Satzung, das heißt als Ortsgesetz.

Für die Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 17 „Gewerbegebiet - Alte Ziegelei" des Ortsteils Wilsleben ist die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses notwendig.


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt:

  1. In seiner Sitzung am 28.06.2018 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17, „Gewerbegebiet - Alte Ziegelei“bestehend aus dem Teil A (Planzeichnung), dem Teil B (textliche Festsetzungen) in der vorliegenden Fassung gemäß Anlage nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Der Geltungsbereich hat eine Größe von 7,58 ha (75.823 m²).
  2. Die Begründung und der Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 werden gebilligt.
  3. Der Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 17 ist ortsüblich bekannt zu machen.

Beschluss:

 

  1. In seiner Sitzung am 28.06.2018 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17, „Gewerbegebiet - Alte Ziegelei“bestehend aus dem Teil A (Planzeichnung), dem Teil B (textliche Festsetzungen) in der vorliegenden Fassung gemäß Anlage nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Der Geltungsbereich hat eine Größe von 7,58 ha (75.823 m²).
  2. Die Begründung und der Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 werden gebilligt.
  3. Der Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 ist nach Beseitigung der Altlasten entsprechend des Bescheides des Salzlandkreises vom 18.04.2018 ortsüblich bekannt zu machen.“
  4. Der Erschließungsvertrag ist vor der Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 17 dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen.“

 

 

Abstimmung zur entsprechend des

Antrages A/0135/18 geänderten Vorlage:      - mehrheitlich beschlossen -

 

 

                                                                                                             Beschluss-Nr.: 460/18