Die Stadt Aschersleben hat das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 02 "Gewerbegebiet Güstener Straße", 3. Erweiterung vom November 2003 bis Juli 2008 durchgeführt. In der Folge wurde wegen der Änderung des Systems der Erschließungsstraßen das Verfahren zur 1. Änderung 2008/2009 durchgeführt. Die Rechtskräftigkeit trat mit der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses am 03.03.2018 ein.

Zwischenzeitlich sind die Gewerbeflächen nahezu zu 100 % an Gewerbebetriebe veräußert und diverse Erschließungsstraßen sind nicht mehr erforderlich, so dass eine erneute Änderung der geplanten Erschließungsstraßen gegeben ist, um diese Flächen gewerblich zu nutzen.


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt:

  1. Für das Gebiet der Gemarkung Aschersleben

    Soll das zweite Änderungsverfahren zum seit dem 03.03.2018 rechtskräftigen Bebauungsplan durchgeführt werden.
    Der Geltungsbereich wird begrenzt im Norden durch landwirtschaftliche Nutzflächen der Flur 6, im Westen durch die Hecklinger Straße, im Süden ebenfallsurch landwirtschaftliche Nutzflächen und im Osten durch das Gewerbegebiet G+stener Straße 2. Erweiterung und umfasst eine Fläche von ca. 27,4 ha.
  2. Das Änderungsverfahren wird gemäß § 13 BauGB als „Vereinfachtes Verfahren“ durchgeführt und von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1und § 4 Abs.1 BauGB wird abgesehen.
  3. Den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 02 3. Erweiterung 2. Änderung, bestehend aus dem Teil A (Planzeichnung) und Teil B (textliche Festsetzungen) in der vorliegenden Fassung.
    Die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 02 3. Erweiterung 2. Änderung wird gebilligt.
  4. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 02 3. Erweiterung 2. Änderung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von mindestens 30 Tagen zu jedermanns Einsicht öffentlich auszulegen.
  5. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.
  6. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass während der Auslegung von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.