Beschluss: ungeändert beschlossen

Gem. § 15 Abs. 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BrschG LSA) sind die Ortswehrleiter und die stellvertretenden Ortswehrleiter einer Gemeinde auf Vorschlag der Gemeindefeuerwehr als Träger der Freiwilligen Feuerwehr für die Dauer von 6 Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.

 

Der Kamerad Danny Bierstedt wurde nach durchgeführter Ausschreibung im Jahr 2016 von den Kameradinnen und Kameraden der Ortsfeuerwehr Drohndorf für die Funktion des stellvertretenden Wehrleiters vorgeschlagen. Aufgrund der damals noch nicht vollständig vorhandenen Qualifikationen wurde der Kamerad Bierstedt zunächst bis zum 30.04.2018 mit der Ausübung dieser Funktion beauftragt.

 

Im Februar 2018 hat der Kamerad Danny Bierstedt den Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ erfolgreich abgeschlossen. Damit liegen jetzt alle fachlichen Voraussetzungen zur Ernennung in das Ehrenbeamtenverhältnis als stellvertretender Ortswehrleiter vor.

 

Gem. § 15 Abs. 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (BrschG LSA) wurde auch der Kreisbrandmeister angehört. Seitens des Kreisbrandmeisters wurde der Ernennung des Bewerbers aus fachlicher Sicht zugestimmt.

 

Somit kann die Ernennung des Kameraden Danny Bierstedt als stellvertretender Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Drohndorf mit Wirkung zum 01.05.2018 für die Dauer von 6 Jahren erfolgen.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die Ernennung des Kameraden Danny Bierstedt, unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter, zum stellvertretenden Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Drohndorf.

Die Ernennung erfolgt mit Wirkung zum 01.05.2018.