Sitzung: 29.03.2017 Finanz- und Verwaltungsausschuss
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: /, Enthaltungen: 1
Vorlage: VI/0392/17
Die Stadt Aschersleben hat gemäß § 114 Abs. 1 KVG LSA zu Beginn des
Haushaltsjahres, in dem sie erstmals ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der
doppelten Buchführung erfasst, eine Eröffnungsbilanz unter den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Die Eröffnungsbilanz wird durch einen
Anhang ergänzt. Ihr sind Übersichten über das Anlagevermögen, die Forderungen
und die Verbindlichkeiten als Anlage beizufügen. Dabei unterliegt die
Eröffnungsbilanz gemäß § 114 Abs. 4 und 5 KVG LSA der örtlichen Prüfung. Die
Zuständigkeit des städtischen Rechnungsprüfungsamtes ergibt sich aus § 140 Abs.
1 Nr. 6 KVG LSA.
Die Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Aschersleben ist
erfolgt. Der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes über die durchgeführte Prüfung
der Eröffnungsbilanz ist als Anlage beigefügt. Die Prüfung bezog sich darauf,
ob die Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögenslage der Kommune vermittelt sowie darauf, ob die gesetzlichen
Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen beachtet worden sind.
Hierzu stellte der Prüfbericht des städtischen Rechnungsprüfungsamtes
fest, dass unter Verweis auf die enthaltenen Anmerkungen wie Hinweise im
Berichtstext und vorbehaltlich der zugesicherten Zahlenwertkorrekturen sowie
straßenseitigen Dokumentationserarbeitung der uneingeschränkte
Bestätigungsvermerk erteilt wird.
Unter Bezugnahme auf § 114 Abs. 7 KVG LSA i. V. m. § 54 Abs. 3 KomHVO
LSA werden die vorzunehmenden Korrekturen spätestens im vierten Jahresabschluss
nach der Eröffnungsbilanz vorgenommen.
Eine wesentliche
ergänzende Bestimmung zu den gesetzlichen Vorschriften des Landes
Sachsen-Anhalt findet sich in der Richtlinie der Stadt Aschersleben zur Bewertung
des kommunalen Vermögens im Rahmen der Einführung des Neuen Kommunalen
Haushalts- und Rechnungswesens (Bewertungsrichtlinie). Darin legt die Stadt
Aschersleben verbindlich fest, wie bei der Erfassung, Bewertung und
Fortschreibung des Vermögens vorzugehen ist. Die Bewertungsrichtlinie stellt
somit die Vollständigkeit, die Bewertungsstetigkeit und Bilanzkontinuität
sicher und dient den Verwaltungsmitarbeitern als verbindliche Arbeitsgrundlage.
Aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Bilanz und den Haushalt sowie als Grundlage
von Einzelentscheidungen empfiehlt der Landesrechnungshof in seinem Bericht
über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung nach § 99 Abs. 1
Landeshaushaltsordnung vom 15.12.2014 deren Beschluss durch die
Kommunalvertretung.
Beschlussvorschlag:
1.
Der Stadtrat der Stadt Aschersleben
beschließt die Richtlinie der Stadt Aschersleben zur Bewertung des kommunalen
Vermögens im Rahmen der Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und
Rechnungswesens.
2.
Der Stadtrat der Stadt Aschersleben
beschließt die geprüfte und durch das Rechnungsprüfungsamt uneingeschränkt
bestätigte Eröffnungsbilanz der Stadt Aschersleben zum 01.01.2013 mit einer
Bilanzsumme von 261.123.510,43 Euro in Aktiva und Passiva sowie den Anhang zur
Eröffnungsbilanz.
Ja Nein Enthaltungen
8 - 1
Zwischenzeitlich sind 10 Stadträte anwesend.