Die Stadt Aschersleben hat gemäß § 114 Abs. 1 KVG LSA zu Beginn des Haushaltsjahres, in dem sie erstmals ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung erfasst, eine Eröffnungsbilanz unter den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Die Eröffnungsbilanz wird durch einen Anhang ergänzt. Ihr sind Übersichten über das Anlagevermögen, die Forderungen und die Verbindlichkeiten als Anlage beizufügen. Dabei unterliegt die Eröffnungsbilanz gemäß § 114 Abs. 4 und 5 KVG LSA der örtlichen Prüfung. Die Zuständigkeit des städtischen Rechnungsprüfungsamtes ergibt sich aus § 140 Abs. 1 Nr. 6 KVG LSA.

 

Die Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Aschersleben ist erfolgt. Der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes über die durchgeführte Prüfung der Eröffnungsbilanz ist als Anlage beigefügt. Die Prüfung bezog sich darauf, ob die Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage der Kommune vermittelt sowie darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen beachtet worden sind.

 

Hierzu stellte der Prüfbericht des städtischen Rechnungsprüfungsamtes fest, dass unter Verweis auf die enthaltenen Anmerkungen wie Hinweise im Berichtstext und vorbehaltlich der zugesicherten Zahlenwertkorrekturen sowie straßenseitigen Dokumentationserarbeitung der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt wird.

 

Unter Bezugnahme auf § 114 Abs. 7 KVG LSA i. V. m. § 54 Abs. 3 KomHVO LSA werden die vorzunehmenden Korrekturen spätestens im vierten Jahresabschluss nach der Eröffnungsbilanz  vorgenommen.

 

Eine wesentliche ergänzende Bestimmung zu den gesetzlichen Vorschriften des Landes Sachsen-Anhalt findet sich in der Richtlinie der Stadt Aschersleben zur Bewertung des kommunalen Vermögens im Rahmen der Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (Bewertungsrichtlinie). Darin legt die Stadt Aschersleben verbindlich fest, wie bei der Erfassung, Bewertung und Fortschreibung des Vermögens vorzugehen ist. Die Bewertungsrichtlinie stellt somit die Vollständigkeit, die Bewertungsstetigkeit und Bilanzkontinuität sicher und dient den Verwaltungsmitarbeitern als verbindliche Arbeitsgrundlage. Aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Bilanz und den Haushalt sowie als Grundlage von Einzelentscheidungen empfiehlt der Landesrechnungshof in seinem Bericht über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung nach § 99 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung vom 15.12.2014 deren Beschluss durch die Kommunalvertretung.


Beschlussvorschlag:

 

1.             Der Stadtrat der Stadt Aschersleben beschließt die Richtlinie der Stadt Aschersleben zur Bewertung des kommunalen Vermögens im Rahmen der Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens.

 

2.             Der Stadtrat der Stadt Aschersleben beschließt die geprüfte und durch das Rechnungsprüfungsamt uneingeschränkt bestätigte Eröffnungsbilanz der Stadt Aschersleben zum 01.01.2013 mit einer Bilanzsumme von 261.123.510,43 Euro in Aktiva und Passiva sowie den Anhang zur Eröffnungsbilanz.


Ja                        Nein                   Enthaltungen

8                          -                           1

 

 

 

Zwischenzeitlich sind 10 Stadträte anwesend.