Sitzung: 09.11.2016 Finanz- und Verwaltungsausschuss
Vorlage: VI/0304/16
Die Haushaltssatzung enthält gemäß § 100 Abs. 2
Ziffern 1 bis 4 KVG LSA die Festsetzung
-
des
Haushaltsplans mit den in § 101 KVG LSA genannten Bestandteilen;
-
der
vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen;
-
der
Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
in künftigen Haushaltsjahren;
-
des
Höchstbetrags der Liquiditätskredite.
Da die Realsteuerhebesätze für die Jahre 2016 bis 2018 mit Beschluss des
Stadtrates vom 02. 12. 2015 in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden
sind, ist die Festsetzung der Hebesätze in der Haushaltssatzung gemäß § 100
Abs. 2 Ziffer 5 KVG LSA nicht erforderlich.
Da der vorgesehene Höchstbetrag der Liquiditätskredite auch im
Haushaltsjahr 2017 ein Fünftel der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit im Finanzplan übersteigt, bedarf er gemäß § 110 Abs. 2 KVG
LSA im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsicht des
Salzlandkreises.
Im übrigen enthält der Haushalt 2017 keine genehmigungspflichtigen Teile,
zumal wie in den Vorjahren für Investivmaßnahmen keine Kreditaufnahme
vorgesehen ist, und auch für die mit Verpflichtungsermächtigungen
fortzuführenden Baumaßnahmen in den Jahren 2018 und 2019 keine Kreditaufnahme
erforderlich wird.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt die in der
Anlage beigefügte Haushaltssatzung 2017 der Stadt Aschersleben.
Ja Nein Enthaltungen
(Keine
Abstimmung – Beratung)