Beschluss: ungeändert beschlossen

Am 28.01.2015 erhielt der stellvertretende Ortsbürgermeister der Ortschafts Wilsleben, Herr Steffen Amme, ein Schreiben seines Ortsbürgermeisters, Herrn Mario Karschunke, in dem er mitteilte, dass er sich privat und beruflich verändern werde und deshalb zum 31.01.2015 sein Mandat als Ortschaftsrat niederlegt und somit auf sein Amt als Ortsbürgermeister verzichtet.

 

Gemäß § 85 Abs. 7 KVG LSA endet die Amtszeit und das Ehrenbeamtenverhältnis des Ortsbürgermeisters vor dem Ende der Wahlperiode des Ortschaftsrates zu dem Zeitpunkt, in dem er auf sein Amt verzichtet oder aus dem Ortschaftsrat ausscheidet. Das Vorliegen der Voraussetzungen dafür hat der Stadtrat gemäß §85 Abs. 7 Satz 2 KVG LSA durch Beschluss festzustellen.

 

Eine spezielle Regelung für das Verfahren des Ausscheidens von Mitgliedern des Ortschaftsrates ist im Abschnitt 4 (Ortschaftsverfassung) des KVG LSA nicht enthalten. Gemäß § 81. Abs. 4 KVG LSA gelten die Vorschriften über das Verfahren im Gemeinderat entsprechend. Demnach findet

§ 42 Abs. 1 Ziffer 1 KVG LSA Anwendung.

Ein ehrenamtliches Mitglied der Vertretung verliert während der Wahlperiode sein Mandat, wenn er auf das Mandat verzichtet; der Verzicht gegenüber dem Vorsitzenden der Vertretung schriftlich zu erklären und kann mit Wirkung ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt erklärt werden.

Die Verzichtserklärung darf nicht in elektronischer Form abgegeben und kann nicht widerrufen werden.

 

Die Mandatsniederlegung erfolgte durch Herrn Karschunke gemäß § 42 Abs. 1  Ziffer 1 KVG LSA schriftlich und kann somit auch nicht mehr widerrufen werden.


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt, dass die Voraussetzungen des Amtsverzichts als Ortsbürgermeister und der Mandatsniederlegung als Ortschaftsrat der Ortschafts Wilsleben für Herrn Mario Karschunke vorliegen.