In der Jahresrechnung ist gemäß § 170 Abs. 1 GO LSA das Ergebnis der Haushaltsrechnung einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 Ziffer 4 a GO LSA kann der Stadtrat die Entscheidung über die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung für die Haushaltsführung nicht übertragen.

 

Ein Gesamtüberblick über die Haushaltswirtschaft und die Haushaltsführung im Jahre 2011 ergibt sich aus dem der Jahresrechnung beigefügten Rechenschaftsbericht.

 

Hinsichtlich der Ausführungen des Rechnungsprüfungsamtes in seinem Schlussbericht wird ausdrücklich auf die in der Anlage beigefügte Stellungnahme des Oberbürgermeisters verwiesen.

 

Mit der Bestätigung der Jahresrechnung 2011 durch den Stadtrat soll gemäß § 170 Abs. 3 GO LSA gleichzeitig die Entlastung des Oberbürgermeisters für die Haushaltsführung vorgenommen und damit die Haushaltswirtschaft des Jahres 2011 endgültig abgeschlossen werden.


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

1.      Die Jahresrechnung 2011 wird bestätigt.

 

2.      Der Oberbürgermeister wird für die Haushaltsführung des Jahres 2011 entlastet.