Sitzung: 03.03.2014 Finanz- und Verwaltungsausschuss
Vorlage: V/0740/14
Gemäß § 44 Abs. 3 Ziffer 4 a GO LSA kann der
Stadtrat die Entscheidung über die Entgegennahme der Jahresrechnung und die
Entlastung für die Haushaltsführung nicht übertragen.
Ein Gesamtüberblick über die Haushaltswirtschaft
und die Haushaltsführung im Jahre 2011 ergibt sich aus dem der Jahresrechnung
beigefügten Rechenschaftsbericht.
Hinsichtlich der Ausführungen des
Rechnungsprüfungsamtes in seinem Schlussbericht wird ausdrücklich auf die in
der Anlage beigefügte Stellungnahme des Oberbürgermeisters verwiesen.
Mit der Bestätigung der Jahresrechnung 2011 durch
den Stadtrat soll gemäß § 170 Abs. 3 GO LSA gleichzeitig die Entlastung des
Oberbürgermeisters für die Haushaltsführung vorgenommen und damit die
Haushaltswirtschaft des Jahres 2011 endgültig abgeschlossen werden.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
1. Die Jahresrechnung 2011 wird bestätigt.
2. Der Oberbürgermeister wird für die Haushaltsführung des Jahres 2011 entlastet.
Ja Nein Enthaltungen
(keine
Abstimmung – 1. Beratung)